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3 England − das Handelsgut

3.3 Statute of Anne

3.3.6 Battle of the Booksellers

3.3.6.5 Die schottische Sicht

Die aufstrebenden schottischen Verleger sahen die Rechtslage jedoch anders und hofften zumindest, dass die Rechtsfrage nicht endgültig entschieden war. In Schottland war das Richterrecht nicht anerkannt; das Recht folgte eher den kontinentalen Vorstellungen.1) Eigentum nach Common Law konnte es in Schottland vor 1707 nicht geben, da erst damals die Vereinigung von England und Schottland zu Großbritannien vollzogen wurde.2) Und da nur drei Jahre nach dem Zusammenschluss der Königreiche bereits das Statute of Anne in Kraft trat, war ausschließlich Statutory Law Grundlage der Entscheidungen der schottischen Gerichte. Das edinburghische Gericht hatte in den Fällen Midwinter v. Hamilton (1743–1748) und Millar v. Kincaid (1749–1751) in der Sache selbst jedoch allenfalls inzident zu Gunsten der schottischen Verleger entschieden. Die schottische Rechtsprechung war offenbar an den Klagen der Londoner Verleger und den hinter den Streitigkeiten stehenden grundsätzlichen Fragen nicht interessiert oder wollte sie nicht entscheiden, so dass die Klageabweisungen auf verfahrensrechtlichen Gründen beruhten.3) In dem Urteil des Edinburgher Court of Session wurde die Klage mit der Begründung der fehlenden Eintragung im Register abgewiesen.4) Inzident, so wohl die Argumentation, setzt dies die Geltung der Statute of Anne voraus, da aus anderen Gründen – etwa einem unabhängig von diesem Gesetz bestehenden Eigentum – der Klage nicht stattgegeben wurde. Im Ergebnis aber, so die Interpretation der schottischen Drucker und Verleger, erlaubten die Edinburgher Richter nach Ablauf der Fristen des Statute of Anne den Nachdruck.

1773 – nachdem die englische King's Bench sich für ein unbefristetes Recht ausgesprochen hatte – wollte John Hinton unmittelbar in Schottland gegen den notorischen Nachdrucker Donaldson vorgehen, um das Thema endgültig im Sinne der Londoner Verleger abzuschließen. Dies erwies sich als eine fatale Fehleinschätzung, denn der schottische Court of Session entschied den Rechtsstreit Hinton v. Donaldson am 28. Juli 1773 mit elf zu einer Stimme zu Gunsten des Nachdruckers: Das Recht am Werk sei wie bei den Erfindungen nur befristet und der Nachdruck nach Ablauf der gesetzlichen Fristen rechtmäßig.5)

Richter Lord Kames, ein bekannter Autor, wandte sich mit deutlichen Worten gegen das ewige Copyright. Das behauptete Naturrecht sei nicht gerechtfertigt. Es würde vielmehr der Natur des Menschen widersprechen und sei gegen die grundlegenden Prinzipien der Gesellschaft gerichtet:

Such a monopoly, so far from being founded on common law, is contradictory to the first principles of society. Why was man made a social being, but to benefit by society, and to partake of all the improvements of society in its progress toward perfection? At the same time, he was made an imitative being, in order to follow what he sees done by others. But to bestow on inventors the monopoly of their productions, would in effect counteract the designs of Providence, in making man a social and imitative being: it would be a miserable cramp upon improvements, and prevent the general use of them.

Alexander Donaldson, der schottische Verleger, publizierte die Entscheidung Hinton v. Donaldson 1774: The Decision of the Court of Session upon the Question of literary Property lautete der Titel. Verkauft werde der Druck »at his Shop, N° 48, St. Paul's Church-Yard, London, and Edinburgh, and by all Booksellers in Scotland«, wurde auf dem Titelblatt angekündigt.

Das Urteil war nicht nur im Hinblick auf die Zulässigkeit des Nachdrucks von Bedeutung, sondern auch für die Frage, ob es bei unrechtmäßigem Nachdruck Schadensersatz gibt, denn dieser setzte regelmäßig eine Eigentumsverletzung voraus. Wenn nur das Statute of Anne gelten sollte, konnte selbst bei einem nach dem Statute rechtswidrigen Nachdruck mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage kein Schadensersatz zugesprochen werden. In Millar v. Kincaid sagte das schottische Gericht ausdrücklich: »no action of damage lies on the statute«.6) Es standen sich also die Rechtsauffassungen der englischen und der schottischen Gerichte gegenüber. Eine einheitlich britische Rechtsprechung fehlte.

