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geschichte:deutschland:privilegienzweck [2017/10/24 20:14] – [Luxusobjekte] eckhardgeschichte:deutschland:privilegienzweck [2018/08/22 12:11] – [Luxusobjekte] eckhard
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   * Dem Baseler Drucker Froben war 1533 ein kaiserliches Privileg für ein Werk von Flavius Josephus erteilt worden. Er verklagte den Kölner Drucker Hüttorp, weil dieser das Werk 1534 gedruckt hatte (dieser Druck war eine Neuauflage). Hüttorp verteidigte sich mit dem Argument, er habe als Erstdrucker das bessere Recht.((Gramlich S.~100.))    * Dem Baseler Drucker Froben war 1533 ein kaiserliches Privileg für ein Werk von Flavius Josephus erteilt worden. Er verklagte den Kölner Drucker Hüttorp, weil dieser das Werk 1534 gedruckt hatte (dieser Druck war eine Neuauflage). Hüttorp verteidigte sich mit dem Argument, er habe als Erstdrucker das bessere Recht.((Gramlich S.~100.)) 
   * Der Erfurter Verleger Weber hatte von Kursachsen 1765 ein Privileg für den Druck der Heilsverordnung des Autors Stark erhalten. Die Gebrüder Halle aus Brandenburg hatten mit dem Autor einen Verlagsvertrag und waren von diesem zum Druck berechtigt worden. Auf der Leipziger Messe vereinbarten die Gebrüder Halle die Verrechnung von Forderungen mit der Lieferung von fünfzig Exemplaren der Heilsverordnung. Sie wurden auf der Grundlage des kursächsischen Mandats 1773 in Kursachsen wegen des Verrechnens mit rechtswidrig gedruckten Werken bestraft. Die Strafe wurde auf eine Beschwerde der Gebrüder Halle zwar erlassen, ihr Antrag, die Drucke des Verlegers Weber zu beschlagnahmen jedoch abgelehnt und das Privileg nicht aufgehoben.((Goldfriedrich S.~435--442.)) Die Geschichte war damit noch nicht zu Ende, sondern führte zu einem lang dauernden Schriftwechsel zwischen dem preußischen und dem sächsischen Ministerium über die Frage des Nachdrucks von Werken aus Nachbarstaaten. 1776 gestanden die Sachsen auch den preußischen Verlegern Rechte gegen den Nachdruck zu.    * Der Erfurter Verleger Weber hatte von Kursachsen 1765 ein Privileg für den Druck der Heilsverordnung des Autors Stark erhalten. Die Gebrüder Halle aus Brandenburg hatten mit dem Autor einen Verlagsvertrag und waren von diesem zum Druck berechtigt worden. Auf der Leipziger Messe vereinbarten die Gebrüder Halle die Verrechnung von Forderungen mit der Lieferung von fünfzig Exemplaren der Heilsverordnung. Sie wurden auf der Grundlage des kursächsischen Mandats 1773 in Kursachsen wegen des Verrechnens mit rechtswidrig gedruckten Werken bestraft. Die Strafe wurde auf eine Beschwerde der Gebrüder Halle zwar erlassen, ihr Antrag, die Drucke des Verlegers Weber zu beschlagnahmen jedoch abgelehnt und das Privileg nicht aufgehoben.((Goldfriedrich S.~435--442.)) Die Geschichte war damit noch nicht zu Ende, sondern führte zu einem lang dauernden Schriftwechsel zwischen dem preußischen und dem sächsischen Ministerium über die Frage des Nachdrucks von Werken aus Nachbarstaaten. 1776 gestanden die Sachsen auch den preußischen Verlegern Rechte gegen den Nachdruck zu. 
