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Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Der ehemalige Band 1 wurde erheblich erweitert und erstreckt sich nunmehr auf die Teile 1 und 2. Die Hardcover sind übrigens auch hübsch zum ansehen.

Teil 1

Der erste Teil behandelt vor allem die Frage, wie wirtschaftspolitische und rechtliche Normen in Bezug auf das Eigentum und insbesondere das geistige Eigentum entstanden sind und welche Interessen und Ideen damit verbunden waren. Dieser Teil konzentriert sich auf zwei Varianten, nämlich England und das Heilige Römische Reich. In England galt das Common Law, das nach der Vereinigung mit Schottland mit dem Gesetzesrecht kollidierte. Aus Common Law ließen sich nur wenige Regeln entnehmen, die man auf das copyright anwenden konnte und die Regierung nahm kaum Einfluss auf die Gestaltung des Rechts. Es war weder von oben verordnet noch Bestandteil einer allgemeinen Praxis, sondern wurde von einer kleinen Gruppe, weniger als hundert Personen, entwickelt. Welchen Einfluss hatten Außenstehende, die Regierung oder wissenschaftliche Autoren?

Geschichte und Wesen des Urheberrechts: Teil 1

Im Heiligen Römischen Reich war die Situation komplizierter. Das rechtliche System wurde auch hier erst in der Praxis der Gewerbetreibenden entwickelt, bevor sich die Autoren mit langer Verzögerung dem Thema widmeten.

Es werden verschiedene Aspekte herausgearbeitet. Hierzu gehört das Land im Gegensatz zur Stadt, die unterschiedlichen Interessen und damit eine unterschiedliche Wirtschaftspolitik verfolgten, die sich in abweichenden Regelungen zeigten. Der Stadt-Land-Gegensatz war Außenhandel, aus Sicht der Stadt Export der in der Stadt gewerblich produzierten Waren und Import der auf dem Land produzierten Waren. Die Stadt war auf den Zufluss von Lebensmitteln und Rohstoffen aus dem Umland angewiesen, konnte dies aber nur sicherstellen, wenn auf dem Land keine Konkurrenz aufkam. Dies wurde überlagert von Wirtschaftspolitik der Regierenden, die mit Bodins souveränem Herrscher und dem Absolutismus zu wirken beginnt. Die Wirtschaftpolitik der Stadt wurde auf den gesamten Staat übertragen, der im merkantilistischen System stark auf die Außenhandelsgewinne achtete und dabei umfangreich von geistigem Eigentum als Regelungsmethode Gebrauch machte. Diese System hat sich auch im Kolonialismus niedergeschlagen. Kolonien sollten als Rohstofflieferanten und Abnehmer der gewerblichen im „Mutterland“ produzierten Waren dienen, und ist bis heute Teil der Wirtschaftspolitik der Industriestaaten, die auch mittels geistigen Eigentums die vorteilhafte Stellung behaupten wollen. Die bedeutende Ausnahme im 18. Jahrhundert waren die Vereinigten Staaten.

Inhaltsverzeichnis

  • ca. 480 Seiten
  • Taschenbuch: ca. 24,– Euro
  • E-Book: ca. 10,– Euro

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Teil 2

Geschichte und Wesen des Urheberrechts: Teil 2

Während der erste Teil den Ausgangspunkt der Normen zum geistigen Eigentum darstellt, behandelt der 2. Teil unter anderem die Transformation der Normen der Gewerbetreibenden in den bürgerlichen Rechtsstaat, den Einfluss der positiven Wissenschaften, der Newtonschen Mechanik, auf die juristische Logik, die Durchsetzung des individualistischen System, das die Bürger zu marktfähigen Subjekten in dem Sinne machte, dass sie am freien Wirtschaftsverkehr teilnehmen, anbieten und nachfragen, konnten, die besondere Stellung des zur Generierung von Einnahmen nutzbaren und vererblichen Eigentums, aber auch die bürgerliche Kunst, die ein Distinktionsmittel gegenüber dem Adel, der Kirche und dem einfachen Volk diente.