3.3.6.6 Entscheidung des Oberhauses

Der Edinburgher Buchhändler Alexander Donaldson, kämpferisch und provokant veranlagt, wollte das englische Verständnis der Rechtslage so nicht hinnehmen, hing sein Gewinn doch zum Teil von der Möglichkeit des Verkaufs von Nachdrucken ab. Es handelte sich um Nachdrucke, mit denen er bei Preisen zwischen einem Drittel und der Hälfte unter denen der Originaldrucke ausgezeichnet verdiente. Die Nachdrucker waren wohl kaum sozial engagierten Verleger, die den ärmeren Schichten den Kauf von Büchern ermöglichen wollten, sondern genauso am Gewinn interessiert wie die Originalverleger, auch wenn der bereits wohlhabende Donaldson idealistische Motive nannte. Man darf auch nicht davon ausgehen, dass es reine Nachdrucker waren, die nur diesem Geschäft nachgingen. Donaldson war von 1749 bis 1786 an der Veröffentlichung von ungefähr 600 Büchern beteiligt und gehörte zu den aktivsten Verlegern der Zeit. Er war etwa an der Herausgabe von David Hume, Francis Home oder Lord Kames (Henry Home) beteiligt.7)

Donaldson druckte erneut The Seasons, bot den Nachdruck in London im unmittelbaren Herrschaftsgebiet der englischen Verleger in seinem Einzelhandelsgeschäft zum Kauf an und provozierte so einen Rechtsstreit, um eine für ihn günstige, für ganz Großbritannien gültige Entscheidung zu erstreiten. Der Verleger Thomas Becket, der Anteile an dem Werk von dem mittlerweile verstorbenen Millar erworben hatte, leitete erwartungsgemäß rechtliche Schritte ein, konnte er sich doch zumindest in England mit dem Urteil der King's Bench im Rücken sicher fühlen.8)

Nachdem Donaldson bei der Chancery erwartungsgemäß unterlag, legte er Rechtsmittel ein, und die Sache wurde dem Oberhaus zur Entscheidung vorgelegt. Im Oberhaus wurde der Sachverhalt diskutiert, vom Lord Chancellor wurden drei Fragen formuliert, die Lord Camden, der die Ansicht der schottischen Drucker befürwortete, durch zwei weitere ergänzte. Die fünf Fragen wurden einem Gremium von zwölf Oberrichtern vorgelegt. Einer dieser zwölf Richter war Lord Mansfield, der bereits drei Jahrzehnte zuvor Pope in dessen Rechtsstreitigkeiten um das Copyright vertreten und in Millar v. Tayler zu Gunsten der englischen Verleger entschieden hatte. Lord Mansfield enthielt sich eines Votums; die anderen elf Richter trugen über drei Tage verteilt ihre Meinung vor, und bis heute ist noch nicht klar, wie das Urteil der zwölf Richter ausgefallen ist.9) Die Richter antworteten auf die Fragen nicht mit Ja oder Nein, sondern trugen ihre Meinung teilweise sehr ausführlich vor, wobei Lord Mansfields Einstellung, die er in Millar v. Taylor zum Ausdruck gebracht hatte, in dem Verfahren unter den Tisch fallen gelassen wurde. Es hat sich nur um sachverständige Stellungnahmen gehandelt: »the judicial statements were only advisory«, so Lord Chancellor Apsley.10)

In der Entscheidung Donaldson v. Becket blieb umstritten, ob die Autoren vor 1710 überhaupt Rechte hatten. Das Rechtssystem hatte ihnen keine zugeordnet, und es fehlte ein Präzedenzfall. Dies führte zwangsläufig zur Frage, ob die Richter nach den Grundsätzen »private justice, moral fitness, and public convenience; the natural right of every subject«, zu entscheiden hätten: Haben die Richter festzustellen, wie das Gesetz auszulegen ist oder wie das Gesetz gestaltet sein sollte?11) Die unterschiedlichen Argumente und auch Ansätze, was überhaupt Gegenstand des Rechtsstreites sei, wurden in den Grundzügen hier bereits genannt. Lord Camden hat nach der auf den Autor ausgerichteten Entscheidung Millar v. Taylor den Blick wieder mehr auf die Buchhändler und deren Marktmacht gelenkt:

