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geschichte:england:battle_booksellers [2017/10/19 08:20] – [3.3.6.4 Eigentum oder nur gesetzliches Recht?] eckhardgeschichte:england:battle_booksellers [2017/10/19 08:24] – [3.3.6.4 Eigentum oder nur gesetzliches Recht?] eckhard
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 Die Marktmacht der Londoner Buchhändler blieb durch die Fokussierung auf den Autor in Millar v. Taylor außer Betracht. An dem Rechtsstreit war der Autor überhaupt nicht beteiligt, konnte nicht beteiligt sein, da James Thomson bereits 1748 verstorben war. Dies war unbedeutend, denn wenn das Werk einmal Eigentum des Autors war, dann unterlag es den Regeln über Eigentum wie jedes andere Gut, war also übertragbar und vererblich. Durch eine Veröffentlichung ging das Eigentum nicht unter, auch nicht nach 14 oder 28 Jahren. Dementsprechend überlagere das Statute of Anne nur das Eigentumsrecht nach Common Law, gewährte aber ein zusätzliches oder andersartiges Recht als die allgemeinen Bestimmungen zum Eigentum.((Patterson S.~169--171.)) Die Marktmacht der Londoner Buchhändler blieb durch die Fokussierung auf den Autor in Millar v. Taylor außer Betracht. An dem Rechtsstreit war der Autor überhaupt nicht beteiligt, konnte nicht beteiligt sein, da James Thomson bereits 1748 verstorben war. Dies war unbedeutend, denn wenn das Werk einmal Eigentum des Autors war, dann unterlag es den Regeln über Eigentum wie jedes andere Gut, war also übertragbar und vererblich. Durch eine Veröffentlichung ging das Eigentum nicht unter, auch nicht nach 14 oder 28 Jahren. Dementsprechend überlagere das Statute of Anne nur das Eigentumsrecht nach Common Law, gewährte aber ein zusätzliches oder andersartiges Recht als die allgemeinen Bestimmungen zum Eigentum.((Patterson S.~169--171.))
  
-Die Argumentation war noch inkonsistent, denn wenn es um die Ehre des Autors, um die Nutzung seines Namens, um eine verstümmelte, verfälschte, abgekürzte oder sonstwie deformierte Darstellung seines Werkes gehen sollte – wieso trafen sich dann Buchhändler vor Gericht? Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehre des Autors bei einem Buchhändler, der etwa ein Achtel des gesamten Rechts an einem Roman in einer Versteigerung erworben hat, besser aufgehoben sei als bei einem Nachdrucker. Tatsächlich änderten die Originalverleger genauso oft und sorglos den Text. Schließlich waren sie ja Eigentümer des Textes. Auch Autoren nahmen sogar noch während des Drucks an den Fahnen Änderungen vor, so dass selbst einzelne Exemplare ein und derselben Ausgabe sich voneinander unterschieden.((St Clair S.~179 f.; Darnton S.~65 f.; Sher S.~317.)) So wurden zum Beispiel die Rechte an //The Seasons// vom Verleger Taylor, der noch während des Rechtsstreites verstorben war, von einer Gruppe von Londoner Verlegern gekauft.((Sher S.~333; Rose S.~95.)) Man kann vereinfacht sagen, dass die Richter die Entscheidung mit der Notwendigkeit der sogenannten moral rights begründeten, die aber nicht Gegenstand des Copyrights waren, das weiterhin das right to copy aus dem 16. Jahrhundert war. +Die Argumentation war noch inkonsistent, denn wenn es um die Ehre des Autors, um die Nutzung seines Namens, um eine verstümmelte, verfälschte, abgekürzte oder sonstwie deformierte Darstellung seines Werkes gehen sollte – wieso trafen sich dann Buchhändler vor Gericht? Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehre des Autors bei einem Buchhändler, der etwa ein Achtel des gesamten Rechts an einem Roman in einer Versteigerung erworben hat, besser aufgehoben ist als bei einem Nachdrucker. Tatsächlich änderten die Originalverleger genauso oft und sorglos den Text. Schließlich waren sie ja //Eigentümer des Textes//. Auch Autoren nahmen sogar noch während des Drucks an den Fahnen Änderungen vor, so dass selbst einzelne Exemplare ein und derselben Ausgabe sich voneinander unterschieden.((St Clair S.~179 f.; Darnton S.~65 f.; Sher S.~317.)) So wurden zum Beispiel die Rechte an //The Seasons// vom Verleger Taylor, der noch während des Rechtsstreites verstorben war, von einer Gruppe von Londoner Verlegern gekauft.((Sher S.~333; Rose S.~95.)) Man kann vereinfacht sagen, dass die Richter die Entscheidung mit der Notwendigkeit der sogenannten moral rights begründeten, die aber gar nicht Gegenstand des Copyrights waren, das weiterhin das right to copy aus dem 16. Jahrhundert war. 
  
  

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