Es waren die Prinzipien der moderner Wirtschaft, die nach Geltung strebten und deren rechtliche Ausprägung die Garantie der Vertragsfreiheit und des Eigentums waren: der fortschreitende Prozess der Individualisierung, mit dem die Intensität des rechtlichen Gemeinschaftshandeln nachließ und sich, abgesehen von wenigen Ausnahmen wie der Familie, dem Nullpunkt nähert. Der die Naturrechtslehre beherrschende Gedanke von einer Gemeinschaft freier und gleicher Bürger, der gegenüber der ständisch gegliederten Gesellschaft entwickelt wurde, wirkte sich nicht nur auf das öffentliche Recht aus; seine umwälzende Kraft hatte sich in der französischen Revolution gezeigt. Aus ihm wurde zugleich das moderne kontinentaleuropäische Privatrecht geboren, das auf den privatrechtlichen Rechtsinstituten Freiheit und Eigentum und dem Rechtsgeschäft beruht.

Die politische und die wirtschaftliche Macht sollten sich dergestalt trennen, dass die Wirtschaft einen von der Politik unbeeinflussten Freiraum bekam und so im Grundzug zwei getrennte Machtsphären entstehen. Das Neuartige der Entwicklung lag nicht darin, dass die wirtschaftlich einflussreichen Kreise um die Vorherrschaft im Staat kämpfen (was weiterhin stattfand) und auch nicht darin, dass die Menschen sich aus Gründen der Bedürftigkeit und des Schutzes zu geregelten Gemeinwesen vereinigten. Dem lag vielmehr ein von der Vertragstheorie im Sinne von Hobbes oder Rousseau divergentes Konzept zugrunde.

Das Konzept der Vertragstheorie war ein Zusammenschluss aller zu einer Gesellschaft, die den Staat bildet. Hiervon abweichend wurde eine vom Staat getrennte, eigenständige bürgerliche Gesellschaft gefordert, die auf dem Staat beruht. Diese auf die wirtschaftlichen Verhältnisse begrenzte Gesellschaft sollte unbeeinflusst vom Staat nach eigenen Regeln agieren können. Der Staat hatte nur das Eigentum und die Durchsetzung der Handlungsrechte zu garantieren.

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Teil 3

Zentrales Thema dieses Buches sind das Verhältnis von geistigem Eigentum und Ökonomie sowie die verschiedenen ökonomischen Theorien in diesem Zusammenhang.

Geschichte und Wesen des Urheberrechts: Teil 3

In der Reihe wird das ökonomische und rechtliche Geschehen aus Sicht der Branche, die von Anbeginn an mit fallenden Stückkosten produzierte, untersucht.

Bis zur Industrialisierung waren steigende Grenzkosten üblich. Die an der individuellen Leistung orientierte Gerechtigkeitsvorstellung (auch der klassischen Ökonomie) beruht auf der Annahme einer natürlichen Begrenzung der individuellen Leistungsfähigkeit körperlicher oder geistiger Art, so dass die Erhöhung des individuellen Ausstoßes zum einen mit mehr Arbeit verbunden ist, zum anderen ab einem gewissen Punkt die Kosten stärker steigen als der Ertrag. Wenn diese Grundannahme nicht zutrifft, ändern sich die Verhältnisse grundlegend, denn die Strategien der Unternehmen und auch der Regierungen gestalten sich anders.

Zensur im romantischen London

Juli 1819 wurden Londons obere Schichte durch das Erscheinen von Don Juan, einem anonym veröffentlichten Versepos, erschüttert. Die Liebesabenteuer des Don Juan waren die Grundlage für eine respektlose Satire der Regency Gesellschaft, die die männlichen Phantasien der damaligen Zeit aufs Korn nahm.

Das Werk war ein Angriff auf die Heuchelei, die vorgetäuschte Moral und den schlechten Geschmack der britischen Oberschicht. Es ist zugleich ein Lehrstück über das Copyright und die Frage, wie ein Bestseller entstanden ist.