All our learning will be looked up in the hands of the Tonsons and Lintons of the age, who will set what price upon it their avarice chooses to demand, till the public become as much their slaves, as their own hackney compilers are. Instead of salesmen, the booksellers of late years have forestalled the market, and become engrossers. If, therefore, the monopoly is sanctified by your lordships' judgement, exorbitant price must be the consequence; for every valuable author will be as much monopolized by them as Shakespeare is at present, whose works, which he left carelessly behind him in town, when he retired from it, were surely given to the public if ever author's were; but two prompters or players behind the scenes laid hold of them, and at the present proprietors pretend to derive that copy from them, for which the author himself never received a farthing.12)

Nach der Stellungnahme der Richter entschied dann abschließend das House of Lords den Fall Donaldson v. Becket13) dahingehend, dass es neben dem gesetzlichen Recht kein natur- oder eigentumsrechtlich begründetes Verbot des Nachdrucks von veröffentlichten Werken gebe.

Die Entscheidung Donaldson v. Becket und die im Verfahren geäußerten Meinungen wurden von der Rechtswissenschaft dahingehend interpretiert, dass dem Autor nach Common Law das ausschließliche Recht am eigenen Werk bis zur ersten Veröffentlichung zusteht. Erst nach der Veröffentlichung greift das Gesetz und begrenzt die Dauer des Rechts auf die im Gesetz genannte Frist. Das erste Urteil über unveröffentlichte Werke, es ging um Bilder, wurde 1849 vom High Court of Chancery in der Sache Prince Albert v. Strange, EWHC Ch J20 vom 8. Februar 1849, erlassen.14) Ob das Oberhaus nun mit oder gegen die Mehrheit der Richter entschieden hat, ist, wie gesagt, ungeklärt. Es ist auch Interpretationsfrage, ob es als eine Ablehnung eines – naturrechtlich begründeten – Eigentums, eines Eigentums an Ideen oder als Entscheidung zu Gunsten des Vorrangs des Statutory Law vor der Befugnis der Richter, den Gegenstand und die Reichweite des Eigentums zu definieren, zu bewerten ist. Im Oberhaus haben die Peers schließlich nur eine Frage gestellt bekommen: Soll die Entscheidung zu Gunsten eines ewigen Unterlassungsanspruchs gegen den Nachdrucker aufgehoben werden? Mit der Entscheidung des Oberhauses wurde Donaldsons Nachdruck des Werkes The Seasons als nicht rechtswidrig eingestuft und dem Gesetzeszweck des Statute of Anne, die Begrenzung des Ausschließlichkeitsrechts, Geltung verschafft. Die Entscheidung beendete den britischen Streit der Buchhändler.

Am nächsten Morgen berichtete in London der Morning Chronicle, dass mit einem Schlag nahezu zweihunderttausend Pfund vernichtet seien, während die schottischen Zeitungen und Buchhändler triumphierten.15) Unmittelbar im Anschluss an das Urteil wollten die führenden Londoner Buchhändler einen Zusammenschluss (United Company of Booksellers) organisieren, der jedoch nicht umgesetzt wurde. Statt dessen gab eine Gemeinschaft von 36 Londoner Buchhändlern eine große Sammlung (68 Bände) mit britischen poetischen Werken heraus, der 1790 eine weitere Sammlung (75 Bände) von diesmal 42 Buchhändlern folgte. Es gab noch weitere solche Sammlungen, die nahe legen, dass die Buchhändler kartellartige Strukturen angenommen hatten, um weitere Marktzutritte zu unterbinden.16) So führten Londoner Verleger auch nach der Entscheidung des Oberhauses 1774 teilweise die Praxis des unbefristeten Copyrights fort, obwohl die Rechtslage geklärt war.17)

Die Begrenzung durch die Fristen wurde als ein Ausgleich zwischen den Interessen des Autors und denen der Öffentlichkeit an einem freien Austausch von Literatur, Wissen und Ideen verstanden.18)