-  * Einen instruktiven Fall schildert Wadle((Wadle S.~145--166, (auch abgedruckt in Wadle (Hrsg.), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa, Berlin: Duncker & Humblot, 1993, S. 33–55), von dem auch die Zitate übernommen wurden.  1782 erhielt die Wiener Kunsthandlung Artaria & Co. auf die Dauer von zehn Jahren das Ausschließlichkeitsrecht für »alle in ihrem Verlag herausgegebenen Kupfer- und Schwarzkunststiche, auch die gestochenen Musicalien, mit Beydruckung der Worte oder Buchstaben«. Bei der Musikstecherei handelte es sich trotz ihrer Nähe zum Kupferstechen um ein gänzlich neues Verfahren.((Wadle S.~162.)) Dem stand ein kurpfälzisches Privileg von 1776, 1781 veröffentlicht, entgegen, nach dem //»niemand ausser ihm Michael Goetz und dessen Associés allein, so viel er deren überkommen wird, in samtlich Kurpfälzischen Landen, weder eine Musikstecherei anzulegen, noch mit gestochenen oder gedruckten Musikalien Handel zu treiben gestattet seyn solle. Wir erweitern nun solches weitres dahin, daß diesen Goetz und Associés allein mit allen gestochenen oder gedruckten Musikalien den Handel zu treiben erlaubt seyn soll, wenn auch diese Musikalien andertwo, sowohl inner- als ausser Lands gestochen oder gedruckt seyn werden.«// Dieses Produktions- und Handelsmonopol wurde 1782 nach dem Bayerischen Erbfolgekrieg auf die bayerischen Lande erweitert, nachdem der kurpfälzische Kurfürst Karl IV. TheodorKarl IV. Theodor den letzten bayerischen Wittelsbacher beerbt hatte. Es handelte sich bei beiden Privilegien nicht um typische Nachdruckverbote, sondern um Generalprivilegien. So hatte der Wiener Reichshofrat Bedenken, das Privileg zu erteilen. Es sollten alle im Verlag Artaria & Associés erschienen Kupfer- und Schwarzkunststiche erfasst sein, obwohl diese privilegia exclusiva nicht mehr erteilt wurden, teils aufgehoben seien, teils aufgehoben wurden. Allerdings lag eine Genehmigung des Kaisers vor, so dass es trotzdem erteilt wurde.((Wadle S.~163.))//  +  * Einen instruktiven Fall schildert Wadle((Wadle S.~145--166, (auch abgedruckt in Wadle (Hrsg.), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa, Berlin: Duncker & Humblot, 1993, S. 33–55), von dem auch die Zitate übernommen wurden.  1782 erhielt die Wiener Kunsthandlung Artaria & Co. auf die Dauer von zehn Jahren das Ausschließlichkeitsrecht für »alle in ihrem Verlag herausgegebenen Kupfer- und Schwarzkunststiche, auch die gestochenen Musicalien, mit Beydruckung der Worte oder Buchstaben«. Bei der Musikstecherei handelte es sich trotz ihrer Nähe zum Kupferstechen um ein gänzlich neues Verfahren.((Wadle S.~162.)) Dem stand ein kurpfälzisches Privileg von 1776, 1781 veröffentlicht, entgegen, nach dem //»niemand ausser ihm Michael Goetz und dessen Associés allein, so viel er deren überkommen wird, in samtlich Kurpfälzischen Landen, weder eine Musikstecherei anzulegen, noch mit gestochenen oder gedruckten Musikalien Handel zu treiben gestattet seyn solle. Wir erweitern nun solches weitres dahin, daß diesen Goetz und Associés allein mit allen gestochenen oder gedruckten Musikalien den Handel zu treiben erlaubt seyn soll, wenn auch diese Musikalien andertwo, sowohl inner- als ausser Lands gestochen oder gedruckt seyn werden.«// Dieses Produktions- und Handelsmonopol wurde 1782 nach dem Bayerischen Erbfolgekrieg auf die bayerischen Lande erweitert, nachdem der kurpfälzische Kurfürst Karl IV. TheodorKarl IV. Theodor den letzten bayerischen Wittelsbacher beerbt hatte. Es handelte sich bei beiden Privilegien nicht um typische Nachdruckverbote, sondern um Generalprivilegien. So hatte der Wiener Reichshofrat Bedenken, das Privileg zu erteilen. Es sollten alle im Verlag Artaria & Associés erschienen Kupfer- und Schwarzkunststiche erfasst sein, obwohl diese privilegia exclusiva nicht mehr erteilt wurden, teils aufgehoben seien, teils aufgehoben wurden. Allerdings lag eine Genehmigung des Kaisers vor, so dass es trotzdem erteilt wurde.((Wadle S.~163.)) Da beide Verleger für den gleichen Gegenstand von unterschiedlichen Hoheiten in sich überschneidenden Territorien privilegiert waren, kam es zu Kollisionen, und die Wiener Verleger forderten eine Bestrafung des Pfälzers. Gegen die Rechtswirksamkeit des Wiener Privilegs wurde ins Feld geführt, dass das kurpfälzische das ältere sei und dass durch das kaiserliche Privileg die landesherrlichen Hoheitsrechte der Kurpfalz missachtet wurden. Da es sich bei der Musikstecherei um ein neues Verfahren gehandelt habe, sei nach den Wahlkapitulationen keine Kompetenz des Kaisers und des Reichshofrats zur Erteilung der Privilegien gegeben, denn der Anspruch auf die Befugnis zur Erteilung des Privilegs könne sich angesichts der neuen Technik nicht auf Reichsherkommen stützen. Schließlich sei der Reichshofrat auch nicht für das gerichtliche Verfahren zuständig.((Wadle S.~157 f., 161--165. Vgl. auch Berg S.~58 f., der unter Hinweis auf den Reichsabschied 1530 und die Reichspolizeiordnung 1577 darlegt, dass das Kammergericht und der Reichshofrat zuständig seien.)) Es waren praktisch alle Grundlagen umstritten: Wer durfte das Privileg erteilen, wem durfte es aufgrund welcher Umstände gewährt werden, welchen Inhalt sollte es haben und welche Behörde oder welches Gericht waren zuständig? 
