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1 Einleitung

Das Urheberrecht ist das Recht der Urheber. Es ist ein Knotenpunkt, in dem zahllose Enden miteinander verwoben sind, Kultur und Kapital, Geist und Geld, Freiheit, Unabhängigkeit und Zwang oder Tradition und Wandel. Man hat es mit einer nahezu unermesslichen Projektionsfläche, mit dem Herzen der bürgerlichen Welt zu tun, dem im Nationalmuseum präsentierten Stolz auf die eigene Geschichte und Kultur, den Verfassern von Nationalhymnen, den verehrten, die Gesellschaft prägenden Autoren und Künstlern, deren Schicksale bis ins kleinste Detail erforscht werden, und die Biographien voll von Kampf, Extrovertiertheit und Geheimnis, Anerkennung und Missachtung, Leid, Triumphen und Niederlagen hervorbringen.

Es gibt unterschiedliche Arten wie man die Geschichte dieses Rechts betrachten kann. In unkritischen und zusammenfassenden Darstellungen wird oft der aktuelle Stand des Rechts als Vollendung oder krönender Abschluss einer Entwicklung angesehen und geschildert, inwieweit dessen einzelne Momente zu welchem Zeitpunkt verwirklicht waren. Dies wird oft verbunden mit der Frage, wann welcher Fortschritt wo am frühesten eingetreten ist.1) Die Geschichtsschreibung muss zwar immer aus einem nicht abgeschlossenen Geschehen und einer Fülle von Ereignissen, Entscheidungen, Wirkungen und Interdependenzen einzelne Momente auswählen, jedoch lässt sich daraus nicht folgern, man dürfe nur die Momente hervorheben, die der »Profilierung unserer eigenen Zeit« oder der eigenen Anschauung dienen.2) Solche Analysen haben den Nachteil, dass ein gängiges Interpretationsmuster in ein Umfeld gesetzt wird, in dem auf der Grundlage anderer Werte und Sachverhalte gehandelt wurde. Jede Zeit hat ihr eigentümliche Umstände und ist ein durch sie geprägter Zustand, so dass aus diesem Zustand heraus entschieden wurde und allein entschieden werden konnte.3)

Die historischen Untersuchungen zu der Entwicklung des Urheberrechts werden außerdem oft als nationale in sich abgeschlossene Abläufe dargestellt.4) In Deutschland konzentriert sich die rechtshistorische Wissenschaft auf die von den Staaten erlassenen Privilegien. Zahllose bedeutende Verleger hatten ihren Sitz aber in Freien Reichsstädten wie Augsburg, Frankfurt am Main, Köln oder Nürnberg und die Städte erteilten keine Privilegien im eigentlichen Sinne. Im Buchhandel war zudem der internationale Handel auf dem Kontinent üblich. Bis zum Dreißigjährigen Krieg war die Frankfurter Messe das internationale Zentrum des Buchhandels mit vorrangig lateinischen Schriften.

1.1 Das Werk definiert den Urheber

Für eine Untersuchung der Geschichte dieses Rechtsgebiets muss die Projektionsfläche beschränkt und konkreter auf das Rechtliche reduziert werden. Es soll nicht auf die wirkungslose bloße Vorstellung eines Rechts abgestellt werden, sondern auf die Rechtsverhältnisse und damit dem Wirken des Rechts in der Gemeinschaft.

Im juristischen Sinne ist Urheberrecht eine Sammlung von Normen oder Rechtssätzen, die der Staat als Herrschafts- und Ordnungsinstrument durchzusetzen verspricht.

Besondere Rechte für die besondere Person, also etwa für die „Urheber“, sind im Privatrecht selten geworden, weil im Zivilrecht in aller Regel rechtlich gleichgestellte Personen aufeinandertreffen. Die Kontrahenten auf dem Kampfplatz des Rechts sind mit den gleichen rechtlichen Waffen ausgestattet. Die etwas martialisch klingende Wortwahl entspricht der langfristigen Gestaltwerdung eines Rechtsstaats, in dem der Einzelne nicht mehr sein Recht selbst in die Hand nehmen und sich gegen den Willen anderer durchsetzen darf. Der Ewige Landfriede, verkündet am 7. August 14955) auf dem Reichstag zu Worms, sah vor, dass Forderungen nicht mehr im Kampf mit dem Schwert durchgesetzt, sondern auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden sollten. Das Gewaltmonopol sollte in Zukunft beim Staat liegen und dessen Zwangsmittel in ein rechtliches System eingebunden sein. Der Möglichkeit der Durchsetzung der eigenen Interessen gegen den Willen anderer wurden Grenzen gesetzt, da dies nur noch auf dem staatlichen Rechtsweg zulässig sein sollte, der einen Streit mit dem rechtsprechenden Urteil auf der Grundlage eines in der Vergangenheit liegenden Geschehens möglichst befrieden, zumindest aber beenden soll. Mit der schrittweise durchgesetzten Abschaffung des Ständesystems oder der Grundherrschaft wurde jedem theoretisch die gleiche Waffe (das Gesetz) gegeben, seine Ansprüche und Forderungen durchzusetzen wie dies etwa in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Die rechtliche Gleichstellung gilt auch für das Urheberrecht. Es wird zwar oft als ein Schutzrecht zugunsten der Urheber dargestellt, ist aber kein persönliches Recht der Urheber, sondern in erster Linie ein Sonderrecht an den geschaffenen Werken. Das Rechtsverhältnis und damit das Urheberrecht betrifft die Beziehungen der Personen untereinander, nicht die Beziehung einer Person zu einer Sache oder einem Werk. Urheber im heutigen Verständnis ist die Person, die ein sogenanntes Werk im Sinne des Urheberrechts geschaffen hat. Das urheberrechtliche Werk definiert damit aus rechtlicher Sicht den Urheber, nicht die Person. Sie gilt gemeinhin als der erste Inhaber der besonderen Rechte im Hinblick auf die Werke.