[W]e must take care to guard against two extremes equally prejudicial; the one, that men of ability, who have employed their time for the service of the community, may not be deprived of their just merits, and the reward of their ingenuity and labour; the other, that the world may not be deprived of improvements, nor the progress of the arts be retarded.19)

Wie sehr das Denken noch im System der Zuteilung von Vorteilen und Aufgaben an einzelne Glieder der Gesellschaft verfangen war, zeigte sich bereits 1775: So gelang es den Universitäten Oxford und Cambridge, binnen einer Frist von kaum mehr als einem Monat ein Gesetz auf den Weg zu bringen und verabschieden zu lassen, das den Universitäten ein ewiges Kopierrecht an den in ihren Verlagen erschienen Werken gewährte. Die Begründung lautet: Förderung der Bildung.»Advancement of Learning«.20) Die Petitionen der Londoner Buchhändler für ein neues Gesetz konnten hingegen nicht durchdringen.21)

Großbritannien blieb nach Donaldson v. Becket vergleichsweise lange Zeit auf dem Stand des Statute of Anne stehen.22)

  • 1814 trat einerseits eine Verlängerung der Dauer des Rechts auf mindestens 28 Jahre oder auf die Lebensdauer des Autors, andererseits eine zwingende Pflichtexemplarregelung in Kraft.
  • 1842 wurde eine weitere Verlängerung der Fristen beschlossen.23) Weitere Regelungspunkte waren 1814 wie 1842 die Ausweitung des Rechts auf die Kolonien, Registrierungspflichten, Strafvorschriften für den Import von in Großbritannien rechtswidrigen Nachdrucken und Aufführungsrechte. Die Grenzen des Gegenstand des Rechts wurden in zwei Entscheidungen abgerundet. Johann Christian Bach erhielt auf seinen Antrag hin unter dem 15. Dezember 1763 von der britischen Krone das ausschließliche Recht zum Druck und zur Verbreitung einiger Musikstücke für vierzehn Jahre, beginnend ab dem Datum der Erteilung des Rechts (»royal licence for the sole printing and publishing«). Longman druckte einige Musikstücke Bachs ab und verkaufte die Noten. In der Entscheidung kam es aber nicht auf das königliche Patent an, sondern ob Noten als writing im Rahmen des Statute of Anne anzusehen seien. Dies wurde von der Chancery unter Lord Mansfield bejaht, so dass der Druck ohne Zustimmung Bachs als unzulässig eingestuft wurde.24) Das Urteil beschränkte sich aber auf den Druck.
  • Die Aufführung eines Schauspiels konnte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgen, auch wenn das Gericht der Chancery 1770 entschied, dass überhaupt noch nicht gedruckte Werke nicht auf der Grundlage von Mitschriften in den Aufführungen publiziert werden durften.25) 1833 wurde der Dramatic Literary Property Act erlassen, der dem Autor (oder den Rechtsnachfolgern) das Aufführungsrecht für Großbritannien und Irland, die Isle of Man, Jersey, Guernsey und die britischen Überseebesitzungen einräumte.
  • Ferner wurde der Druck von Mitschriften vom gesprochen Wort, insbesondere Vorlesungen, 1835 durch den Lectures Publication ActLectures Publication Act monopolisiert.26)
  • Schließlich ist noch das Recht an Gemälden zu nennen. Nach dem 1735 in Kraft getretenen Engraving Copyright Act für Kupferstiche waren Holz- und Kupferstiche mit einem exklusiven Recht bedacht, nicht jedoch Gemälde, so dass, wenn der Maler von seinem eigenen Bild einen Stich angefertigt hatte, ein Dritter eine neue Druckvorlage unter Verwendung des Gemäldes, nicht jedoch des Stichs, anfertigen durfte.27) Abgüsse von Modellen und Büsten von Menschen oder Tieren wurden mit dem Models and Busts Act (1798), von Skulpturen mit dem Sculpture Copyright Act (1814), Kopien von Gemälden, Zeichnungen und Fotografien nach dem Fine Art Copyright Act (1862) verboten.

