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start [2019/03/21 19:52] – [Geschichte und Wesen des Urheberrechts] eckhard | start [2019/05/05 22:01] – [Geschichte und Wesen des Urheberrechts] eckhard | ||
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- | Der Gegenstand und die Problematik dürfte ausreichend bekannt sein. Zumeist wird das Thema merkwürdig angegangen, weil der Ausgangspunkt verschoben | + | Es ist eine neue Version des ersten Band verfügbar: |
- | Als Grundlage muss man das geltende Urheberrecht nehmen. Dieses ist von der Konzeption her ein **Kulturunterbindungsgesetz**. Mit dem Urheberrecht werden weitgehende Verbote im kulturellen und informationstechnischen Bereich ausgesprochen. Der Zweck dieses umfassenden Kulturnutzungsverbots liegt jedoch nicht darin, dass die Nutzung tatsächlich unterbleibt. Vielmehr geht es darum, dass man Befreiungen von dem Verbot verkaufen kann. Die Befreiung (lat. licencia) von dem Verbot kann der Rechtsinhaber gegen Entgelt auf dem Markt anbieten. Auf diese Art soll unter anderem sicher gestellt werden, dass der Urheber eine Vergütung für seine Leistung erlangen kann. Auch Unternehmen, | ||
- | Hintergrund der Debatte über die Uploadfilter ist eine Ausnahmen. Normalerweise stellt die sog. öffentliche Zugänglichmachung (etwa im Internet präsentieren) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Verletzung des Urheberrechts dar. Ob dabei ein Schaden oder Nachteil entsteht, ist belanglos. Mit dem Rechtsverstoß werden nach deutschem Recht zumindest zwei Ansprüche ausgelöst: Unterlassung und Herausgabe der Bereicherung. Diese beiden Ansprüche entstehen bei den Plattformen in der Regel erst, wenn der Plattformbetreiber auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wurde und dann nicht reagiert (notice and take down). Wenn er auf den Hinweis hin rechtzeitig reagiert, haftet der Plattformbetreiber nicht. | + | * {{ : |
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+ | ====== Uploadfilter ====== | ||
- | Die Änderung der Urheberrechtsrichtlinie will nunmehr das sogenannte " | ||
- | Die urheberrechtlichen Verbote sind extrem streng: Die Wiedergabe von Sekundenbruchteilen von aufgenommener Musik, | + | Hintergrund der Debatte über die Uploadfilter ist eine Ausnahme. Normalerweise stellt die sog. öffentliche Zugänglichmachung (etwa im Internet präsentieren) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Verletzung des Urheberrechts dar. Ob dabei ein Schaden oder Nachteil entsteht, ist belanglos. Mit dem Rechtsverstoß werden nach deutschem Recht zumindest zwei Ansprüche ausgelöst: Unterlassung |
- | In den meisten Fällen kann ohne eingehende Untersuchung überhaupt nicht festgestellt werden, ob die hochgeladenen Daten rechtmäßig oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht | + | Die Änderung der Urheberrechtsrichtlinie will nunmehr das sogenannte // |
- | Aber das hilft der Plattform dann nicht weiter, | + | [[oekonomie: |
- | Bei den eigentlichen Werken im Sinne des Urheberrechts wird es besonders schwierig, weil das Urheberrecht nicht nur die exakte Kopie verbietet, sondern oft auch Bearbeitungen oder Interpretationen. Bei Musik (Kompositionen) bestehen insoweit geringe rechtliche Probleme, weil diese von Haus aus für die Nutzung in diversen Medien (insbesondere Radio oder Fernsehen) gegen Zahlung eines Entgelts an eine Verwertungsgesellschaft freigegeben wird. | ||
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- | Bei Texten, Filmen oder Fotografien ist das aber nicht der Fall. Die Rechte an den meisten Fotografien, | ||
- | Bei Filmen würde eine solche Freigabe die Verwertungskette Kino, DVD, Pay-TV hin zum freien Fernsehen durcheinander bringen. Dass Verlage ihre neuen Bücher anstelle eines Preises von 10 oder 20 Euro für eine Pauschale von einigen Cent freigeben werden, kann als ausgeschlossen angesehen werden. | ||
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- | Also werden die Plattformen außer bei reinen Musik praktisch immer der Gefahr ausgesetzt sein, rechtswidrig zu handeln. | ||
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- | Dieses Problem wurde bei der Ausarbeitung zu dem Entwurf der Reform erst spät erkannt. Als Lösung ist die Idee entstanden, Verwertungsgesellschaften könnten die Befreiungen (gegen Entgelt an die Verwertungsgesellschaft) erteilen, auch wenn die Verwertungsgesellschaften von den Rechtsinhabern hierzu keine Befugnis erteilt haben. Es handelt sich damit um eine Erlaubnis eines Nichtberechtigten, | ||
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- | Die gesamte Konzeption ist allerdings derart unausgegoren, | ||
- | Für Filme, Texte, Aufnahmen oder Bilder müsste beispielsweise jemand verbindliche Positivlisten und Negativlisten führen. Außerdem müssten einzelne Fragmente wie Standbilder aus einem Film, kurze Sequenzen von Tonaufnahmen oder kurze Textabschnitte erkannt und mit die Listen abgeglichen werden. So ein Abgleich mag bei Tonaufnahmen -- Musik -- funktionieren. In den anderen Bereichen dürfte dies kaum möglich sein; bei Texten dürfte es bereits daran scheitern, dass auch die Kopien von kurzen Textpassagen verboten ist, so dass die Ausnahme des Zitats gesetzlich vorgesehen ist. Wie nun halbwegs plausibel unterschieden werden soll, ob ein zulässiges Zitat oder eine verbotene Kopie vorliegt, lässt sich kaum mit einem Filter feststellen. | ||
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- | Es ist eine neue Version des ersten Band verfügbar: | ||
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