Die Produktion der Werke wird vom Urheberrecht nicht erfasst, sondern nur das in irgendeiner Form mehreren Menschen zugängliche Ergebnis der Tätigkeit. Das Urheberrecht gilt auch nur im Zusammenhang mit den Werken und selbstverständlich nicht für den Kaufvertrag, mit dem der Maler Pinsel und Farben erwirbt. Genauer betrachtetet ist das Urheberrecht also nicht das Recht der Urheber, sondern das Recht der urheberrechtlichen Werke.

1.2 Rechtsnormen

Heutzutage wird oft davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber für die Schaffung von Rechten zuständig sei. Dies ist deutlich vielschichtiger und komplizierter, denn Rechte sind nicht auf Gesetze und vergleichbare Instrumente begrenzt. Auch mit einem Vertrag schaffen Privatpersonen Recht, das zwischen den vertragschließenden Parteien gilt und nicht anders als etwa eine strafgesetzliche Norm, vor Gericht nach dem Grundsatz pacta sunt servanda durchgesetzt und vom Staat vollstreckt werden kann. Allerdings kann man die nur vertraglichen Regelungen nicht als Normen bezeichnen.

Erst am Ende des untersuchten Zeitraums steht das Recht weithin für allgemeingültige Normen, die erlassen werden, um ein kommendes Geschehen zu ordnen. Diese Normen wirken für die Zukunft und sind mit Hoffnungen verbunden, dass sie einen bestimmten Effekt zur Folge haben werden.

Bei der Inkraftsetzung und Gestaltung der hoheitlichen Rechte und Rechtsnormen lassen sich unterschiedliche Aspekte nennen, von denen einige der allgemeinen Entwicklung zuzuordnen sind, andere spezifisch für urheberrechtliche Werke. Als ein die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten regelndes Instrument betrifft das Urheberrecht erkennbare Handlungen, Gegenstände oder Möglichkeiten. Wesenhaft urheberrechtlich sind in diesem Rahmen die Diskussionen und Begründungen für eine bestimmte Regelung, deren konkreter oder diskutierter Inhalt, die Urteile und die Wirkungen des Rechts, während Änderungen der Regelungsmethoden oder der rechtsetzenden Person Teil der allgemeinen Rechtsentwicklung sind.

1.2.1 Regelungsmethode

Die Regelungsmethode betrifft die Frage, ob das Recht auf einer Entscheidung im Einzelfall ohne allgemeine Wirkung (typisch: Urteil) oder mit allgemeiner Wirkung (etwa dem Privileg) oder einem Gesetz beruht. Es gibt auch Mischformen. Die venezianische Signoria erließ beispielsweise 1603 ein Gesetz, wonach ein Privileg bei Neuheit eines Werks zu gewähren war. Hier vermengten sich das aus hoheitlicher Gnade gewährte Privileg für den Einzelfall mit allgemeiner Wirkung mit dem gesetzlich garantierten Anspruch auf Erteilung des Ausschließlichkeitsrechts.

1.2.2 Recht setzende Person

Daneben steht die das Recht setzenden Person, die beispielsweise als Richter durch ein Amt (v. a. im Common Law), als Fürst von Gottes Gnaden oder als Gremium (Parlament, Ministerrat) durch ein bestimmtes Verfahren zu dieser Position berufen sein kann. Im 15. Jahrhundert war die Verbindung zwischen dem Staat und dem Recht nicht zwingend oder selbstverständlich, schon allein weil es auch den Staat als solchen nicht gab. In einem bestimmten politisch begrenzten Territorium existierte zu Beginn der Neuzeit oft kein allgemeingültiges Recht und kein klar definiertes Zivilrecht. Teilweise wurde das Recht als eine Art Rechtfertigung für ein bestimmtes Handeln im Einzelfall oder eine hervorgehobene Position angesehen. Allgemeine Rechtsnormen mussten damit nicht zwingend verbunden sein.

Die durch den Staat garantierte Rechtsordnung und die von ihm monopolisierte Position, als einziger legitim letztlich mittels des Gewaltmonopols durchsetzbare Normen zu erlassen, sind das Ergebnis eines »sehr langsamen Entwicklungsprozesses«.6)

In den Städten, den Orten des Handels und Gewerbes, bildeten sich am frühesten die für die Geldwirtschaft und Tauschbeziehungen zwischen Fremden allgemeingültigen Regeln aus, die sich schließlich in den größeren Gebieten (teilweise abrupt wie nach der französischen Revolution) gegen die ständische und feudale Ordnungen durchsetzten. Zünfte und Gilden nahmen in England, Frankreich und Deutschland7) maßgeblichen Einfluss auf die rechtliche Entwicklung, da sie oft ihr Zivil- und Gewerberecht selbst geschaffen haben. In einzelnen Territorien konnten unterschiedliche Rechte parallel gelten. So gab es im Heiligen Römischen Reich gleichzeitig und nebeneinander zulässigen Nachdruck, Druckprivilegien und ein generalisiertes Nachdruckverbot, während in England neben königlichen Patente die Statuten der Company of Stationers den Nachdruck8) regelten. Dieses Nebeneinander war nicht zwingend mit den Grenzen der Regelungshoheit verbunden (wie sich insbesondere anhand er Beispiele Frankreich und England zeigen wird).

