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-====== Uploadfilter ======+====== Geschichte und Wesen des Urheberrechts ======
  
-Der Gegenstand und die Problematik dürfte ausreichend bekannt sein. Zumeist wird das Thema merkwürdig angegangen, weil der Ausgangspunkt verschoben ist.+Es ist eine neue Version des ersten Band verfügbar:  
  
-Als Grundlage muss man das geltende Urheberrecht nehmen. Dieses ist von der Konzeption her ein **Kulturunterbindungsgesetz**. Mit dem Urheberrecht werden weitgehende Verbote im kulturellen und informationstechnischen Bereich ausgesprochen. Der Zweck dieses umfassenden Kulturnutzungsverbots liegt jedoch nicht darin, dass die Nutzung tatsächlich unterbleibt. Vielmehr geht es darum, dass man Befreiungen von dem Verbot verkaufen kann. Die Befreiung (lat. licencia) von dem Verbot kann der Rechtsinhaber gegen Entgelt auf dem Markt anbieten. Auf diese Art soll unter anderem sicher gestellt werden, dass der Urheber eine Vergütung für seine Leistung erlangen kann. Auch Unternehmen, in der Regel Verlage, profitieren von dem Verbot. 
  
-Hintergrund der Debatte über die Uploadfilter ist eine AusnahmenNormalerweise stellt die sogöffentliche Zugänglichmachung (etwa im Internet präsentieren) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Verletzung des Urheberrechts darOb dabei ein Schaden oder Nachteil entsteht, ist belanglosMit dem Rechtsverstoß werden nach deutschem Recht zumindest zwei Ansprüche ausgelöstUnterlassung und Herausgabe der Bereicherung. Diese beiden Ansprüche entstehen bei den Plattformen in der Regel erst, wenn der Plattformbetreiber auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wurde und dann nicht reagiert (notice and take down). Wenn er auf den Hinweis hin rechtzeitig reagiert, haftet der Plattformbetreiber nicht+  * {{ :geschichte:guw-1-3aufl.pdf | Download letzte Version}} 
 +  * {{ :geschichte:guw-30-4-2019.pdf | April 2019}} 
 +  * {{ :geschichte:guw-bd-1-28-3-2019.pdf | Download Anfang Kap8}} 
 +  * {{ :geschichte:guw-bd-1-28-2-2019.pdf | Ältere Version}} 
 +====== Uploadfilter ======
  
-Die Änderung der Urheberrechtsrichtlinie will nunmehr das sogenannte "Haftungsprivileg" aufheben, so dass die Plattform bereits dann haftet, wenn ein Nutzer rechtswidrig Material hochlädt und dieses über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird. Im Richtlinienentwurf sind komplizierte Regelungen enthalten, was der Plattformbetreiber unternehmen soll, um der Haftung zu entgehen. Wie diese in nationales Recht umgesetzt werden und wie die Umsetzung dann von den Gerichten ausgelegt wird, ist noch offen.  
  
-Die urheberrechtlichen Verbote sind extrem streng: Die Wiedergabe von  Sekundenbruchteilen von aufgenommener Musik, ein Standbild aus einem Filmeinige Worte aus einem Text können bereits gegen das Urheberrecht verstoßenDie Plattformbetreiber müssten diese Verstöße erkennen und entscheidenob sie den Upload zulassen oder nicht. Wenn sie diesen zulassenentsteht eine Entgeltpflicht+Hintergrund der Debatte über die Uploadfilter ist eine Ausnahme. Normalerweise stellt die sog. öffentliche Zugänglichmachung (etwa im Internet präsentieren) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Verletzung des Urheberrechts dar. Ob dabei ein Schaden oder Nachteil entstehtist belanglosMit dem Rechtsverstoß werden nach deutschem Recht zumindest zwei Ansprüche ausgelöst: Unterlassung und Herausgabe der Bereicherung; bei Verschulden auch Schadensersatz. Diese  Ansprüche entstehen bei den Plattformen aber erstwenn der Plattformbetreiber auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wurde und nicht reagiert (//notice and take down//). Wenn er auf den Hinweis hin rechtzeitig reagierthaftet der Plattformbetreiber nicht
  
