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oekonomie:exklusives_verwertungsrecht [2018/11/19 13:36] – [1.1 Gegenstand des Verfahrens] eckhardoekonomie:exklusives_verwertungsrecht [2020/04/30 20:56] – Status der Diskussion geändert eckhard
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 Bei der Konzeption des BGB wurden die Rechte an den Sachen absolut, also gegenüber jedermann geltend, gesetzt. Die auf dem Sacheigentum beruhenden Rechte waren aber begrenzt auf den konkreten körperlichen Gegenstand. Die Rechte des Eigentümers fanden ihre Grenze an den Rechten anderer, die ebenso abgegrenzt waren. Dingliche Rechte verschaffen nur »unmittelbare Macht der Person über die Sache« und betreffen nur »Sachen im eigentlichen Sinne«, körperliche Dinge.((Motive zum Entwurfe des BGB, Bd. 3, S. 2. »Die bürgerlichrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient nur dem Schutz der Sachherrschaft über einen körperlichen Gegenstand«; BGHZ 44, 288, 293. Soweit der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen hat, »ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende ,Einwirkung` auf das Eigentum des Museums anzusehen« ist, ging es wahrscheinlich um den Vorgang des Fotografierens (sog. Realakt) und um die Frage, ob das Fotografieren verboten werden darf (so wie sich die Frage stellt, ob man einem Hubschrauberfahrer das Überfliegen des Grundstücks untersagen kann und wenn ja, unter welchen Bedingungen – nur sichtbar, Motorenlärm, Staub aufgewirbelt, Äste von Bäumen abgerissen).)) Im Hinblick auf die Verwertungsrechte von Aufnahmen der Sachen ist die Entscheidung klar: Das Eigentum betrifft die Sachherrschaft am körperlichen Eigentum und nicht die Verbreitung von davon getrennten Bildern.  Aus dem Eigentum an dem Grundstück fließen gewisse Unterlassungsansprüche, die jedoch nur das Grundstück, nicht jedoch das Abbild des Grundstücks, betreffen.  Bei der Konzeption des BGB wurden die Rechte an den Sachen absolut, also gegenüber jedermann geltend, gesetzt. Die auf dem Sacheigentum beruhenden Rechte waren aber begrenzt auf den konkreten körperlichen Gegenstand. Die Rechte des Eigentümers fanden ihre Grenze an den Rechten anderer, die ebenso abgegrenzt waren. Dingliche Rechte verschaffen nur »unmittelbare Macht der Person über die Sache« und betreffen nur »Sachen im eigentlichen Sinne«, körperliche Dinge.((Motive zum Entwurfe des BGB, Bd. 3, S. 2. »Die bürgerlichrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient nur dem Schutz der Sachherrschaft über einen körperlichen Gegenstand«; BGHZ 44, 288, 293. Soweit der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen hat, »ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende ,Einwirkung` auf das Eigentum des Museums anzusehen« ist, ging es wahrscheinlich um den Vorgang des Fotografierens (sog. Realakt) und um die Frage, ob das Fotografieren verboten werden darf (so wie sich die Frage stellt, ob man einem Hubschrauberfahrer das Überfliegen des Grundstücks untersagen kann und wenn ja, unter welchen Bedingungen – nur sichtbar, Motorenlärm, Staub aufgewirbelt, Äste von Bäumen abgerissen).)) Im Hinblick auf die Verwertungsrechte von Aufnahmen der Sachen ist die Entscheidung klar: Das Eigentum betrifft die Sachherrschaft am körperlichen Eigentum und nicht die Verbreitung von davon getrennten Bildern.  Aus dem Eigentum an dem Grundstück fließen gewisse Unterlassungsansprüche, die jedoch nur das Grundstück, nicht jedoch das Abbild des Grundstücks, betreffen. 
  
-Wenn keine konkrete Sache betroffen ist, ergeben sich Freiheitsbeschränkungen aus dem Immaterialgüterrecht, das an das sog. Immaterialgut besondere Anforderungen stellt.((Allerdings wird dieses Prinzip immer mehr durch Regelungen mit teils reinem Subventionscharakter (etwa Datenbanken oder das Leistungsschutzrecht für die Presse) aufgeweicht. Die Rechtsentwicklung bewegt sich insoweit rückwärts, wobei liberal oder marktwirtschaftlich begründete Einhegungen der Unternehmensförderung wie die Begrenzung von Schutzzölle oder der Zahlung von Zuschüssen umgangen werden.)) Etwas anderes ist in der Konstruktion des deutschen Zivilrechts nicht vorgesehen. Daher rührt die inkonsistente Anwendung des Gesetzes durch den 5. Senat, der seine Argumentation mit der Panoramafreiheit, einer Ausnahme aus dem UrhG, beginnt, absolute und dingliche Rechte nicht scharf trennt, Eigentümern die Möglichkeit zuspricht, den Inhalt von dinglichen Rechten nach ihrem Willen zu bestimmen und die Herrschaft über die Sachsubtanz auszuweiten auf ein Wettbewerbsverbot.+Wenn keine konkrete Sache betroffen ist, ergeben sich Freiheitsbeschränkungen aus dem Immaterialgüterrecht, das an das sog. [[Immaterialgut]] besondere Anforderungen stellt.((Allerdings wird dieses Prinzip immer mehr durch Regelungen mit teils reinem Subventionscharakter (etwa Datenbanken oder das Leistungsschutzrecht für die Presse) aufgeweicht. Die Rechtsentwicklung bewegt sich insoweit rückwärts, wobei liberal oder marktwirtschaftlich begründete Einhegungen der Unternehmensförderung wie die Begrenzung von Schutzzölle oder der Zahlung von Zuschüssen umgangen werden.)) Etwas anderes ist in der Konstruktion des deutschen Zivilrechts nicht vorgesehen. Daher rührt die inkonsistente Anwendung des Gesetzes durch den 5. Senat, der seine Argumentation mit der Panoramafreiheit, einer Ausnahme aus dem UrhG, beginnt, absolute und dingliche Rechte nicht scharf trennt, Eigentümern die Möglichkeit zuspricht, den Inhalt von dinglichen Rechten nach ihrem Willen zu bestimmen und die Herrschaft über die Sachsubtanz auszuweiten auf ein Wettbewerbsverbot.
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