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oekonomie:exklusives_verwertungsrecht [2018/11/09 17:28] – [Hintergrund] eckhardoekonomie:exklusives_verwertungsrecht [2018/11/19 13:36] – [1.1 Gegenstand des Verfahrens] eckhard
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 >Ein bloßer technischer Reproduktionsvorgang begründet noch keinen eigenständigen Lichtbildschutz für die Reproduktion. Auch beim Lichtbild kann nicht auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – geistiger Leistung verzichtet werden, der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, also als Urbild geschaffen worden ist.((BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.)) >Ein bloßer technischer Reproduktionsvorgang begründet noch keinen eigenständigen Lichtbildschutz für die Reproduktion. Auch beim Lichtbild kann nicht auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – geistiger Leistung verzichtet werden, der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, also als Urbild geschaffen worden ist.((BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion.))
  
-Der beklagte Fotograf beruft sich darauf, dass es bei der Abbildung des Gemäldes im Katalog um eine //Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form// gehe. Die Argumentation zeigt die Nähe der Reproduktionsfotografie zu dem technischen Vorgang beim mechanischen Scannen von Büchern, oder zu dem, was bei der professionellen Entwicklung eines Films oder der Einrichtung der Druckvorstufe zur Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form passiert.((Historisch kann man wohl keine Begrenzung auf das Fotografieren im eigentlichen Sinne mehr begründen. Das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 betraf nur Fotografien, setzte keine schöpferische Leistung voraus, und gewährte ein fünfjähriges Verbotsrecht. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 12. Januar 1907 erweiterte jedoch die Reichweite des Verbots auch auf »solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden«.))+Der beklagte Fotograf beruft sich darauf, dass es bei der Abbildung des Gemäldes im Katalog um eine //Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form// gehe. Die Argumentation zeigt die Nähe der Reproduktionsfotografie zu dem technischen Vorgang beim mechanischen Scannen von Büchern, der Fotokopie oder zu dem, was bei der professionellen Entwicklung eines Films oder der Einrichtung der Druckvorstufe zur Wiedergabe in möglichst identischer unveränderter Form passiert.((Historisch kann man wohl keine Begrenzung auf das Fotografieren im eigentlichen Sinne mehr begründen. Das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 betraf nur Fotografien, setzte keine schöpferische Leistung voraus, und gewährte ein fünfjähriges Verbotsrecht. Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 12. Januar 1907 erweiterte jedoch die Reichweite des Verbots auch auf »solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden«.))
  
-Das scheint – grob umrissen und nach der Pressemitteilung des BGH – der Gegenstand des ersten Teils zu sein. Möglicherweise wird der BGH wie schon das OLG Stuttgart sich von folgender Überlegung leiten lassen: Wenn schon Millionen Schnapsschüsse das Verbotsrecht begründen, muss das für eine Fotografie, bei der nicht nur der Auslöser gedruckt wurde, sondern Fachkenntnisse und vermutlich Stativ und Beleuchtung genutzt wurden, erst Recht gelten. Eine gute Reproduktionsfotografie stellt ohne Frage höhere Anforderungen an den Fotografen. Dass die Umstände des Einzelfalls, also der später nicht mehr erkennbare Aufwand bei der Anfertigung der Fotografie, maßgeblich sein soll, mag einleuchtend erscheinen. Nur wären dann die Schnapsschüsse mangels erkennbaren Aufwands vermutlich nicht mehr unter den Begriff //Lichtbild// subsumierbar, eingescannte Bücher hingegen schon.+Das scheint – grob umrissen und nach der Pressemitteilung des BGH – der Gegenstand des ersten Teils zu sein. Möglicherweise wird der BGH wie schon das OLG Stuttgart sich von folgender Überlegung leiten lassen: Wenn schon Millionen Schnapsschüsse das Verbotsrecht begründen, muss das für eine Fotografie, bei der nicht nur der Auslöser gedruckt wurde, sondern Fachkenntnisse und vermutlich Stativ und Beleuchtung genutzt wurden, erst Recht gelten. Eine gute Reproduktionsfotografie stellt ohne Frage höhere Anforderungen an den Fotografen. Dass die Umstände des Einzelfalls, also der später nicht mehr erkennbare Aufwand bei der Anfertigung der Fotografie, maßgeblich sein soll, mag einleuchtend erscheinen. Nur wären dann die Schnapsschüsse mangels erkennbaren Aufwands vermutlich nicht mehr unter den Begriff //Lichtbild// subsumierbar, eingescannte Bücher hingegen schon.  
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 +Nils Poker((https://marta-blog.de/wem-gehoeren-die-bilder-nicht/)) hat darauf hingewiesen, dass die modernen digitalen Fotografien mit Smartphones eigentlich Ergebnisse der Software sind, die heutzutage praktisch alles automatisch regelt (Blende, Belichtungszeit, Schärfe, Fokus bis hin zur Nachbearbeitung (Farbe, Kontrast etc.).
  
 ==== 1.2 Vorschlag ==== ==== 1.2 Vorschlag ====

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