-In den meisten Fällen kann ohne eingehende Untersuchung überhaupt nicht festgestellt werdenob die hochgeladenen Daten rechtmäßig oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werdenEin einfaches Beispiel sind Schnapsschüsse wie sie jedes Smartphone anfertigt. An jeder Aufnahme entsteht ein Leistungsschutzrecht. Rechtsinhaber ist derjenige, der die Fotografie angefertigt hat. Wenn eine Fotografie hochgeladen wirdso vereinbart der Uplaoder mit der Plattform zwar, dass die Plattform berechtigt sein solldie Fotografie anzuzeigen (die oben angesprochene Befreiung)+Die Änderung der Urheberrechtsrichtlinie will nunmehr das sogenannte //Haftungsprivileg// aufhebenso dass die Plattform bereits dann haftet, wenn ein Nutzer rechtswidrig Material hochlädt und dieses über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird Im Richtlinienentwurf sind komplizierte Regelungen enthaltenwas der Plattformbetreiber unternehmen sollum der Haftung zu entgehen. Wie diese in nationales Recht umgesetzt werden und wie die Umsetzung dann von den Gerichten ausgelegt wirdist noch offen
  
-Aber das hilft der Plattform dann nicht weiter,  wenn die Fotografie von einer anderen Person angefertigt wurde. In diesem Fall konnte der Uploader der Plattform keine wirksame Befreiung von dem Verbot erteilen. Die Plattform handelt dann rechtswidrig. Das heißt, die Plattform kann bei Fotografien auch mit Filtern nur dann postiv feststellen, dass die Anzeige der Fotografie wenn sie das Bild mit einer Datenbank abgleichen kann und sich in Verbindung mit der Datenbank ergibt, dass eine Befreiung (Lizenz) vorliegt bzw. erworben werden kann. +[[oekonomie:uploadfilter|=> Weiterlesen]]
  
-Bei den eigentlichen Werken im Sinne des Urheberrechts wird es besonders schwierig, weil das Urheberrecht nicht nur die exakte Kopie verbietet, sondern oft auch Bearbeitungen oder Interpretationen. Bei Musik (Kompositionen) bestehen insoweit geringe rechtliche Probleme, weil diese von Haus aus für die Nutzung in diversen Medien (insbesondere Radio oder Fernsehen) gegen Zahlung eines Entgelts an eine Verwertungsgesellschaft freigegeben wird. 
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-Bei Texten, Filmen oder Fotografien ist das aber nicht der Fall. Die Rechte an den meisten Fotografien, vermutlich an nahezu allen, werden nicht in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht. 
-Bei Filmen würde eine solche Freigabe die Verwertungskette Kino, DVD, Pay-TV hin zum freien Fernsehen durcheinander bringen. Dass Verlage ihre neuen Bücher anstelle eines Preises von 10 oder 20 Euro für eine Pauschale von einigen Cent freigeben werden, kann als ausgeschlossen angesehen werden.  
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-Also werden die Plattformen außer bei reinen Musik praktisch immer der Gefahr ausgesetzt sein, rechtswidrig zu handeln.  
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-Dieses Problem wurde bei der Ausarbeitung zu dem Entwurf der Reform erst spät erkannt. Als Lösung ist die Idee entstanden, Verwertungsgesellschaften könnten die Befreiungen (gegen Entgelt an die Verwertungsgesellschaft) erteilen, auch wenn die Verwertungsgesellschaften von den Rechtsinhabern hierzu keine Befugnis erteilt haben. Es handelt sich damit um eine Erlaubnis eines Nichtberechtigten, die zunächst gegenüber dem Berechtigten wirksam zu sein scheint.   
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-Die gesamte Konzeption ist allerdings derart unausgegoren, denn derzeit ist nicht ersichtlich, wie das überhaupt praktikabel durchgeführt werden soll.  
-Für Filme, Texte, Aufnahmen oder Bilder müsste beispielsweise jemand verbindliche Positivlisten und Negativlisten führen. Außerdem müssten einzelne Fragmente wie Standbilder aus einem Film, kurze Sequenzen von Tonaufnahmen oder kurze Textabschnitte erkannt und mit die Listen abgeglichen werden. So ein Abgleich mag bei Tonaufnahmen -- Musik -- funktionieren. In den anderen Bereichen dürfte dies kaum möglich sein; bei Texten dürfte es bereits daran scheitern, dass auch die Kopien von kurzen Textpassagen verboten ist, so dass die Ausnahme des Zitats gesetzlich vorgesehen ist. Wie nun halbwegs plausibel unterschieden werden soll, ob ein zulässiges Zitat oder eine verbotene Kopie vorliegt, lässt sich kaum mit einem Filter feststellen. 
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-====== Geschichte und Wesen des Urheberrechts ====== 
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-Es ist eine neue Version des ersten Band verfügbar:   
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-  *  {{ :geschichte:guw-1-3aufl.pdf |Download Kap. 1 bis 7}} 
-  * {{ :geschichte:guw-bd-1-28-2-2019.pdf | Ältere Version}} 
  
 ====== Veröffentlichung  von Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke ====== ====== Veröffentlichung  von Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke ======

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