1.2.3 Inhalt der Normen

Von entscheidender Bedeutung ist der konkrete Inhalt der Normen, die zumeist einen gebietenden, ermächtigenden oder verbietenden Charakter haben. Hier ist neben der wesentlichen Frage, wie umfassend das urheberrechtliche Verbotsrecht ist, eine Vielzahl typischer Abstufungen der Regelungen etwa im Hinblick auf Formalitäten und andere Handlungen möglich.

Für die Entstehung des Rechts (oder die Möglichkeit der Klage) wurde typischerweise zwischen In- und Ausländern (etwa Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz) unterschieden. Bei Ausländern kann es auf internationale Verträge oder Abkommen, Gegenseitigkeit oder den Ort einer Handlung (etwa Erstveröffentlichung) ankommen. Für die Entstehung des Rechts kann ein schriftlicher Vertrag, die Registrierung bei einer dazu berufenen Stelle, die Abgabe von Kopien (Pflichtexemplare) oder die öffentliche Erklärung eines Vorbehalts konstitutiv sein.

Auf der Rechtsfolgenseite kann etwa das Verbot, Kopien herzustellen oder zu nutzen, von dem Anspruch auf Schadensersatz (dessen Höhe wiederum nach vollkommen unterschiedlichen Kriterien berechnet werden kann) getrennt sein. So kann beispielsweise das Verbot auch ohne Registrierung gelten, während die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz sie voraussetzt.

1.2.4 Begründung für Normen

Die Ausübung der Rechtsetzungs- oder Gesetzgebungsbefugnis wird oft von Diskussionen über den möglichen Inhalt und Begründungen für die konkret geplanten oder erlassenen Normen oder Entscheidungen begleitet. Begründungen erfüllen diverse Funktionen. Bei Urteilen kann die Möglichkeit der Überprüfung durch eine höhere Institution oder Instanz bestehen. Die Begründungen haben zumeist legitimierende Zwecke, indem sie die Gerechtigkeit, Richtigkeit oder etwa Zweckmäßigkeit der Norm oder Entscheidung behaupten. Auch wenn Fürsten (durch Gottes Gnaden) oder etwa Parlamente (durch ein quantitatives Wahlverfahren) ihre prinzipielle Kompetenz zur Rechtsetzung herausheben und insofern einzelne von ihnen gesetzte Normen bereits aufgrund dieser Stellung Geltung beanspruchen, werden oft ergänzend Begründungen in der Sache gegeben.

Gesetze sollen sich typischerweise auf der Grundlage bestimmter in der Gemeinschaft anerkannter Werte legitimieren, wobei nicht nur der Inhalt der Normen, sondern auch die Werte unterschiedlicher und umkämpfter Natur sein können. Die Werte und Ziele eines Gesetzes sind jedoch aufgrund ihrer Unbestimmtheit selten Inhalt der Regelung (wenn doch, entwickelt sich regelmäßig eine fachlich-technisch spezifizierte Kasuistik).

Da in Deutschland, England oder Frankreich die erste Initiative für ein Verbot des Nachdrucks nicht von der Bevölkerung, den Herrschern, den Autoren, den Philosophen oder den Wissenschaftlern, sondern von den Verlegern ausging, tritt der Markt für literarische Erzeugnisse aus historischer Sicht in den Vordergrund. Es wäre wissenschaftlich unredlich, wenn man davon spräche, dass die Autoren oder die Künstler das Urheberrecht verlangt hätten, auch wenn es aus diesem Kreis entsprechende Forderungen gab. Jedoch fehlte ihnen das politische Gewicht und die erforderliche Beständigkeit, auf den Erlass von Normen wirksam Einfluss zu nehmen.

In den Gebieten, in denen ein Markt und die Möglichkeit des Wettbewerbs entstanden, entwickelten die führenden Unternehmer zugleich Strategien, wie sie ihre Konkurrenten ausschalten und den Wettbewerb begrenzen konnten. Das am Geldgewinn orientierte Wirtschaftssystem hat eine immanente Disposition, dass einige Unternehmer zu Marktmacht kommen, die diese aufrecht erhalten wollen. Unternehmer waren und sind an den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus einer monopolistischen Stellung ergeben, interessiert. Sie versuchen deshalb besondere Gründe für ein Ausschließlichkeitsrecht gerade für ihre Tätigkeit darzulegen (während diejenigen der Zulieferer oder Abnehmer in der Regel bekämpft werden). Unternehmer, Handel und Gewerbe votierten keineswegs pauschal für oder gegen Monopole, sondern strebten nur eine eigene marktmächtige Stellung an (während die Befürwortung fremder Monopole nahezu ausgeschlossen ist). Die staatlichen Monopole waren dementsprechend auch mit der Macht einzelner Interessengruppen zur Durchsetzung der Sonderrechte verbunden. Umgekehrt deutet die Beseitigung der althergebrachten Sonderrechte entweder auf einen weitreichenden Machtverlust der Interessengruppe hin (wie ihn etwa das Handwerk im 19. Jahrhundert erlebte) oder bedurfte einer geradezu revolutionärer Umwälzung.

