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-  *  {{ :geschichte:guw-1-3aufl.pdf |Download Kap. 1 bis 7}}+ 
 +  {{ :geschichte:guw-1-3aufl.pdf | Download letzte Version}} 
 +  * {{ :geschichte:guw-30-4-2019.pdf | April 2019}} 
 +  * {{ :geschichte:guw-bd-1-28-3-2019.pdf | Download Anfang Kap. 8}}
   * {{ :geschichte:guw-bd-1-28-2-2019.pdf | Ältere Version}}   * {{ :geschichte:guw-bd-1-28-2-2019.pdf | Ältere Version}}
 +====== Uploadfilter ======
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 +Hintergrund der Debatte über die Uploadfilter ist eine Ausnahme. Normalerweise stellt die sog. öffentliche Zugänglichmachung (etwa im Internet präsentieren) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers eine Verletzung des Urheberrechts dar. Ob dabei ein Schaden oder Nachteil entsteht, ist belanglos. Mit dem Rechtsverstoß werden nach deutschem Recht zumindest zwei Ansprüche ausgelöst: Unterlassung und Herausgabe der Bereicherung; bei Verschulden auch Schadensersatz. Diese  Ansprüche entstehen bei den Plattformen aber erst, wenn der Plattformbetreiber auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wurde und nicht reagiert (//notice and take down//). Wenn er auf den Hinweis hin rechtzeitig reagiert, haftet der Plattformbetreiber nicht. 
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 +Die Änderung der Urheberrechtsrichtlinie will nunmehr das sogenannte //Haftungsprivileg// aufheben, so dass die Plattform bereits dann haftet, wenn ein Nutzer rechtswidrig Material hochlädt und dieses über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird.  Im Richtlinienentwurf sind komplizierte Regelungen enthalten, was der Plattformbetreiber unternehmen soll, um der Haftung zu entgehen. Wie diese in nationales Recht umgesetzt werden und wie die Umsetzung dann von den Gerichten ausgelegt wird, ist noch offen. 
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 +[[oekonomie:uploadfilter|=> Weiterlesen]]
  
  

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