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+ | Hintergrund der Debatte über die Uploadfilter ist eine Ausnahme. Normalerweise stellt die sog. öffentliche Zugänglichmachung (etwa im Internet präsentieren) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Verletzung des Urheberrechts dar. Ob dabei ein Schaden oder Nachteil entsteht, ist belanglos. Mit dem Rechtsverstoß werden nach deutschem Recht zumindest zwei Ansprüche ausgelöst: Unterlassung und Herausgabe der Bereicherung; | ||
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+ | Die Änderung der Urheberrechtsrichtlinie will nunmehr das sogenannte // | ||
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