In dem jahrhundertelangen Kampf um das Ausschließlichkeitsrecht wurde ein nahezu undurchschaubares Arsenal an Argumenten entwickelt. Die finanziell zumeist bestens ausgestatteten Verleger zeigten sich dabei als sehr beweglich: 1643 wurden die von Elend bedrohten Witwen und Waisen angeführt, 1696 war es die Zensur, 1706 waren es die Arbeitskräfte und liberal denkende Autoren, die Mischkalkulation, die Überproduktion und gleichzeitig die Unterproduktion von Büchern aufgrund ungesicherter Absatzchancen. Solange es kein Ausschließlichkeitsrecht gab, kämpften die führenden Verleger für einen weitreichenden, möglichst ewig dauernden Schutz ihrer wohlerworbenen Verwertungsrechte, für die der rechtliche Status Eigentum angestrebt wurde, mit der Begründung Investitionsschutz, wenn sie alte Werke veröffentlichten, oder mit der Begründung Innovationsschutz, wenn sie neue Werke veröffentlichten.

Bei dem Eigentum an den Werken steht aber nicht die Beschränkung des Zugangs zu dem Werk im Vordergrund, denn ein Urheber möchte sein Werk in aller Regel nicht exklusiv für sich behalten. Vielmehr möchte er sein Werk mit möglichst vielen teilen, strebt eine hohe Leserzahl an oder freut sich über ausverkaufte Konzertsäle. In erster Linie soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Entgelt für den Zugang an dem Werk zu verlangen.

Seit über dreihundert Jahren wird auf diesem Feld zudem ein Streit geführt über die Frage, ob die Verwendung des Begriffs Eigentum oder geistiges Eigentum (in England als property, intellectual property ind Frankreich als propriété intellectuelle) tritt wie geistiges Eigentum erst im 19. Jahrhundert auf) berechtigt ist. Der Begriff Eigentum war allerdings Zedlers zigtausend Seiten starken Lexikon aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch keine fünf Zeilen Wert. Jedoch wurde es für viele ein magischer Begriff, der nicht nur an ein Glaubensbekenntnis erinnert, sondern eines mit einem sehr materiellen Heilsversprechen ist: Art. 17 der Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen bezeichnet es als ein unverletzliches und geheiligtes Recht. Eigentum als Rechtsregel beansprucht neben den im Hinblick auf die Verfügungsmacht an den vorhandenen Gütern und Chancen indifferenten Rechten Freiheit, Gleichheit und politischer Teilhabe als Menschenrecht globale Geltung.

1.2.5 Gründe für das Urheberrecht

Die Gründe für das Urheberrecht sind nicht zwingend deckungsgleich mit den Begründungen für das Urheberrecht, so wie auch die versprochenen, behaupteten oder erhofften Wirkungen einer Regelung möglicherweise nur zum Teil oder gar nicht eintreten.

Die ersten Regelungen kamen auf mit dem Buchdruck als eine neue Technik zur Vervielfältigung der Werke. Für ein hoheitlich angeordnetes individuelles Recht an einzelnen Werken musste neben das Interesse an der Zensur das Bestreben treten, den konkreten privatrechtlichen Bereich für ein Territorium zu organisieren. Die Staatsräson erstreckte sich damit auch auf den Buchhandel. In der Zeit des Merkantilismus sorgte der Staat im eigenen Interesse für seine Unternehmen. Die merkantilistische Wirtschaftspolitik war unter anderem geprägt von der Förderung von inländischen Investitionen, neuer Produktionsmethoden und der Herstellung neuer Produkte im eigenen Land.

Keine politische oder territoriale Gemeinschaft hatte zu Beginn der Neuzeit besondere Regelungen in dieser Hinsicht.9) Die rechtlichen Grundzüge wiesen bis in die Zeit der Reformation hinein eine ähnliche Ausprägung auf. Von den zumeist nicht vorhandenenden oder kaum differenzierten Rechtsregeln in der Zeit der Reformation divergierten die rechtlichen Gestaltungen in Deutschland, Frankreich und Großbritannien, weil auch die wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung nicht parallel verlief. Das absolutistische System in Frankreich, die Befugnisse des englischen Parlaments beim Erlass von Gesetzen und die territoriale Zersplitterung Deutschlands mit einem Kaiser, dessen Kompetenzen in den Wahlkapitulationen immer geringer wurden, waren von entscheidender Bedeutung für den jeweiligen Verlauf.

Der Werdegang in Großbritannien und Frankreich einerseits und Deutschland auf der anderen Seite war zunächst sogar gegenläufig. Es geht also nicht nur um die zahlreichen Gemeinsamkeiten, sondern auch darum, herauszuarbeiten, wieso es – ausgehend von keinerlei besonderen Rechten an den Werken – keine gleichförmige Rechtsentwicklung gab. Vor allem Deutschland ist interessant, weil der Großteil der gewerblichen Tätigkeit in gewisser Form monopolisiert oder kartellähnlichen Organisationen überlassen und nahezu die gesamte Produktion von Neuwaren über Zünfte oder mit Ausschließlichkeitsrechten ausgestattete Manufakturen in territorial begrenzte, abgeschottete Märkte parzelliert war. Die Buchproduktion nahm eine Ausnahmestellung ein, denn Deutschland war für die Ware Buch eine Freihandelszone.

