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oekonomie:exklusives_verwertungsrecht [2018/11/09 16:38] – [Hintergrund] eckhardoekonomie:exklusives_verwertungsrecht [2018/11/19 13:36] – [1.1 Gegenstand des Verfahrens] eckhard
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-Der BGH überprüft die Auslegung einer Willenserklärung nur beschränkt dahingehend, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und ob und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt wurden.((St. Rspr., vgl. etwa BGHZ 135, 269, 273.)) Es liegen allerdings allgemeine Geschäftsbedingungen vor, und die Wirksamkeit der AGB ist eine Rechtsfrage. In diesem Rahmen muss z. B. geprüft werden, ob das Verbot von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, so dass der Prüfungsrahmen des BGH nicht so begrenzt ist.((Dies wird hier nicht weiter erörtert.)) +Der BGH überprüft die Auslegung einer Willenserklärung nur beschränkt dahingehend, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und ob und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt wurden.((St. Rspr., vgl. etwa BGHZ 135, 269, 273.)) Es liegen allerdings allgemeine Geschäftsbedingungen vor, und die Wirksamkeit der AGB ist eine Rechtsfrage. In diesem Rahmen muss z. B. geprüft werden, ob das Verbot von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, so dass der Prüfungsrahmen des BGH nicht so begrenzt ist.((Dies wird hier nicht weiter erörtert.)) 
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 +__Ergänzung vom 9. 11. 2018:__ Nur auf der Grundlage des Vertrages – also unter Außerachtlassung, dass die abgebildeten Sachen in fremden Eigentum stehen – lässt sich der Streit kaum sinnvoll entscheiden:  
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 +  - Wie versteht der Besucher ein entsprechendes Verbot? In einem Museum kann das Fotografieren verboten sein, weil es andere Besucher stören oder weil Blitzlicht Ausstellungsobjekte nachteilig beeinflussen kann. In eine Park können andere Aspekte von Bedeutung sein. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit von überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln (§ 305c BGB) zu sehen (ein Gericht darf Klauseln nicht überraschend auslegen).  
 +  - Wird das fremde Eigentum nicht einbezogen, wie müsste folgender konstruierter Sachverhalt gelöst werden? Am Eingang eines Grundstücks wird das Komponieren oder das Schreiben von Texten verboten. Darf der Eigentümer z. B. einer Autorin verbieten, dass ein entgegen dem Verbot verfasster Text verbreitet wird? Ein entsprechendes Verbotsrecht ließe sich weder mit der Menschenwürde noch mit der Freiheit in Einklang bringen.  
 +  - Wie sieht es bei einem Maler aus, der im Park malt? Darf er sein Gemälde öffentlich zugänglich machen und kommt es darauf an, wie realistisch das Gemälde wirkt oder wie nah das Abbild dem Abgebildeten kommt?  
 +  - Wenn das fremde Eigentum zu berücksichtigen ist, stellt sich die Frage, ob jedes Motiv erfasst sein soll. Gilt das Verbot nur, wenn das Schloss das zentrale Objekt des Bildes ist oder auch für eine Baumgruppe oder auch für eine Parkbank, auf der der Familienvater seine Kinder fotografiert hat? 
  
 Der BGH kann schließlich mit einer spitzfindigen Begründung etwa zu dem vom 5. Senat geforderten //"vom Anblick ausschließen"// oder der //Absatzerschwerung//((siehe  sogleich)) eine Entscheidung vermeiden.  Der BGH kann schließlich mit einer spitzfindigen Begründung etwa zu dem vom 5. Senat geforderten //"vom Anblick ausschließen"// oder der //Absatzerschwerung//((siehe  sogleich)) eine Entscheidung vermeiden. 
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 >Ein bloßer technischer Reproduktionsvorgang begründet noch keinen eigenständigen Lichtbildschutz für die Reproduktion. Auch beim Lichtbild kann nicht auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – geistiger Leistung verzichtet werden, der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, also als Urbild geschaffen worden ist.((BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.)) >Ein bloßer technischer Reproduktionsvorgang begründet noch keinen eigenständigen Lichtbildschutz für die Reproduktion. Auch beim Lichtbild kann nicht auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – geistiger Leistung verzichtet werden, der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, also als Urbild geschaffen worden ist.((BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.))
  