-Da beide Verleger für den gleichen Gegenstand von unterschiedlichen Hoheiten in sich überschneidenden Territorien privilegiert waren, kam es zu Kollisionen, und die Wiener Verleger forderten eine Bestrafung des Pfälzers. Gegen die Rechtswirksamkeit des Wiener Privilegs wurde ins Feld geführt, dass das kurpfälzische das ältere sei und dass durch das kaiserliche Privileg die landesherrlichen Hoheitsrechte der Kurpfalz missachtet wurden. Da es sich bei der Musikstecherei um ein neues Verfahren gehandelt habe, sei nach den Wahlkapitulationen keine Kompetenz des Kaisers und des Reichshofrats zur Erteilung der Privilegien gegeben, denn der Anspruch auf die Befugnis zur Erteilung des Privilegs könne sich angesichts der neuen Technik nicht auf Reichsherkommen stützen. Schließlich sei der Reichshofrat auch nicht für das gerichtliche Verfahren zuständig.((Wadle S.~157 f., 161--165. Vgl. auch Berg S.~58 f., der unter Hinweis auf den Reichsabschied 1530 und die Reichspolizeiordnung 1577 darlegt, dass das Kammergericht und der Reichshofrat zuständig seien.)) Es waren praktisch alle Grundlagen umstritten: Wer durfte das Privileg erteilen, wem durfte es aufgrund welcher Umstände gewährt werden, welchen Inhalt sollte es haben und welche Behörde oder welches Gericht waren zuständig? +
   * Bei Pohlmann findet sich ein ähnliches Beispiel aus 1722 mit einem Generalprivileg. Georg Philipp Telemann wurde an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke gehindert, weil der Ratsdrucker das Privileg hatte, sämtliche an der Hamburger Johannes-Schule geschaffenen Werke zu publizieren, der ein kaiserliches Privileg für Notenschriften betrifft.((Pohlmann S.~239.))   * Bei Pohlmann findet sich ein ähnliches Beispiel aus 1722 mit einem Generalprivileg. Georg Philipp Telemann wurde an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke gehindert, weil der Ratsdrucker das Privileg hatte, sämtliche an der Hamburger Johannes-Schule geschaffenen Werke zu publizieren, der ein kaiserliches Privileg für Notenschriften betrifft.((Pohlmann S.~239.))
  
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 Gebietet das »natürliche Recht, die Vernunft« einen entsprechenden Anspruch? Diese Frage führt nach Frankreich, in das Zentrum der Aufklärung. Gebietet das »natürliche Recht, die Vernunft« einen entsprechenden Anspruch? Diese Frage führt nach Frankreich, in das Zentrum der Aufklärung.
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  --- //[[eckhard.hoffner@gmail.com|Eckhard Höffner]] 2017/10/24 09:15//  --- //[[eckhard.hoffner@gmail.com|Eckhard Höffner]] 2017/10/24 09:15//
  
-Fortsetzung folgt+[[ :geschichte:frankreich:aufklaerung|Fortsetzung]] folgt
  
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