England und Frankreich konnten nationale Regelungen erlassen; im deutschsprachigen Markt gab es keine Einheitlichkeit und kein generelles Ausschließlichkeitsrecht an den Werken zu Gunsten der Verleger oder Autoren, weil zur Unternehmerkonkurrenz der Staatenwettbewerb hinzutrat. Entscheidend waren neben dem Ausmaß, in dem die Buchhändler oder Verleger Einfluss auf die Rechtsentwicklung nehmen konnten, insbesondere die variierenden Größen der monopolisierbaren Absatzgebiete (die für eine wirtschaftlich sinnvolle Buchproduktion eine notwendige Mindestgröße aufweisen mussten). War das Absatzgebiet zu klein, um eine hinreichend große Anzahl von Nachfragern zu monopolisieren, unterblieb sie. Erst wenn die Größe des Absatzmarktes eine wirtschaftliche Produktion ermöglichte oder durch zwischenstaatliche Verträge das gegenseitige Nachdruckverbot sichergestellt war, wurden Regelung zur Begründung von geistigem Eigentum erlassen. Wirtschaftliche Überlegungen waren zwar nicht zwingend der Grund für den Erlass von Sonderrechten an den Werken. Sie waren jedoch dann ein Hinderungsgrund, wenn das Kopierverbot dem inländischen Gewerbe nur Nachteile zeitigte.

Frühester Anlass für eine hoheitliche Sonderbehandlung des Buchhandels war jeweils das Interesse an der Zensur, das mit der Reformation und den Religionskriegen dominierte. Das reine Zensurverbot führte allerdings nicht zu individuellen Rechten an einzelnen Werken.

Der wirtschaftlich bedeutende Teil, das exklusive Kopierrecht, entwickelte sich parallel mit der Verbreitung des Buchdrucks und -handels. Kaum war die Technik erfunden und verbreitet, stand die Frage der Ausschließlichkeitsrechte auf der Tagesordnung. Die Sonderrechte an den Werken wurden ohne besondere Berücksichtigung der Autoren behandelt, weil es zunächst darum ging, die vor allem in den Bibliotheken der Klöster vorhandene klassische Literatur einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Regelungen wurden entsprechend den politischen Machtkonstellationen unterschiedlich gestaltet, einerseits im Einklang mit dem jeweils herrschenden System, andererseits aber von vergleichbaren wirtschaftspolitischen Interessen getragen. In England hatten die Verleger, sie waren in einer Gilde mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber den eigenen Mitgliedern organisiert, die Möglichkeit, das System der Rechte an den Werken weitgehend frei im eigenen Interesse zu gestalten. Das Copyright erfuhr seine Ausgestaltung als Handelsgut. Es zeigt sich zugleich ein vergleichsweise geschlossenes Bild mit den übergreifend bedeutenden Elementen, namentlich Zensur, Gilden, Ausschließlichkeitsrechte, das aufstrebende Bürgertum, das Berechenbarkeit und Garantien für seine Investitionen, folglich ein allgemein gültiges Gesetz fordert, sowie schließlich die Tendenz der im zunächst freien Markt etablierten Unternehmer, den freien Markt durch Marktzutrittsschranken wieder zu beseitigen. Diese Momente finden wir in der einen oder anderen Form auch in den anderen untersuchten Gebieten.

Betrachtet man die Umstände, in denen das Urheberrecht als besonderes Recht an Werken entstand oder im Streit stand, lassen sich in Großbritannien, Frankreich und Deutschland deutliche Parallelen feststellen. Das Ausschließlichkeitsrecht manifestierte sich zuerst als Wunsch nach einer rechtlichen Möglichkeit, einem anderen den Druck, allgemeiner: das Kopieren eines bestimmten Objektes, untersagen zu können, dies mit dem Ziel, den konkurrierenden Handel mit den gleichen oder vergleichbaren Objekten zu unterbinden. Im Laufe der Zeit wurden neben dem Druck neue Vervielfältigungstechniken entwickelt. Sie schufen neue Märkte, die zwischen den Unternehmen neue Verteilungskämpfe um deren Beherrschung auch durch rechtliche Instrumente auslösten. Diese Haltung allein bot bereits (wenn die Monopole mittels allgemeingültiger Gesetze wie dem Patent- oder Urheberrecht erteilt werden) ausreichend Streitstoff für eine differenzierte und stets neu zu verhandelnde Abgrenzung. Dies führte allerdings selten zur vollständigen Aufhebung der Monopole, sondern zumeist nur zu einer Differenzierung oder zur Gewährung zusätzlicher Rechte an weitere Unternehmer.

Die rechtlichen Bedingungen für die Entstehung des geistigen Eigentums, dessen Inhalt und Grenzen regeln insbesondere, ob und unter welchen Umständen Wettbewerb zulässig ist. Die ökonomischen Interessen der Verleger hatten eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung des Rechts, fielen aber nicht mit dem allgemeinen Interesse zusammen, sondern waren immer auch vom Bestreben geleitet, den Wettbewerb einzuschränken.

