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oekonomie:reformvorschlag [2017/09/16 10:41] – [Wirkung] eckhardoekonomie:reformvorschlag [2021/02/03 10:48] (aktuell) – [Wirkung] eckhard
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 Wenn man dem Erstverleger keinen dauerhaften Wettbewerbsschutz gewährt, bedeutet dies nicht, dass man dem Urheber die Möglichkeit nehmen muss, nach Ablauf der kurzen Frist Honorar für seine Arbeiten zu verlangen, sondern zunächst nur, dass andere Interessenten mit dem Urheber über einfache Nutzungsrechte verhandeln können. Wenn sie dem Urheber ein Angebot unterbreiten, das aus seiner Sicht vorteilhaft ist, kann er es annehmen. Wenn man dem Erstverleger keinen dauerhaften Wettbewerbsschutz gewährt, bedeutet dies nicht, dass man dem Urheber die Möglichkeit nehmen muss, nach Ablauf der kurzen Frist Honorar für seine Arbeiten zu verlangen, sondern zunächst nur, dass andere Interessenten mit dem Urheber über einfache Nutzungsrechte verhandeln können. Wenn sie dem Urheber ein Angebot unterbreiten, das aus seiner Sicht vorteilhaft ist, kann er es annehmen.
  
-Wettbewerber werden dem Urheber in der Regel dann Angebote unterbreiten (oder von Urhebern akzeptieren), wenn sie vermuten, dass der Erstverleger ein Marktsegment nicht bedient, obwohl dort ebenfalls Gewinne erzielt werden können, oder wenn der Erstverleger außergewöhnlich hohe Gewinne erwirtschaftet. Die Wettbewerber können dann das gleiche Werk gegen die Zahlung eines Urheberenhonorars ebenfalls verlegen. Es bestünde zumindest die Chance, dass die Verleger mit ihren Leistungen im Wettbewerb stehen, ohne dem Urheber die Möglichkeit zu nehmen, auch am finanziellen Erlös der Nachahmerprodukte beteiligt zu sein. Nur noch der Urheber wäre Monopolist, während die Verleger unter Wettbewerbsbedingungen arbeiten müssten. Eine Verminderung des Verlegerschutzes bei unverändertem Urheberenschutz würde zu einer Erhöhung des Urhebereneinkommens bereits bei der ersten Veröffentlichung führen. Die Markteintrittsmöglichkeit konkurrierender Verleger würde sowohl die Konsumentenrente als auch das Urhebereneinkommen erhöhen.+Wettbewerber werden dem Urheber in der Regel dann Angebote unterbreiten (oder von Urhebern akzeptieren), wenn sie vermuten, dass der Erstverleger ein Marktsegment nicht bedient, obwohl dort ebenfalls Gewinne erzielt werden können, oder wenn der Erstverleger außergewöhnlich hohe Gewinne erwirtschaftet. Die Wettbewerber können dann das gleiche Werk gegen die Zahlung eines Urheberhonorars ebenfalls verlegen. Es bestünde zumindest die Chance, dass die Verleger mit ihren Leistungen im Wettbewerb stehen, ohne dem Urheber die Möglichkeit zu nehmen, auch am finanziellen Erlös der Nachahmerprodukte beteiligt zu sein. Nur noch der Urheber wäre Monopolist, während die Verleger unter Wettbewerbsbedingungen arbeiten müssten. Eine Verminderung des Verlegerschutzes bei unverändertem Urheberschutz würde zu einer Erhöhung des Urhebereneinkommens bereits bei der ersten Veröffentlichung führen. Die Markteintrittsmöglichkeit konkurrierender Verleger würde sowohl die Konsumentenrente als auch das Urhebereinkommen erhöhen.
  
 Ob die Urheber auf entsprechende Angebote eingehen, ist nicht absehbar. Mangelhafte Verlegerleistungen oder ein schlechter Absatz des Werks dürften den Anreiz für den Urheber erhöhen, Angebote von Wettbewerbern zu akzeptieren. Verleger bringen außerdem in aller Regel eine Vielzahl von Produkten auf den Markt und ihr Interesse an der Vermarktung einzelner Werke lässt aufgrund des Produktlebenszyklus nach kurzer Zeit nach, weil neue Werke eine bessere Rendite bei gleichem Aufwand versprechen.  Das bedeutet aber nicht, dass damit zugleich das Interesse der Urheber an der Vermarktung erloschen ist.  Wenn der Erstverleger das Potential des Werkes hingegen gut nutzt, werden Urheber weitere Angebote ablehnen, weil diese angesichts guter Leistungen des Erstverlegers vergleichsweise schlecht ausfallen werden. Wenn der Erstverleger nachfragegerecht anbietet oder Wettbewerber nur eine geringe Nachfrage vermuten, ist auch der Anreiz, Wettbewerbsprodukte zu veröffentlichen, niedrig. Ob die Urheber auf entsprechende Angebote eingehen, ist nicht absehbar. Mangelhafte Verlegerleistungen oder ein schlechter Absatz des Werks dürften den Anreiz für den Urheber erhöhen, Angebote von Wettbewerbern zu akzeptieren. Verleger bringen außerdem in aller Regel eine Vielzahl von Produkten auf den Markt und ihr Interesse an der Vermarktung einzelner Werke lässt aufgrund des Produktlebenszyklus nach kurzer Zeit nach, weil neue Werke eine bessere Rendite bei gleichem Aufwand versprechen.  Das bedeutet aber nicht, dass damit zugleich das Interesse der Urheber an der Vermarktung erloschen ist.  Wenn der Erstverleger das Potential des Werkes hingegen gut nutzt, werden Urheber weitere Angebote ablehnen, weil diese angesichts guter Leistungen des Erstverlegers vergleichsweise schlecht ausfallen werden. Wenn der Erstverleger nachfragegerecht anbietet oder Wettbewerber nur eine geringe Nachfrage vermuten, ist auch der Anreiz, Wettbewerbsprodukte zu veröffentlichen, niedrig.
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 //[[eh@fatto.de|Eckhard Höffner]] 2017/09/11 17:17// //[[eh@fatto.de|Eckhard Höffner]] 2017/09/11 17:17//
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