3 England − das Handelsgut
3.4 Fortschreibung in den Vereinigten Staaten
Das englische Recht wurde in den Vereinigten Staaten als ehemalige britische Kolonie angewandt, auch wenn die Unabhängigkeit erkämpft wurde. Als Geburtsstunde des Common Law für die Vereinigten Staaten wird das Jahr 1607 angegeben, der Zeitpunkt der Gründung der ersten englischen Kolonie in Nordamerika. 1608 stand zum ersten Mal die Frage im Raum, welches Recht in den neuen Kolonien gelten soll. In dem Fall Calvin v. Smith wurde entschieden, dass in den englischen Kolonien in Amerika englisches Recht gelten solle.
Das Statute of Anne ist damit Grundlage für das utilitaristische Prinzip des amerikanischen Copyright. Der 1790 in Kraft getretene US-amerikanische Copyright Act sah eine zweigeteilte Rechtsdauer von höchstens 28 Jahren vor. Wie in der britischen Regelung dauerte die erste Frist 14 Jahre und verlängerte sich um weitere 14 Jahre, wenn der Urheber die erste Frist überlebte (Ch. 15, § 1, 1 Stat. 124 – 1790 Copyright Act).
Der mit der britischen Entscheidung Donaldson v. Becket korrespondierende Fall in den Vereinigten Staaten, Wheaton v. Peters1) wurde 1834 entschieden. In der Begründung wird das Statute of Anne und die Entscheidung Donaldson v. Becket zitiert2) und darauf hingewiesen, dass das Urteil Donaldson v. Becket den Gestaltern der amerikanischen Verfassung nicht unbekannt geblieben sei. In dem rund 100 Seiten langen Urteil wurden das Patentrecht und die Rechte der Autoren, beide in einem Absatz des Art. 1 Sec. 8 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemeinsam behandelt, miteinander verglichen. Die Verfassung der Vereinigten Staaten bestimmt, dass der Kongress die Befugnis hat,
[…] to promote the progress of science and useful arts, by securing for limited times, to authors and inventors, the exclusive right to their respective writings and discoveries.
Der Supreme Court besprach ausführlich die Frage, ob die Verfassung ein bereits nach dem Common Law bestehendes Recht für literarische Werke berührt, bestätigt oder einschränkt. Die Existenz eines bereits bestehenden Rechtes wurde mit der Begründung abgelehnt, dass, wenn so ein Recht bereits bestünde, es keinen Grund gebe, dass die Verfassung dem Kongress die Macht einräumt, nochmals ein Recht zu gewähren. Der Kongress habe mit dem Bundesgesetz zum Copyright von 1790 kein bereits bestehendes Recht sanktioniert, sondern es erst geschaffen.3) Die Richter gingen auch auf ein Gesetz Massachusetts' vom März 1783 ein, in dem die Autorenrechte als Naturrecht ganz im Sinne der Londoner Buchhändler begründet wurde.4) In dem Gesetz Massachusetts' hieß es: Men must »[…] exist in the legal security of the fruits of their study and industry, to themselves; and as such security is one of the natural rights of all men, there being no property more peculiarly a man's own, than that which is produced by the labour of his mind.« Diese Präambel wurde in die Gesetze von New Hampshire und Rhode Island übernommen. Auch andere Staaten wie New Jersey oder North Carolina zielten in eine vergleichbare Richtung, während Staaten wie Virginia oder Maryland sich am Statute of Anne orientierten5) Der Supreme Court argumentierte, es gebe in den Vereinigten Staaten kein für alle Bundesstaaten einheitliches Autorenrecht. Dies sei vielmehr abhängig von den jeweiligen Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Dies sei auch Anlass zur Regelung in Art. 1 Sec. 8 der Verfassung gewesen. Dementsprechend werde das Urheberrecht im Sinne eines rechtlich durchsetzbaren Ausschließungsrechts erst durch das Gesetz im dort vorgegebenen Rahmen geschaffen.6)
Zentrale Aspekte des Rechts, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung Wheaton v. Peters anhand der Verfassung, dem Bundes- und den Landesgesetzen präsentierten, sind
- die Förderung der Bildung,
- die Autorenrechte,
- die Verhinderung von Monopolen und
- die Schaffung einer Ordnung für den Buchhandel,
wobei die Verfassung die Reihenfolge vorgibt, wie diese unterschiedlichen Interessen zusammenwirken. Die US-Verfassung sieht die Förderung des Fortschritts der Bildung, Wissenschaft und Technik als das Ziel an. Die Gewährung zeitlich befristeter Ausschließlichkeitsrechte sind das Mittel. Aktuellere Entscheidungen des Supreme Court zeigen dies:
The »enactment of copyright legislation by Congress under the terms of the Constitution is not based upon any natural right that the author has in writings, […] but upon the ground that the welfare of the public will be served and progress of science and useful arts will be promoted by securing the authors for limited periods the exclusive rights to their writings.«7)
Dementsprechend hat der Inhaber des Copyright kein umfassendes Ausschließlichkeitsrecht: Wenn jemand das Werk eines anderen verwendet, dabei jedoch keines der im Copyright Act enumerativ aufgezählten exklusiven Rechte nutzt, liegt keine Verletzung des Copyright vor.8) Es sei zwar eine unmittelbare Folge des Rechts, dass der Autor die Möglichkeit erhält, eine angemessene Gegenleistung für seine Arbeit zu fordern. Das Ziel dieser Belohnung sei es jedoch, die künstlerische Kreativität zum Wohle der Allgemeinheit anzuregen:
The sole interest of the United States and the primary object in conferring the monopoly, […] lie in the general benefits derived by the public from the labors of authors.9)
Die als moral rights bezeichneten, über das Recht zur Kontrolle der Vervielfältigung hinausgehenden Interessen eines Urhebers haben bis heute einen schweren Stand im US-amerikanischen Recht.10) Im britischen Copyright Act 1956 wurden mit Sec. 77–83 Urheberrechte wie ein Anspruch auf Urheberbezeichnung oder Mittel gegen Beeinträchtigungen des Werkes aufgenommen. Allerdings kann auf das Recht verzichtet werden, und in den üblichen Verträgen wird der Verzicht von den Verlegern gefordert. Die eigennützige Motivation hat sich dem allgemeinen Ziel der breiten Verfügbarkeit von Literatur, Musik und anderen Künsten unterzuordnen. Auch die möglichen Rechtsinhaber wurden über die Nützlichkeit für die nationale Allgemeinheit definiert: Wie in Europa erhielten auch in den Vereinigten Staaten grundsätzlich nur amerikanische Staatsbürger die Ausschließlichkeitsrechte, ausländische Autoren hingegen nicht.11) Nach dem Urteil des US District Court Southern District New York 12) haben ausländische Urheber außer bei Liveübertragungen (»live broadcast exemption«) auch 2009 keine Schadensersatzansprüche, wenn sie ihre Ansprüche nicht in den Vereinigten Staaten registriert haben (»unregistered foreign works«). Erst ab 1891 konnte ausländische Autoren Rechte erwerben, bis 1976 aber nur, sofern neben der Registrierung auch der Satz oder Druck in den Vereinigten Staaten erfolgte.
Über lange Zeit wurde der sogenannten Sweat-of-the-Brow-Doktrin (Genesis 3, 19 – im Schweiße deines Angesichts) gefolgt, nach der einem Leistungsschutzrecht vergleichbar die reine Fleißarbeit und Sorgfalt bei der Schaffung bereits hinreichend für ein Ausschließlichkeitsrecht war. Originalität, in Abgrenzung zu bloßen Fakten, wurde vom Supreme Court erst 1991 als unabdingbare Voraussetzung für das Recht ausdrücklich genannt.13)
Die Entscheidung Folsom v. Marsh (1841)14) wurde die Grundlage für die Begrenzung der Exklusivität durch die Möglichkeit des Fair use.15) § 107 des amerikanischen Copyright Act of 1976 (17 U.S.C. § 107) bezeichnet Fair use als eine von mehreren Limitations on exclusive rights.
In dem Streit, der zu dem Urteil in 1841 führte, ging es um einen Auszug aus einer zwölfbändigen Ausgabe der Schriften des 1799 verstorbenen George Washington. Die Verleger dieser Ausgabe klagten gegen andere Verleger, die eine zweibändige Ausgabe über das Leben Washingtons herausgebracht hatten. Mehr als 300 Seiten des Werks The Life of Washington in the Form of an Autobiography mit insgesamt rund 800 Seiten Text (ohne Verzeichnisse) waren wörtliche Übernahmen des erstgenannten Werks (an sich Texte von George Washington). Das Gericht führte aus, ein angemessener und in gutem Glauben verfasster Auszug (»fair and bona fide abridgment«) wäre nicht als Piraterie einzustufen. In diesem Rahmen käme es neben dem Ausmaß der Übernahmen insbesondere darauf an, in welchem Umfang das eine Werk dem anderen den Absatz streitig machen könnte:
look to the nature and objects of the selections made, the quantity and value of the materials used, and the degree in which the use may prejudice the sale, or diminish the profits, or supersede the objects, of the original work.
— Eckhard Höffner 2017/10/08 12:37