Verleger waren die treibenden Kräfte für, teils aber auch gegen ein Nachdruckverbot, und hauptsächlich sie gaben die Impulse und Anregungen für Rechtsänderungen. So wurde das right to copy der englischen Buchhändler Grundlage des Copyrights; in Deutschland (Norddeutscher Bund) lieferte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels die Blaupause für das erste Urhebergesetz im Kaiserreich, und für die Interessen der Autoren sprach im Reichstag, keineswegs außergewöhnlich, ein Verleger.

Die Befürworter eines Nachdruckverbots (das vor allem den Handel mit Nachdrucken meinte) saßen jeweils im Zentrum des Handels, also in Leipzig, Paris und London. Hatten sie das Recht, wurde das geistige Eigentum von den Verlegern aus der Provinz bekämpft. Der Streit, ob der eine Verleger anderen den Vertrieb von Kopien untersagen kann, und der Kampf um das Urheberrecht als Institut traten auf, sobald der Absatz für das Handelsgut Buch in Gefahr geriet.

Außenstehende, die an den (durch die Monopolisierung erhöhten) Gewinnen teilhaben wollten, bekämpften das Ausschließlichkeitsrecht, indem sie es missachteten (etwa durch Schmuggel oder Nachdruck) und dessen Aufhebung forderten. Sobald sie selbst Vorteile aus einem Monopol ziehen konnten, wandelte sich ihr Interesse, weil sie nun das Hinzutreten neuer Wettbewerber verhindern wollten, so dass der Inhalt der Entscheidung (für oder gegen ein bestimmtes Monopol) hauptsächlich heteronom bestimmt erscheint.

Es traten Verleger gegen Verleger im Verteilungskampf um die Druckrechte an: Die führenden Verleger setzten sich für eine dem Sacheigentum ähnliche Gestaltung ein, während die Neueinsteiger die Markteintrittsschranke bekämpften. Der erste hier dargestellte Streit trat in England um 1580 auf, also nur zwei Jahrzehnte nach Umsetzung der Aufteilung der Rechte durch Privilegien oder gildeninterne Regelungen, als die kleinen Drucker mit einer Petition of the Poor sich gegen die Ausschließlichkeitsrechte der privilegierten Großverleger wandten.

Die Monopolisierung der Erwerbschancen hatte kaum etwas mit den angeblich im Vordergrund stehenden Urhebern zu tun, sondern war nahezu ausschließlich eine Frage, ob und unter welchen Bedingungen dem Begehren der ökonomisch an dem Monopol interessierten Unternehmern nachgegeben wurde. Diese treibende Kraft stand bei allen Bemühungen für entsprechende Regelung evident an erster Stelle. Die Einbeziehung des Urhebers, der heute in den Begründungen zumeist als Schutzsubjekt genannt wird, beruhte zunächst auf der Überlegung, dass er den wirtschaftlichen Vorteil10) aus einer Symbiose mit dem Verleger erfährt: Wenn der Verleger (oder der Autor im Selbstverlag) mit einem Werk einen hohen Gewinn erzielt, kann er dem Autor auch ein hohes Honorar bezahlen. Wird das Werk nachgedruckt, reduziert dies den Gewinn des Verlegers und damit das Honorar des Autors, der am Gewinn des Verlegers partizipiert. Da der Autor vom Verleger nur bezahlt werden kann, wenn der Verleger Gewinn erwirtschaftet, geht es also auch darum, wie der Verlag sich in das allgemeine Wirtschaftssystem integriert und wie der Verleger sein Geschäft organisierte.

1.3 Frucht der Aufklärung

Das Urheberrecht wird oft als eine junge Errungenschaft, eine Frucht der Aufklärung, die mit dem Ende des ständischen und absolutistischen Systems, der gesellschaftlichen und politischen Selbstbeteiligung und der Emanzipation der bürgerlichen Gesellschaft einhergeht, dargestellt.11)

In erster Linie ist es aber ein Relikt der aus dem späten Mittelalter stammenden Wirtschaftspolitik, das in der Aufklärung – anders als zahlreiche andere Monopole – nicht oder nur kurzfristig beseitigt wurde. Die historische Entwicklung zeigt für die Zeit der Aufklärung bestenfalls ein Stocken oder einen Stillstand des Prozesses, in Großbritannien oder Frankreich eine Reduktion der Rechte, also das Gegenteil (Frucht der Aufklärung ist die Abschaffung solcher Rechte). Man kann eher konstatieren, dass diese Art von Exklusivrechten bis zu den bürgerlichen Revolutionen hin immer weiter reduziert wurden und ab dann in gewandelter Form als marktwirtschaftliche und gesetzliche Rechte wieder in zunehmenden Maße eingeführt wurden.

In der deutschen juristischen Diskussion im 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts über die Einführung des Nachdruckverbots stand das Eigentum im Zentrum. Da das Nachdruckverbot aufgrund der im 19. Jahrhundert dominierenden, am römischen Recht orientierten historischen Rechtsschule jedoch kein juristischen Eigentum sein durfte, weil Eigentum nach der damaligen Anschauung einen fest umrissenen Gegenstand hatte, konnte auch ein romantischer Zug der Zeit Fuß fassen (was nicht heißen soll, dass das Urheberrecht romantischer wäre als das Kreditsicherheitenrecht).12)

Der Begriff des geistigen Eigentums, der in gewisser Art den vermögensrechtlichen Teil des Urheberrechts widerspiegeln sollte, wurde im Zuge des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches auch in normativer Hinsicht abgelöst durch die Kategorien Persönlichkeitsrecht und Immaterialgüterrecht als subjektive und absolute Rechte.13) Da das Persönlichkeitsrecht sich nicht vor 1850 auszubilden begann, muss man dies als rechtshistorische Tatsache akzeptieren. Setzt das Urheberrecht im aktuellen deutschen Verständnis beides, das Vermögens- und das Persönlichkeitsrecht voraus, kann man vor dieser Zeit nicht von Urheberrecht im aktuellen deutschen juristischen Verständnis sprechen (und es folglich auch nicht als Produkt der Aufklärung bezeichnen).

