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Das Problem wurde bei der Ausarbeitung zu dem Entwurf der Reform erst spät erkannt. Als Lösung ist die Idee entstanden, Verwertungsgesellschaften könnten die Befreiungen (gegen Entgelt an die Verwertungsgesellschaft) erteilen, auch wenn die Verwertungsgesellschaften von den Rechtsinhabern hierzu keine Befugnis erteilt haben. Es handelt sich damit um eine Erlaubnis eines Nichtberechtigten, | Das Problem wurde bei der Ausarbeitung zu dem Entwurf der Reform erst spät erkannt. Als Lösung ist die Idee entstanden, Verwertungsgesellschaften könnten die Befreiungen (gegen Entgelt an die Verwertungsgesellschaft) erteilen, auch wenn die Verwertungsgesellschaften von den Rechtsinhabern hierzu keine Befugnis erteilt haben. Es handelt sich damit um eine Erlaubnis eines Nichtberechtigten, | ||
- | * Für Filme, Texte, Aufnahmen oder Bilder müsste jemand verbindliche Positivlisten und Negativlisten führen. Außerdem müssten einzelne Fragmente wie Standbilder aus einem Film, kurze Sequenzen von Tonaufnahmen oder kurze Textabschnitte erkannt und mit die Listen abgeglichen werden. So ein Abgleich mag bei Tonaufnahmen, | + | * Für Filme, Texte, Aufnahmen oder Bilder müsste jemand verbindliche Positivlisten und Negativlisten führen. Außerdem müssten einzelne Fragmente wie Standbilder aus einem Film, kurze Sequenzen von Tonaufnahmen oder kurze Textabschnitte erkannt und mit die Listen abgeglichen werden. So ein Abgleich mag bei Tonaufnahmen, |
* In der Regel haben die Verwertungsgesellschaften keine Online-Wahrnehmungsrechte für die unterschiedlichen Produkte, teilweise fehlen entsprechende Verwertungsgesellschaften vollständig. Da das Urheberrecht als Kulturunterbindungsgesetz konzipiert ist und für jede sogenannte Nutzung (öffentliche Zugänglichmachung) eine Befreiung von dem Verbot notwendig ist, wenn man rechtmäßig handeln will, besteht also das von vielen monierte Problem: Wo kann man die Befreiung von dem Verbot rechtssicher erhalten, denn wenn man keine wirksame Befreiung hat, gilt das Verbot. | * In der Regel haben die Verwertungsgesellschaften keine Online-Wahrnehmungsrechte für die unterschiedlichen Produkte, teilweise fehlen entsprechende Verwertungsgesellschaften vollständig. Da das Urheberrecht als Kulturunterbindungsgesetz konzipiert ist und für jede sogenannte Nutzung (öffentliche Zugänglichmachung) eine Befreiung von dem Verbot notwendig ist, wenn man rechtmäßig handeln will, besteht also das von vielen monierte Problem: Wo kann man die Befreiung von dem Verbot rechtssicher erhalten, denn wenn man keine wirksame Befreiung hat, gilt das Verbot. | ||
* Wenn Videomaterial einbezogen wird, dürfte es den //Granden// in den Verwertungsgesellschaften möglicherweise auch nicht sonderlich zusagen, wenn sie einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen an YouTube-Stars ausschütten müssten. | * Wenn Videomaterial einbezogen wird, dürfte es den //Granden// in den Verwertungsgesellschaften möglicherweise auch nicht sonderlich zusagen, wenn sie einen ganz erheblichen Teil der Einnahmen an YouTube-Stars ausschütten müssten. |