Die damals anstößige Handlung des Versepos:

Schon als Sechzehnjähriger verführt Don Juan die verheiratete Donna Julia. Deren naiven Versuche, der Beziehung das körperliche Element zu nehmen, scheitern kläglich. Ihr Ehemann Don Alfonso schöpft Verdacht, durchsucht mit Gehilfen ihr Schlafzimmer, zuerst ohne Erfolg. So blamiert er sich und seine Gattin, doch kaum war die Tür geschlossen und Donna Julia allein im Schlafzimmer: „Vernehmt, was ich so gern verschwiegen hätte: Juan, beinah erstickt, schlüpft‘ aus dem Bette.“ Don Alfonso entdeckt den Jüngling dann doch. Donna Julia kommt in ein Kloster und Don Juan muss Sevilla verlassen und beginnt eine Reise mit Abenteuern und Liebschaften durch halb Europa, eine Mischung aus Candide und James Bond.

Die Anonymität der Veröffentlichung war an sich nicht auffällig, weil in der dieser Zeit der überwiegende Teil der Belletristik in Großbritannien anonym erschien, auch wenn der Text von einem der berühmtesten Autoren Europas, Lord Byron, stammte.

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Die Tragödie des Wohlstands der Nationen

Simpel: Die Menschheit verbraucht seit Jahrzehnten mehr Ressourcen als reproduziert werden. Weder der Wohlstand noch die Bevölkerung können ewig weiter wachsen. Wie geht es weiter?

In den Wirtschaftswissenschaften herrscht die Vorstellung, dass das Aggregat der Handlungen einer Vielzahl von Menschen, die alle nach ihrem eigenen Vorteil streben, würde zugleich das optimale Ergebnis herbeiführen. Die Entscheidungen einzelner werden nicht in Frage gestellt und jede Beschränkung gilt als unzulässiger Eingriff in die Freiheit. Die Menschheit verbraucht gleichzeitig seit Jahrzehnten mehr Ressourcen als reproduziert werden. Weder der Wohlstand noch die Bevölkerung können ewig weiter wachsen. Es wird sich ein neues Gleichgewicht einstellen, dass eine Reduktion der Bevölkerungszahl und des Wohlstands zur Folge haben wird, in welchem Verhältnis ist noch offen. Bestehen in dieser Konstellation überhaupt Chancen, dass es nicht zur Katastrophe kommt?

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Uploadfilter

Hintergrund der Debatte über die Uploadfilter ist eine Ausnahme. Normalerweise stellt die sog. öffentliche Zugänglichmachung (etwa im Internet präsentieren) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Verletzung des Urheberrechts dar. Ob dabei ein Schaden oder Nachteil entsteht, ist belanglos. Mit dem Rechtsverstoß werden nach deutschem Recht zumindest zwei Ansprüche ausgelöst: Unterlassung und Herausgabe der Bereicherung; bei Verschulden auch Schadensersatz. Diese Ansprüche entstehen bei den Plattformen aber erst, wenn der Plattformbetreiber auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wurde und nicht reagiert (notice and take down). Wenn er auf den Hinweis hin rechtzeitig reagiert, haftet der Plattformbetreiber nicht.

Die Änderung der Urheberrechtsrichtlinie will nunmehr das sogenannte Haftungsprivileg aufheben, so dass die Plattform bereits dann haftet, wenn ein Nutzer rechtswidrig Material hochlädt und dieses über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird. Im Richtlinienentwurf sind komplizierte Regelungen enthalten, was der Plattformbetreiber unternehmen soll, um der Haftung zu entgehen. Wie diese in nationales Recht umgesetzt werden und wie die Umsetzung dann von den Gerichten ausgelegt wird, ist noch offen.

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Veröffentlichung von Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke

Die Überschrift ist irreführend, denn es geht nicht nur um gemeinfreie Kunstwerke, sondern ganz allgemein um Sachen. Der Streit hat nur mit Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken begonnen. Er kann aber alle möglichen Sachen betreffen (etwa einen U-Bahnwagen wie eine Entscheidung des Kammergericht Berlin zeigt) und damit bspw. journalistische Arbeiten oder Aufnahmen für Filme erschweren.