Ist das Persönlichkeitsrecht hingegen keine Voraussetzung, so finden wir vergleichbare Regelungen bereits im späten Mittelalter. Bis in das 19. Jahrhundert hinein gab es vor allem zwei Methoden der gewerblichen Vervielfältigung von Werken: der Druck und die Aufführung auf der Bühne. Für beide Methoden wurden im 16. Jahrhundert bereits Privilegien erteilt. Über diesen Regelungsgehalt gelangte man bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts kaum hinaus; in den erlassenen Normen sowieso nicht. Monopole wurden mit ihrem Aufkommen – wie auch der Zins mit der Verbreitung der Geldwirtschaft – zunächst als Wucher kritisiert, da sie hohe Preise zur Folge hatten (bei handwerklichen Gütern kam die schlechtere Qualität hinzu). Diese Kritik betraf auch den Buchhandel. Diesem Missstand gegenüber blieben die Regierungen nicht untätig, sondern suchten Auswege über die Begrenzung, Aufhebung oder Befristung der Ausschließlichkeitsrechte.

In Großbritannien ging es dementsprechend um Verminderung des Schadens durch Monopole, die für den Buchhandel wiederholt begrenzt, abgeschafft und wieder eingeführt wurden. Nachdem das Statute of Anne in der Praxis von den Londoner Verlegern insofern missachtet wurde, als dass auch nach Fristablauf des gesetzlichen Monopolrechts kein Wettbewerb entstand, kam der entscheidende Impuls von den schottischen Verlegern. In der Entscheidung Donaldson v. Becket (1774) ging es erneut um die nachteiligen Wirkungen der Ausschließlichkeitsrechte und die Dauer des von der Gilde geprägten Exklusivrechts. In Frankreich war die Lage insofern ähnlich, dass die ewig dauernden Sonderrechte an den Schriftwerken bekämpft wurden. Zugleich wurde die absolutistische Rechtsetzungsmacht und die Regelungsmethode der Privilegien immer mehr bestritten, während die Inhaber der Sonderrechte auf deren Fortbestand pochten. Aus vernünftigen Überlegungen der teilweise subversiv agierenden aufklärerischen Autoren auf der Grundlage der bürgerlichen Rechte Freiheit, Gleichheit und Eigentum ließ sich das Urheberrecht nicht begründen, denn der lediglich Wettbewerb betreibende Nachdrucker beeinträchtigte weder das entsprechend dem damaligen Verständnis definierte Eigentum, noch die Freiheit desjenigen, der ein besseres Recht zu haben behauptete. Vielmehr hätte die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrecht den Inhaber aus der allgemeinen Gleichheit herausgehoben und privilegiert, indem er ein zusätzliches Recht eingeräumt bekommen hätte, andere in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken.

In der Literatur wird zwar mit großer Ausführlichkeit der Frage nachgegangen, wieso den Urhebern Rechte eingeräumt wurden, und der Vorgang teilweise geradezu mythisch verklärt, obwohl Urheber etwa in Frankreich oder Deutschland von Anbeginn an Privilegien zugesprochen bekamen. Was allerdings so bedeutsam daran sein soll, dass mit der Abschaffung der Privilegien die Monopole nunmehr per Gesetz erteilt wurden, erschließt sich einem auch bei genauerer Untersuchung kaum. Es wird vernachlässigt, dass den Originalverleger vom Nachdrucker nur der Vertrag mit dem Autor unterscheidet und deshalb logischerweise der Ursprung des Rechts beim Autor liegen muss. Die anderen Unterscheidungsmöglichkeiten wie die erste Registrierung oder der erste Druck waren im internationalen Verkehr etwa zwischen den deutschen Staaten untauglich. Die seit Jahrhunderten geübte Praxis war ohne Frage, dass die Verleger den Autoren die Rechte soweit wie möglich wieder entzogen, indem sie sich diese übertragen ließen (so dass die erste Inhaberschaft wenig praktische Bedeutung hatte). Diese aus heutiger Sicht simple Konsequenz, die zwingend den Autoren Rechte zuordnen muss, wenn das Monopol sich im Einklang mit den allgemeinen Anschauungen vom Recht befindet, legt nahe, dass die allgemeinen Denkmethoden verantwortlich waren für die Zuordnung des Rechts beim Urheber. Je rationaler die Argumentation wurde, oder sagen wir es anders: je mehr der Mensch als gleich angesehen wurde und als besonderer Faktor ausschied, je mehr sich der Wettbewerb als Folge der geforderten Gleichheit der Bürger als moderne Wirtschaftsform durchsetzte, desto bedeutsamer wurde zugleich der Autor als Unterscheidungsmerkmal. Gesetze müssen als abstrakte Regeln ein Kriterium haben, das den Rechtsinhaber von den Nichtberechtigten trennt. Da den berechtigten Verleger vom Nachdrucker nur der Vertrag mit dem Autor unterscheidet, musste sich das auf Gleichheit beruhendes System auf den Autor stützen. Ein originäres Verlagseigentum ließ sich juristisch schlüssig nicht darstellen. Da sich auch aus einem Vertrag kein Ausschließlichkeitsrecht mit Wirkung gegenüber Dritten herleiten ließ, musste mangels anderer nachvollziehbarer Unterscheidungsmerkmale den Urhebern das Recht zugesprochen werden.