Exkurs: Zensur im romantischen London

Eckhard Höffner 2017/10/15 19:00

ZurückFortsetzung


1)
Mann S.~51 f.
2)
Maria Stuarts Sohn, Jakob VI., wurde zwar nach dem Tode Elisabeths auch englischer König (Jakob I.), jedoch hatte die Personalunion der Kronen Schottlands und Englands keinen Einfluss auf das Recht.
3)
Midwinter v. Hamilton war ein Fall vor einem Common Law Gericht; Deazley S.~14.
4)
Raven S.~234; Feather S.~81.
5)
Rose S.~83. Vgl. auch die Ausführungen John Dalrymple, Vertreter Donaldsons im Verfahren Donaldson v. Becket (17. Cobbett's Parl. Hist., 953, 957), nach dem es – außer in England – nie einen Nachdruckverbot gegeben habe: »In Scotland the jus gentium, or laws and customs of other nations, were pleaded in the courts of that kingdom, and from a diligent search into the laws and customs of every nation, ancient or modern, the Scotch lawyers, when the question concerning literary property was lately agitated in that kingdom, found themselves justified in affirming that no such property ever existed or ever was claimed in any civilized nation, England excepted, under the canopy of heaven.«
6)
Patterson S.~163; Rose S.~70. 1798 wurde in Beckford v. Hood (7 TR 621) dahingehend entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung in dem Statute of Anne besteht und dies auch dann, wenn die formale Registrierungspflicht nicht erfüllt war.
7)
Sher S.~313–316; Rose S.~93; Raven S.~161, 235.
8)
Thomas Becket wird teilweise in der Literatur auch Beckett geschrieben; vgl. etwa Patterson S.~172. Hier wurde die Schreibweise verwendet, wie sie auch in der neueren britischen Literatur anzutreffen ist (etwa Deazley S.~15 oder Rose S.~95.).
9)
Rose S.~154–158, ist der Meinung, dass die Stimme von Justice Nares in der entscheidenden dritten Frage falsch gewertet wurde und die Mehrheit der Richter für ein ewiges Copyright gestimmt hätten. Er bezieht sich auf einen Artikel des angesehenen Journalisten und Prozessbeobachters Woodfall vom 15. Februar 1774. Vgl. auch Deazley S.~16–18; Feather S.~90–92, die bei anderen Fragen unterschiedliche Stimmergebnisse anführen.
10)
Rose S.~98–102.
11)
Elliott S.~440 f.; Alexander S.~30–38.
12)
17 Cobbett's Parl. Hist. Eng. 953, 1000. Hackney compilers meint die Autoren.
13)
17 Cobbett's Parl. Hist. Eng. 953 [H.L., 1774].
14)
Vgl. auch Plant S.~180; Patterson S.~176; Rose; Cornish S.~3; Deazley S.~20; Bluntschli S.~5. Zum Recht an unveröffentlichten Werken in den Vereinigten Staaten nach Common Law vgl. Landes/Posner S.~472.
15)
Rose S.~97.
16)
Raven S.~237.
17)
Sher S.~299.
18)
Deazley S.~23 f, unter Hinweis auf aktuelle Literatur.
19)
Lord Mansfield, in der Entscheidung Sayre v. Moore (1785), zitiert nach U.S. Supreme Court, Twentieth Century Music Corp. v. Aiken, (Fn 6).
20)
Deazley S.~22.
21)
Patterson S.~178 f.
22)
Patterson S.~21, 43; Feather S.~96; Rose S.~42.
23)
Raven S.~342.
24)
Chancery, Bach v. Longman (1777) 98 ER 1274, 2 Cowper's Reports, S. 623 f.
25)
Entscheidung Macklin v Richardson (1770) 27 ER 451. Vgl. auch Deazley S.~153 f.; Alexander S.~83–88. In der Sache Coleman v. Wathen (1793), 5 Term Reports, S. 245, klagte der Verleger Coleman, der die Rechte an The Agreeable Surprise vom irischen Autor John O'Keefe gekauft hatte und sich somit als Alleininhaber sämtlicher Rechte an dem Stück ansah, gegen die Aufführung. In Murray v. Elliston (1822), 5 Barnewall & Aldersons's Reports, S. 657, wurde die Entscheidung bestätigt. Auch hier klagte der Verleger, diesmal von Lord Byron.
26)
Alexander S.~88–92.
27)
De Berenger v. Wheble (1819) 2 Stark, S. 548.

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