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Ökonomie und geistiges Eigentum

Beginnen wir mit einer groben Unterteilung, um die Fragen einzuordnen.

Wirtschaftsbegriff

Wenn im Deutschen von „Wirtschaft“ gesprochen wird, ist damit oft die Betriebswirtschaftslehre gemeint. Im Englischen ist die Unterscheidung klarer:

Die deutschen Wirtschaftswissenschaften unterscheiden hingegen zunächst zwischen

Die Unterscheidung ist bedeutsam, denn Zweck und Ziel der beiden Fachrichtungen haben nur wenig gemeinsam.

Angewandte Betriebswirtschaftslehre hat im Kern den Zweck, ein Unternehmen so zu organisieren, dass ein Betrieb oder eine Unternehmung möglichst hohe Gewinne21) erwirtschaftet. In der Theorie werden Abläufe, Organisationsstrukturen, Kostenrechnungen, Mitarbeiterführung etc. untersucht und nach Möglichkeiten gesucht, wie diese analysiert und z.B. auf der Grundlage der Analysen gestaltet werden können.

VWL wird hingegen auch als wirtschaftliche Staatswissenschaften bezeichnet und richtet sich eher an die Politik. Es geht um die Grundstruktur des ökonomischen Systems. Während BWL in Sklavenwirtschaften, im Sozialismus, Kapitalismus oder einer Schenkökonomie angewandt werden kann, will die VWL klären, wie die einzelnen Strukturen funktionieren und (unter Umständen), welche Struktur zu welchem Ergebnis führt. Deutlich wird die Unterscheidung bei Adam Smith, der bereits im Titel An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations von den Nationen, also dem Wohlstand eines Volkes spricht und nicht von der Steigerung des individuellen Vermögens.22) Mit dem Handwerkszeug der BWL oder der Rechtswissenschaft wird man z. B. die Frage, wieso Kaurigeld über Jahrtausende als Zahlungsmittel funktioniert hat, nicht klären (anders VWL oder Soziologie).

Geistiges Eigentum

Der Begriff ist seit Jahrhunderten umstritten, nicht nur in Deutschland, sondern in vielen anderen Staaten auch.

Die Juristen wandten sich gegen den Begriff „geistiges Eigentum“ vor allem vor dem Hintergrund, dass das kontinental-europäische Zivilrecht seine Grundlage im römischen Recht hat, das im 6. Jahrhundert unter Kaiser Justinian I. in Konstantinopel gesammelt und als Codex Iustinianus veröffentlicht wurde. Nach dem römischen Recht konnte Eigentum nur an körperlichen Gegenständen (einschließlich der Sklaven) erworben werden. Geistiges Eigentum war dem römischen Recht fremd.

Der Begriff wird inzwischen vielfach auch für geistige Leistungen oder für das Ergebnis geistiger oder kreativer Tätigkeiten verwendet. Dabei herrscht jedoch eine Begriffsverwirrung23).

Es ist ein „schillernder Begriff“24). Was genau darunter fällt ist genauso wenig geklärt wie die Frage, wie man es abstrakt bestimmen soll. Manchmal wird es als das Ergebnis geistiger oder kreativer Tätigkeit verstanden. Wenn allerdings etwas mehr Wert auf eine sinnvolle Umschreibung gelegt wird, wird der Begriff im Rechtskontext als eine Überbegriff für rechtliche Vorschriften mit einem abstrakt bestimmten Regelungsgehalt verstanden. Objekt des geistigen Eigentums soll nach der neueren deutschen Diktion das Immaterialgut sein, das aber ebenfalls nicht genauer bestimmbar ist. Meistens wird mit Beispielen gearbeitet, die sich kaum auf einen Nenner bringen lassen.25)

Wenn nach der Legitimation für das geistige Eigentum gefragt wird, erhält man von den meisten Befürwortern solcher Regelungen eine oder zwei Antworten, die in etwa lauten:

  1. Ohne das geistige Eigentum könnte man damit kein Geld verdienen, so dass solche Tätigkeiten sich nicht lohnen.
  2. Andernfalls könnten Dritte die Wertschöpfung unentgeltlich zur eigenen Gewinnerzielung ausnutzen, ohne dass sie einen eigenen Beitrag zu der Leistung des Rechtsinhabers erbracht hätten.

Damit kann man allenfalls das Rechtsinstitut erklären, aber nicht, wieso es eine gute Lösung sein soll, wieso ein Patent eine maximale Laufzeit von 20 Jahren hat, während das Urheberrecht über 100 Jahre dauern kann, wieso wissenschaftliche Theorien kein Exklusivrecht begründen, manche Bedienungsanleitungen hingegen unter das geistige Eigentum fallen, andere hingegen nicht.26)

20)
Google Translater übersetzt den ersten Satz des deutschen Wikipedia-Eintrags: Die Volkswirtschaftslehre (auch Nationalökonomie, wirtschaftliche Staatswissenschaften oder Sozialökonomie, kurz VWL) ist ein Teilgebiet der Wirtschaftswissenschaft wie folgt: The economics of economics (including economics, economics, economics, economics, economics, economics, economics, economics) is a part of economics.
21)
Man kann viele Erkenntnisse der BWL auch auf andere Strukturen anwenden, deren Zweck nicht in der Erzielung von Gewinnen liegt, seien es gemeinnützige Vereine, Parteien oder den persönlichen Haushalt
22)
Smith sagt vielmehr, dass die Gesellschaften, in denen die Einkommensunterschiede am größten sind, sich nicht so gut entwickelt hätten.
23)
Vgl. etwa: Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Geistiges Eigentum: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/634523991/geistiges-eigentum-v2.html
24)
Alexander Peukert, „Geistiges Eigentum (allgemein)“ in: Jürgen Basedow/Klaus J. Hopt/Reinhard Zimmermann, Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, Band I, 2009, 648-652
25)
Wieso soll beispielsweise die Marke „Farbe Magenta“ für Telekommunikationsdienstleistungen ein Immaterialgut sein, während das Plancksche Strahlungsgesetz keines sein soll? Weil das eine ein Naturgesetz ist und das andere eine Farbe ist? Die Farbe Magenta ist (RAL-4010) ist als Farbmarke für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation unter der Registernummer 39552630.2 eingetragen.
26)
Vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.05.2015, Az.: 11 U 18/14.

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