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oekonomie:exklusives_verwertungsrecht [2018/11/09 17:28] – [Hintergrund] eckhardoekonomie:exklusives_verwertungsrecht [2020/04/30 20:56] – Status der Diskussion geändert eckhard
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 >Ein bloßer technischer Reproduktionsvorgang begründet noch keinen eigenständigen Lichtbildschutz für die Reproduktion. Auch beim Lichtbild kann nicht auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – geistiger Leistung verzichtet werden, der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, also als Urbild geschaffen worden ist.((BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.)) >Ein bloßer technischer Reproduktionsvorgang begründet noch keinen eigenständigen Lichtbildschutz für die Reproduktion. Auch beim Lichtbild kann nicht auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – geistiger Leistung verzichtet werden, der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, also als Urbild geschaffen worden ist.((BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.))
  
-Der beklagte Fotograf beruft sich darauf, dass es bei der Abbildung des Gemäldes im Katalog um eine //Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form// gehe. Die Argumentation zeigt die Nähe der Reproduktionsfotografie zu dem technischen Vorgang beim mechanischen Scannen von Büchern, oder zu dem, was bei der professionellen Entwicklung eines Films oder der Einrichtung der Druckvorstufe zur Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form passiert.((Historisch kann man wohl keine Begrenzung auf das Fotografieren im eigentlichen Sinne mehr begründen. Das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 betraf nur Fotografien, setzte keine schöpferische Leistung voraus, und gewährte ein fünfjähriges Verbotsrecht. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 12. Januar 1907 erweiterte jedoch die Reichweite des Verbots auch auf »solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden«.))+Der beklagte Fotograf beruft sich darauf, dass es bei der Abbildung des Gemäldes im Katalog um eine //Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form// gehe. Die Argumentation zeigt die Nähe der Reproduktionsfotografie zu dem technischen Vorgang beim mechanischen Scannen von Büchern, der Fotokopie oder zu dem, was bei der professionellen Entwicklung eines Films oder der Einrichtung der Druckvorstufe zur Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form passiert.((Historisch kann man wohl keine Begrenzung auf das Fotografieren im eigentlichen Sinne mehr begründen. Das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 betraf nur Fotografien, setzte keine schöpferische Leistung voraus, und gewährte ein fünfjähriges Verbotsrecht. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 12. Januar 1907 erweiterte jedoch die Reichweite des Verbots auch auf »solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden«.))
  
-Das scheint – grob umrissen und nach der Pressemitteilung des BGH – der Gegenstand des ersten Teils zu sein. Möglicherweise wird der BGH wie schon das OLG Stuttgart sich von folgender Überlegung leiten lassen: Wenn schon Millionen Schnapsschüsse das Verbotsrecht begründen, muss das für eine Fotografie, bei der nicht nur der Auslöser gedruckt wurde, sondern Fachkenntnisse und vermutlich Stativ und Beleuchtung genutzt wurden, erst Recht gelten. Eine gute Reproduktionsfotografie stellt ohne Frage höhere Anforderungen an den Fotografen. Dass die Umstände des Einzelfalls, also der später nicht mehr erkennbare Aufwand bei der Anfertigung der Fotografie, maßgeblich sein soll, mag einleuchtend erscheinen. Nur wären dann die Schnapsschüsse mangels erkennbaren Aufwands vermutlich nicht mehr unter den Begriff //Lichtbild// subsumierbar, eingescannte Bücher hingegen schon.+Das scheint – grob umrissen und nach der Pressemitteilung des BGH – der Gegenstand des ersten Teils zu sein. Möglicherweise wird der BGH wie schon das OLG Stuttgart sich von folgender Überlegung leiten lassen: Wenn schon Millionen Schnapsschüsse das Verbotsrecht begründen, muss das für eine Fotografie, bei der nicht nur der Auslöser gedruckt wurde, sondern Fachkenntnisse und vermutlich Stativ und Beleuchtung genutzt wurden, erst Recht gelten. Eine gute Reproduktionsfotografie stellt ohne Frage höhere Anforderungen an den Fotografen. Dass die Umstände des Einzelfalls, also der später nicht mehr erkennbare Aufwand bei der Anfertigung der Fotografie, maßgeblich sein soll, mag einleuchtend erscheinen. Nur wären dann die Schnapsschüsse mangels erkennbaren Aufwands vermutlich nicht mehr unter den Begriff //Lichtbild// subsumierbar, eingescannte Bücher hingegen schon.  
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 +Nils Poker((https://marta-blog.de/wem-gehoeren-die-bilder-nicht/)) hat darauf hingewiesen, dass die modernen digitalen Fotografien mit Smartphones eigentlich Ergebnisse der Software sind, die heutzutage praktisch alles automatisch regelt (Blende, Belichtungszeit, Schärfe, Fokus bis hin zur Nachbearbeitung (Farbe, Kontrast etc.).
  