Die möglichen Folgen werden bislang kaum diskutiert, weil der Großteil offenbar davon ausgeht, dass es wesentlich eine urheberrechtliche Problematik mit Kunstwerken etc. ist. Nach den jüngsten Urteilen wäre es aber z. B. möglich, dass die Besucher eines Bierzeltes auf dem Oktoberfest keine eigenen Bilder mehr auf Instagram, Facebook etc. hochladen dürfen, sondern nur noch solche, die sie bei den zugelassenen „Zeltfotografen“ erworben haben.

Ist das Fotografieren (oder Filmen) einer Sache und die anschließende Verbreitung der Aufnahme eine rechtswidrige Verletzung der Rechte des Eigentümers, so dass er die Verbreitung der Aufnahmen verbieten kann? Das OLG Stuttgart hat dies in konsequenter Fortsetzung der Rechtsprechung des BGH so entschieden.

Etwas plastischer: Ist das Fotografieren eines Maßkrugs und das Hochladen auf Instagram eine Verletzung der Rechte des Eigentümers des Maßkrugs mit der Folge, das abgemahnt und Unterlassung gefordert werden kann?

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Statue of Anne

1710 trat das Statute of Anne – An Act for the Encouragement of Learning, by vesting the Copies of Printed Books in the Authors or purchasers of such Copies, during the Times therein mentioned – in Kraft. Der Gesetzestext des Copyright Act 1709 wurde dem House of Commons am 11. Januar 1710 vorgelegt und trat im April 1710 in Kraft.

Nach der Präambel war der Zweck »the Encouragement of Learning«, also die Förderung der Bildung. Dieser sollte verwirklicht werden, indem das Druckrecht (right to copy) den jeweiligen Autoren oder den Erwerbern dieses Rechts für die im Gesetz bestimmte Zeit eingeräumt wurde. Durch das Statute of Anne wurde die Gilde geschwächt, da das ausschließliche Recht zum Druck endgültig aufgehoben blieb und Druckrechte an einzelnen Werken auch außerhalb der Gilde gehandelt werden konnten.

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Buchdruck

Mit der Entwicklung des Buchdrucks um 1450 zur ersten vollständigen Mechanisierung einer Handarbeit ändert sich die Verbreitung von Wissen grundlegend, da man »an einem Tag mehr drucken kann als man früher in einem Jahr hatte abschreiben können«. Drucktechniken für Bücher wurden seit dem 6. bzw. 10. Jahrhundert in Korea und China angewandt, dies allerdings nicht mit beweglichen Lettern, sondern mit Holztafeln, in die das Druckbild geschnitzt wurde wie bei einem Stempel. Methoden wie Inkunabeln oder das Holzdruckverfahren kamen in Europa mit steigendem Interesse an Druckwerken schon vor der Gutenbergschen Technik auf. Spielkarten oder Einblattdrucke wurden in größerer Zahl hergestellt.

Das Besondere am Buchdruck war die Möglichkeit, die Lettern für unterschiedliche Texte wieder zu verwenden. In Korea und China sollen bereits vor dem 14. Jahrhundert einzelne Lettern verwendet worden sein, im 11. Jahrhundert – so wird vermutet – bewegliche Lettern aus gebranntem Ton und im 14. Jahrhundert aus Holz. Ulrich Zell berichtete in der Kölner Chronik (1499), dass die Technik mit einzelnen Lettern 1450 aus Mainz nach Köln gekommen sei. Die ersten Versuche (»eyrste vurbyldung«) seien jedoch von »den Donaten« (Lateinlehrbuch) aus Holland bekannt.

Gutenberg, der unter anderem die Weinpresse und das Metallgießen der Goldschmiede kombinierte und dabei insbesondere das Gießinstrument und die Legierung für die Herstellung der einzelnen Lettern entwickelte, erleichterte die Reproduktion und Verbreitung des Wissens und der neuen Ideen mit den beweglichen Lettern. Die Druckerschwärze wurde nicht mehr durch Reiben mit dem Papier verbunden, sondern das Papier mit Druck auf die gesetzten Buchstaben gepresst. Gutenberg war aber nicht der einzige Goldschmied, der nach einer Methode suchte, das Kopieren vieler Schriften zu erleichtern. In Avignon beschäftigte sich Procopius Waldvogel, ebenfalls Goldschmied, mit der selben Problematik.

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