-Der beklagte Fotograf beruft sich darauf, dass es bei der Abbildung des Gemäldes im Katalog um eine //Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form// gehe. Die Argumentation zeigt die Nähe der Reproduktionsfotografie zu dem technischen Vorgang beim mechanischen Scannen von Büchern, oder zu dem, was bei der professionellen Entwicklung eines Films oder der Einrichtung der Druckvorstufe zur Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form passiert.((Historisch kann man wohl keine Begrenzung auf das Fotografieren im eigentlichen Sinne mehr begründen. Das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 betraf nur Fotografien, setzte keine schöpferische Leistung voraus, und gewährte ein fünfjähriges Verbotsrecht. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 12. Januar 1907 erweiterte jedoch die Reichweite des Verbots auch auf »solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden«.))+Der beklagte Fotograf beruft sich darauf, dass es bei der Abbildung des Gemäldes im Katalog um eine //Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form// gehe. Die Argumentation zeigt die Nähe der Reproduktionsfotografie zu dem technischen Vorgang beim mechanischen Scannen von Büchern, der Fotokopie oder zu dem, was bei der professionellen Entwicklung eines Films oder der Einrichtung der Druckvorstufe zur Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form passiert.((Historisch kann man wohl keine Begrenzung auf das Fotografieren im eigentlichen Sinne mehr begründen. Das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 betraf nur Fotografien, setzte keine schöpferische Leistung voraus, und gewährte ein fünfjähriges Verbotsrecht. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 12. Januar 1907 erweiterte jedoch die Reichweite des Verbots auch auf »solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden«.)) 
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 +Das scheint – grob umrissen und nach der Pressemitteilung des BGH – der Gegenstand des ersten Teils zu sein. Möglicherweise wird der BGH wie schon das OLG Stuttgart sich von folgender Überlegung leiten lassen: Wenn schon Millionen Schnapsschüsse das Verbotsrecht begründen, muss das für eine Fotografie, bei der nicht nur der Auslöser gedruckt wurde, sondern Fachkenntnisse und vermutlich Stativ und Beleuchtung genutzt wurden, erst Recht gelten. Eine gute Reproduktionsfotografie stellt ohne Frage höhere Anforderungen an den Fotografen. Dass die Umstände des Einzelfalls, also der später nicht mehr erkennbare Aufwand bei der Anfertigung der Fotografie, maßgeblich sein soll, mag einleuchtend erscheinen. Nur wären dann die Schnapsschüsse mangels erkennbaren Aufwands vermutlich nicht mehr unter den Begriff //Lichtbild// subsumierbar, eingescannte Bücher hingegen schon. 
  
-Das scheint – grob umrissen und nach der Pressemitteilung des BGH – der Gegenstand des ersten Teils zu seinMöglicherweise wird der BGH wie schon das OLG Stuttgart sich von folgender Überlegung leiten lassen: Wenn schon Millionen Schnapsschüsse das Verbotsrecht begründenmuss das für eine Fotografie, bei der nicht nur der Auslöser gedruckt wurdesondern Fachkenntnisse und vermutlich Stativ und Beleuchtung genutzt wurden, erst Recht gelten. Eine gute Reproduktionsfotografie stellt ohne Frage höhere Anforderungen an den Fotografen. Dass die Umstände des Einzelfallsalso der später nicht mehr erkennbare Aufwand bei der Anfertigung der Fotografiemaßgeblich sein sollmag einleuchtend erscheinenNur wären dann die Schnapsschüsse mangels erkennbaren Aufwands vermutlich nicht mehr unter den Begriff //Lichtbild// subsumierbar, eingescannte Bücher hingegen schon.+Nils Poker((https://marta-blog.de/wem-gehoeren-die-bilder-nicht/)) hat darauf hingewiesendass die modernen digitalen Fotografien mit Smartphones eigentlich Ergebnisse der Software sind, die heutzutage praktisch alles automatisch regelt (BlendeBelichtungszeitSchärfeFokus bis hin zur Nachbearbeitung (Farbe, Kontrast etc.).
  
 ==== 1.2 Vorschlag ==== ==== 1.2 Vorschlag ====

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