 ==== 1.2 Vorschlag ==== ==== 1.2 Vorschlag ====
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 Bei der Konzeption des BGB wurden die Rechte an den Sachen absolut, also gegenüber jedermann geltend, gesetzt. Die auf dem Sacheigentum beruhenden Rechte waren aber begrenzt auf den konkreten körperlichen Gegenstand. Die Rechte des Eigentümers fanden ihre Grenze an den Rechten anderer, die ebenso abgegrenzt waren. Dingliche Rechte verschaffen nur »unmittelbare Macht der Person über die Sache« und betreffen nur »Sachen im eigentlichen Sinne«, körperliche Dinge.((Motive zum Entwurfe des BGB, Bd. 3, S. 2. »Die bürgerlichrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient nur dem Schutz der Sachherrschaft über einen körperlichen Gegenstand«; BGHZ 44, 288, 293. Soweit der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen hat, »ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende ,Einwirkung` auf das Eigentum des Museums anzusehen« ist, ging es wahrscheinlich um den Vorgang des Fotografierens (sog. Realakt) und um die Frage, ob das Fotografieren verboten werden darf (so wie sich die Frage stellt, ob man einem Hubschrauberfahrer das Überfliegen des Grundstücks untersagen kann und wenn ja, unter welchen Bedingungen – nur sichtbar, Motorenlärm, Staub aufgewirbelt, Äste von Bäumen abgerissen).)) Im Hinblick auf die Verwertungsrechte von Aufnahmen der Sachen ist die Entscheidung klar: Das Eigentum betrifft die Sachherrschaft am körperlichen Eigentum und nicht die Verbreitung von davon getrennten Bildern.  Aus dem Eigentum an dem Grundstück fließen gewisse Unterlassungsansprüche, die jedoch nur das Grundstück, nicht jedoch das Abbild des Grundstücks, betreffen.  Bei der Konzeption des BGB wurden die Rechte an den Sachen absolut, also gegenüber jedermann geltend, gesetzt. Die auf dem Sacheigentum beruhenden Rechte waren aber begrenzt auf den konkreten körperlichen Gegenstand. Die Rechte des Eigentümers fanden ihre Grenze an den Rechten anderer, die ebenso abgegrenzt waren. Dingliche Rechte verschaffen nur »unmittelbare Macht der Person über die Sache« und betreffen nur »Sachen im eigentlichen Sinne«, körperliche Dinge.((Motive zum Entwurfe des BGB, Bd. 3, S. 2. »Die bürgerlichrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient nur dem Schutz der Sachherrschaft über einen körperlichen Gegenstand«; BGHZ 44, 288, 293. Soweit der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen hat, »ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende ,Einwirkung` auf das Eigentum des Museums anzusehen« ist, ging es wahrscheinlich um den Vorgang des Fotografierens (sog. Realakt) und um die Frage, ob das Fotografieren verboten werden darf (so wie sich die Frage stellt, ob man einem Hubschrauberfahrer das Überfliegen des Grundstücks untersagen kann und wenn ja, unter welchen Bedingungen – nur sichtbar, Motorenlärm, Staub aufgewirbelt, Äste von Bäumen abgerissen).)) Im Hinblick auf die Verwertungsrechte von Aufnahmen der Sachen ist die Entscheidung klar: Das Eigentum betrifft die Sachherrschaft am körperlichen Eigentum und nicht die Verbreitung von davon getrennten Bildern.  Aus dem Eigentum an dem Grundstück fließen gewisse Unterlassungsansprüche, die jedoch nur das Grundstück, nicht jedoch das Abbild des Grundstücks, betreffen. 
  
-Wenn keine konkrete Sache betroffen ist, ergeben sich Freiheitsbeschränkungen aus dem Immaterialgüterrecht, das an das sog. Immaterialgut besondere Anforderungen stellt.((Allerdings wird dieses Prinzip immer mehr durch Regelungen mit teils reinem Subventionscharakter (etwa Datenbanken oder das Leistungsschutzrecht für die Presse) aufgeweicht. Die Rechtsentwicklung bewegt sich insoweit rückwärts, wobei liberal oder marktwirtschaftlich begründete Einhegungen der Unternehmensförderung wie die Begrenzung von Schutzzölle oder der Zahlung von Zuschüssen umgangen werden.)) Etwas anderes ist in der Konstruktion des deutschen Zivilrechts nicht vorgesehen. Daher rührt die inkonsistente Anwendung des Gesetzes durch den 5. Senat, der seine Argumentation mit der Panoramafreiheit, einer Ausnahme aus dem UrhG, beginnt, absolute und dingliche Rechte nicht scharf trennt, Eigentümern die Möglichkeit zuspricht, den Inhalt von dinglichen Rechten nach ihrem Willen zu bestimmen und die Herrschaft über die Sachsubtanz auszuweiten auf ein Wettbewerbsverbot.+Wenn keine konkrete Sache betroffen ist, ergeben sich Freiheitsbeschränkungen aus dem Immaterialgüterrecht, das an das sog. [[Immaterialgut]] besondere Anforderungen stellt.((Allerdings wird dieses Prinzip immer mehr durch Regelungen mit teils reinem Subventionscharakter (etwa Datenbanken oder das Leistungsschutzrecht für die Presse) aufgeweicht. Die Rechtsentwicklung bewegt sich insoweit rückwärts, wobei liberal oder marktwirtschaftlich begründete Einhegungen der Unternehmensförderung wie die Begrenzung von Schutzzölle oder der Zahlung von Zuschüssen umgangen werden.)) Etwas anderes ist in der Konstruktion des deutschen Zivilrechts nicht vorgesehen. Daher rührt die inkonsistente Anwendung des Gesetzes durch den 5. Senat, der seine Argumentation mit der Panoramafreiheit, einer Ausnahme aus dem UrhG, beginnt, absolute und dingliche Rechte nicht scharf trennt, Eigentümern die Möglichkeit zuspricht, den Inhalt von dinglichen Rechten nach ihrem Willen zu bestimmen und die Herrschaft über die Sachsubtanz auszuweiten auf ein Wettbewerbsverbot.
 === 2.2.1 Reichweite === === 2.2.1 Reichweite ===
  
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-~~DISCUSSION~~+~~DISCUSSION:closed~~

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