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Die Tragödie des Wohlstands der Nationen

Simpel: Die Menschheit verbraucht seit Jahrzehnten mehr Ressourcen als reproduziert werden. Weder der Wohlstand noch die Bevölkerung können ewig weiter wachsen. Wie geht es weiter?

In den Wirtschaftswissenschaften herrscht die Vorstellung, dass das Aggregat der Handlungen einer Vielzahl von Menschen, die alle nach ihrem eigenen Vorteil streben, würde zugleich das optimale Ergebnis herbeiführen. Die Entscheidungen einzelner werden nicht in Frage gestellt und jede Beschränkung gilt als unzulässiger Eingriff in die Freiheit. Die Menschheit verbraucht gleichzeitig seit Jahrzehnten mehr Ressourcen als reproduziert werden. Weder der Wohlstand noch die Bevölkerung können ewig weiter wachsen. Es wird sich ein neues Gleichgewicht einstellen, dass eine Reduktion der Bevölkerungszahl und des Wohlstands zur Folge haben wird, in welchem Verhältnis ist noch offen. Bestehen in dieser Konstellation überhaupt Chancen, dass es nicht zur Katastrophe kommt?

Ein Beitrag zu dem Problem

Geschichte und Wesen des Urheberrechts

Uploadfilter

Hintergrund der Debatte über die Uploadfilter ist eine Ausnahme. Normalerweise stellt die sog. öffentliche Zugänglichmachung (etwa im Internet präsentieren) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Verletzung des Urheberrechts dar. Ob dabei ein Schaden oder Nachteil entsteht, ist belanglos. Mit dem Rechtsverstoß werden nach deutschem Recht zumindest zwei Ansprüche ausgelöst: Unterlassung und Herausgabe der Bereicherung; bei Verschulden auch Schadensersatz. Diese Ansprüche entstehen bei den Plattformen aber erst, wenn der Plattformbetreiber auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wurde und nicht reagiert (notice and take down). Wenn er auf den Hinweis hin rechtzeitig reagiert, haftet der Plattformbetreiber nicht.

Die Änderung der Urheberrechtsrichtlinie will nunmehr das sogenannte Haftungsprivileg aufheben, so dass die Plattform bereits dann haftet, wenn ein Nutzer rechtswidrig Material hochlädt und dieses über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird. Im Richtlinienentwurf sind komplizierte Regelungen enthalten, was der Plattformbetreiber unternehmen soll, um der Haftung zu entgehen. Wie diese in nationales Recht umgesetzt werden und wie die Umsetzung dann von den Gerichten ausgelegt wird, ist noch offen.

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Veröffentlichung von Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke

Die Überschrift ist irreführend, denn es geht nicht nur um gemeinfreie Kunstwerke, sondern ganz allgemein um Sachen. Der Streit hat nur mit Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken begonnen. Er kann aber alle möglichen Sachen betreffen (etwa einen U-Bahnwagen wie eine Entscheidung des Kammergericht Berlin zeigt) und damit bspw. journalistische Arbeiten oder Aufnahmen für Filme erschweren.

Die möglichen Folgen werden bislang kaum diskutiert, weil der Großteil offenbar davon ausgeht, dass es wesentlich eine urheberrechtliche Problematik mit Kunstwerken etc. ist. Nach den jüngsten Urteilen wäre es aber z. B. möglich, dass die Besucher eines Bierzeltes auf dem Oktoberfest keine eigenen Bilder mehr auf Instagram, Facebook etc. hochladen dürfen, sondern nur noch solche, die sie bei den zugelassenen „Zeltfotografen“ erworben haben.

Ist das Fotografieren (oder Filmen) einer Sache und die anschließende Verbreitung der Aufnahme eine rechtswidrige Verletzung der Rechte des Eigentümers, so dass er die Verbreitung der Aufnahmen verbieten kann? Das OLG Stuttgart hat dies in konsequenter Fortsetzung der Rechtsprechung des BGH so entschieden.