Dies setzte die Abkehr vom ständischen Verständnis voraus, in dem der Fürst die Ausschließlichkeitsrechte nach seinem Willen ordnet und zuteilt. So stellen die Zeiten der Revolutionen im Hinblick auf das geistige Eigentum eine Wendemarke dar. In England und Frankreich gab es stark monopolisierte Märkte. Das Parlament beziehungsweise der Nationalkonvent hoben die Ausschließlichkeitsrechte auf (1695 in England, 1789 in Frankreich), führten jedoch weniger Jahre später zeitlich befristete Exklusivrechte wieder ein. Mit dem Entstehen der bürgerlichen Gesellschaft in den einzelnen Staaten vereinigen sich die nationalen Stränge wieder in einem rechtsstaatlichen System mit dem formal freien Markt, dem Schutz des Eigentums, der Zuordnung von Gütern und der rechtlichen Gleichheit. Ausgehend von einem Nullpunkt etwa nach der französischen Revolution nahm die Dichte der durch das geistige Eigentum gewährten Ausschließlichkeitsrechte wieder zu, die nunmehr in den Rechtsstaaten unter gesetzlich definierten Bedingungen entstanden.

Eckhard Höffner 2017/09/24 18:46

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1)
Dem Aspekt, wer wann was zum ersten Mal zum Ausdruck gebracht haben soll, wird hier wenig Beachtung geschenkt. Dies fällt schon deshalb schwer, weil der Buchhandel von Anbeginn an international war. Die deutschen Verleger waren bspw. bestens über die Argumente ihrer britischen und französischen Mitstreiter informiert. Ferner sollen Ausnahmen auch Ausnahmen bleiben. Wenn etwa Alexander Pope mit dem Copyright hohe Einnahmen erzielen konnte, besagt das nicht viel über die Wirkung des Rechts im Generellen, wenn man solche Fälle in drei Jahrzehnten an einer Hand abzählen kann.
2)
Diwald S.~7.
3)
Hegel S.~9.
4)
Coing S.~1–5, hatte darauf hingewiesen, dass die rechtshistorischen Arbeiten in erster Linie die Rechtsgeschichte einzelner Nationen behandeln, während die Rechtsentwicklung sich nicht an die Grenzen der Nationalstaaten halte. Die Kräfte, welche die Rechtsentwicklung in den Jahrhunderten der Neuzeit bestimmten, lägen schon im Spätmittelalter. Beides trifft jedenfalls auf das Urheberrecht zu.
5)
Bei den Zeitangaben ist zu beachten, dass der Gregorianische Kalender zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurde, in den katholischen Reichsständen des Heiligen Römischen Reichs 1582, in Großbritannien etwa erst 1752.
6)
Weber S.~659, 2. Halbbd., 8. Kap. § 1.
7)
Der Begriff Deutschland wird hier grob für die deutschsprachige Region verwendet, da es keine Nation, kein konstantes Territorium und keine einheitliche politische Gemeinschaft gab.
8)
Nachdruck war im damaligen Verständnis der »Wiederdruck oder neue Abdruck gegen den Willen […] derer, welche den ersten oder Originaldruck veranstalteten.«; Krug S.~3. Wenn diese selbst einen neuen Abdruck vornahmen, wurde dies eine neue Auflage oder Ausgabe genannt. § 4 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken (1870, Norddeutscher Bund) übernahm dieses Verständnis: »Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten.«
9)
In der europäischen Antike wie auch im chinesischen, arabischen und jüdischen Kulturkreis war ein Urheberrecht nicht bekannt, vgl. Hesse S.~26–29.
10)
Daneben gab es zwar immer wieder Streitigkeiten um Plagiate und ähnliche Beschwerden, die jedoch kaum für das Recht als bedeutsam angesehen wurden. Zu deren Klärung war auch kein umfassendes Nachdruckverbot erforderlich.
11)
Schack nennt beispielsweise nahezu ausschließlich Quellen aus dem 18. Jahrhundert. Soweit Schack 133, utilitaristische Begründungen aus den letzten zwanzig Jahren anführt, übersieht er, dass diese im 18. Jahrhundert längst bekannt waren.
12)
Das Urheberrecht müsse unterschieden werden vom bloßen geistigen Eigentum, das wiederum im Gegensatz zum Sacheigentum steht. Jänich S.~134 f.; Rigamonti S. 37–45; BGH GRUR 1991, 523. Die Verquickung von Persönlichkeits- und Vermögensrecht spiegelt sich in der rechtshistorischen Literatur wieder. Dort werden die Begriffe geistiges Eigentum, Immaterialgut und Urheberrecht oft gleich behandelt und Bestimmungen, die ein eigentumsähnliches Recht, jedoch nicht die Urheberpersönlichkeit schützen, als gewerberechtliche Bestimmungen eingestuft und nicht weiter beachtet.
13)
Klippel S.~121.

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