Etwas plastischer: Ist das Fotografieren eines Maßkrugs und das Hochladen auf Instagram eine Verletzung der Rechte des Eigentümers des Maßkrugs mit der Folge, das abgemahnt und Unterlassung gefordert werden kann?

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~~CLOSETOC~~

Statue of Anne

<html><figure class=„rahmen medialeft“> </html> <html> <figcaption class=„caption-text“„>Queen Anne und ihr Gatte (MediaWiki)</figcaption></figure> </html>

1710 trat das Statute of Anne – An Act for the Encouragement of Learning, by vesting the Copies of Printed Books in the Authors or purchasers of such Copies, during the Times therein mentioned – in Kraft. Der Gesetzestext des Copyright Act 1709 wurde dem House of Commons am 11. Januar 1710 vorgelegt und trat im April 1710 in Kraft.

Nach der Präambel war der Zweck »the Encouragement of Learning«, also die Förderung der Bildung. Dieser sollte verwirklicht werden, indem das Druckrecht (right to copy) den jeweiligen Autoren oder den Erwerbern dieses Rechts für die im Gesetz bestimmte Zeit eingeräumt wurde. Durch das Statute of Anne wurde die Gilde geschwächt, da das ausschließliche Recht zum Druck endgültig aufgehoben blieb und Druckrechte an einzelnen Werken auch außerhalb der Gilde gehandelt werden konnten.

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Buchdruck

<html> <figure class=„rahmen mediaright“> </html> <html> <figcaption class=„caption-text“>Spielkarten – Druck vor Gutenberg</figcaption> </figure> </html>

Mit der Entwicklung des Buchdrucks um 1450 zur ersten vollständigen Mechanisierung einer Handarbeit ändert sich die Verbreitung von Wissen grundlegend, da man »an einem Tag mehr drucken kann als man früher in einem Jahr hatte abschreiben können«. Drucktechniken für Bücher wurden seit dem 6. bzw. 10. Jahrhundert in Korea und China angewandt, dies allerdings nicht mit beweglichen Lettern, sondern mit Holztafeln, in die das Druckbild geschnitzt wurde wie bei einem Stempel. Methoden wie Inkunabeln oder das Holzdruckverfahren kamen in Europa mit steigendem Interesse an Druckwerken schon vor der Gutenbergschen Technik auf. Spielkarten oder Einblattdrucke wurden in größerer Zahl hergestellt.

Das Besondere am Buchdruck war die Möglichkeit, die Lettern für unterschiedliche Texte wieder zu verwenden. In Korea und China sollen bereits vor dem 14. Jahrhundert einzelne Lettern verwendet worden sein, im 11. Jahrhundert – so wird vermutet – bewegliche Lettern aus gebranntem Ton und im 14. Jahrhundert aus Holz. Ulrich Zell berichtete in der Kölner Chronik (1499), dass die Technik mit einzelnen Lettern 1450 aus Mainz nach Köln gekommen sei. Die ersten Versuche (»eyrste vurbyldung«) seien jedoch von »den Donaten« (Lateinlehrbuch) aus Holland bekannt.

Gutenberg, der unter anderem die Weinpresse und das Metallgießen der Goldschmiede kombinierte und dabei insbesondere das Gießinstrument und die Legierung für die Herstellung der einzelnen Lettern entwickelte, erleichterte die Reproduktion und Verbreitung des Wissens und der neuen Ideen mit den beweglichen Lettern. Die Druckerschwärze wurde nicht mehr durch Reiben mit dem Papier verbunden, sondern das Papier mit Druck auf die gesetzten Buchstaben gepresst. Gutenberg war aber nicht der einzige Goldschmied, der nach einer Methode suchte, das Kopieren vieler Schriften zu erleichtern. In Avignon beschäftigte sich Procopius Waldvogel, ebenfalls Goldschmied, mit der selben Problematik.

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