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Kulturstaat Bayern

Kulturstaat – Verfassungsauftrag

Kultur gilt als eine staatliche Verpflichtung; Bayern ist ein Kulturstaat heißt es in der Bayerischen Verfassung. So wie der Staat z. B. für Trinkwasserversorgung zu sorgen hat, besteht auch eine Pflicht, für Kultur zu sorgen.

Aufgabe der staatlichen Kulturpolitik sei es, „die Freiheit der Kunst zu wahren“, kann man in einer Broschüre der Bayerischen Staatsregierung1) lesen. Für das zuständige Ministerium würde dies bedeuten, dass in erster Linie den Talenten in Bayern Raum geschaffen werde, sodass sie ihre Kreativität frei und unabhängig entfalten können. Dafür müsse die Kulturförderung so mannigfaltig sein, wie das kulturelle Leben im Freistaat bunt ist. Wenn man allerdings weiterliest, wird klar, dass die Förderung des Freistaats in der Hauptsache konservierend und bewahrend ist; Freiräume schafft der Freistaat kaum.2)

Bund – Kunstfreiheit

Im Grundgesetz fehlt die Kultur oder der Begriff der Kultur weitgehend, weil Kulturpolitik als eine Kernkompetenz der Bundesländer angesehen wird.3) Der Bund kann allenfalls mittelbar Einfluss nehmen, etwa durch eine Steuerprivilegierung für Stipendien, die Anschaffung von Kunstwerken, Auslandsstipendien oder die Künstlersozialkasse. Aus rechtlicher Sicht können wir deshalb den Bund als Körperschaft in diesem Diskurs außen vor lassen.

Das heißt aber nicht, dass das Bundesverfassungsgericht hierzu keine Ausführungen gemacht hat. Das BVerfG hat 19744) zur im Grundgesetz geregelten Kunstfreiheit ausgeführt:

Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst […] ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich schützt. Die Verfassungsnorm hat aber nicht nur diese negative Bedeutung. Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem modernen Staat, der sich im Sinne einer Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht, zugleich die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern.

Die Aufgabe, „ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern“, ist allerdings kaum griffig oder ausreichend konkretisiert, um justitiable Kriterien zu etablieren.5) Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dem Staat in dem Urteil einen sehr weiten Spielraum eingeräumt:

Selbstverständlich haben alle im Kunstleben Tätigen zunächst den gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso mag auch ein allgemeiner Anspruch aller sich im Kunstleben betätigenden Personen und Richtungen bestehen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Das heißt aber nicht, daß jede einzelne positive Förderungsmaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen Schaffens zugute kommen müsse. Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr im Rahmen seiner Kulturpolitik weitgehende Freiheit.

Weitgehende Freiheit bzw. ein weiter Gestaltungsspielraum im Rahmen der Kulturpolitik bedeuten (aus rechtlicher Sicht), dass die Möglichkeiten der Rechtsprechung, die Maßnahmen des Staates zu überprüfen, sehr begrenzt sind.

Bayerische Verfassung – Kulturstaat

Etwas anders sieht es auf den ersten Blick in Bayern aus, denn die Bayerische Verfassung bestimmt in Art. 3:

Art. 3 der Bayerischen Verfassung
1. Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl.
2. Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung. Er fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land.

Das heißt zunächst einmal, dass die Bayerische Verfassung den Kulturstaat auf die gleiche Ebene stellt wie den Sozial- und den Rechtsstaat. Allerdings führt der Kulturstaat im Vergleich etwa zum Rechtsstaat ein eher stiefmütterliches Dasein. Auch wenn Google-Suchen als Messinstrument sehr ungenau sind, so kann man doch eine Tendenz feststellen: Der Begriff Kulturstaat liefert (bei meiner Abfrage) 43.100 Ergebnisse in 0,4 sec, der Begriff Rechtsstaat 2.120.000 Ergebnisse in 0,7 sec., also ungefähr das Fünfzigfache.6)

Die bayerische „Kulturstaatlichkeit“ wird weitgehend ähnlich verstanden wie es im vorhergehenden Abschnitt dargestellt wurde, als ein Staatsziel. Im Kern bedeutet dies, dass der Staat die kulturellen Einrichtungen, die Kunst, die wissenschaftliche Forschung und Lehre, die Bildung und die künstlerische Betätigung schützt und fördert. Wie dies zu geschehen hat, wird in Art. 3 der Bayerischen Verfassung nicht vorgegeben, so dass der politische Gestaltungsspielraum kaum eingeschränkt wird.

Zudem ist der Kulturbegriff sehr weit (zu ungenau für Juristen, die es gewöhnt sind, mit konkreten „Tatbestandsmerkmalen“ zu arbeiten). Der Kulturbegriff erfasst beispielsweise Tradition, Denkmalspflege, Schulunterricht, Museen, Bibliotheken, botanische und zoologische Gärten, Naturparks oder das Oktoberfest. Kunst gehört selbstverständlich auch dazu, aber Kunst wird auch in Bayreuth aufgeführt oder in der Alten Pinakothek aufgehängt.

Bayerische Verfassung – Mittel zur Unterstützung

In der Bayerischen Verfassung finden sich auch spezifiziertere Vorgaben, denn ergänzt wird Art. 3 der Bayerischen Verfassung durch Art. 140 der Bayerischen Verfassung:

Art. 140 der Bayerischen Verfassung
1. Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.
2. Sie haben insbesonders Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller Tätigkeit erbringen.
3. Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.

Der Freistaat Bayern und die Gemeinden sind demnach in der Pflicht, Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen.

Allerdings gewährt diese Regelung keinen individuellen Anspruch auf eine Förderung. Derartige Regelungen werden als „Teilhaberecht“ verstanden, was im Prinzip bedeutet, dass niemand von vornherein und schlechthin von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden darf. Es existiert im Bereich der Kultur- oder Kunstförderung kein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Förderniveau, sondern nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung (wenn es eine Förderung gibt) und einen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren.

München

23 Mrd. Euro in der Kultur- und Kreativwirtschaft

Die Stadt München sieht die Kultur- und Kreativwirtschaft als einen starken Wirtschaftszweig in München an. Jürgen Enninger, Leiter des Münchner Kompetenzteams Kultur- und Kreativwirtschaft, verweist im Hinblick auf die Kritik von Monokultur München auf die statistischen Zahlen, „die uns umgehauen haben“. Dieser Erfolg komme „von einer starken Kultur-Szene“.7) Die statistischen Zahlen beruhen auf einer Studie (Anfang 2016):

Die rund 54.700 Selbständigen und Unternehmen erreichen einen Gesamtumsatz von rund 22,9 Mrd. Euro und können damit rund 124.600 abhängig Beschäftigte finanzieren. Insgesamt gibt es in der Kultur- und Kreativwirtschaft demnach mehr als 179.000 Erwerbstätige.8)

Sowohl der Anteil am Gesamtumsatz wie auch der Beschäftigten in der Kultur- und Kreativwirtschaft im Vergleich zur gesamten Wirtschaft liegt im Raum München deutlich über den Durchschnittszahlen des Bundes, auch über denen der Städte (die immer einen höheren Anteil haben).

Beim Umsatz erwirtschaftet die Gesamtwirtschaft der Metropolregion München rund 10 Prozent des gesamtdeutschen Umsatzes. In der Kultur- und Kreativwirtschaft sind es bereits rund 16 Prozent, die von der Metropolregion München bundesweit beigetragen werden, deutlich mehr als in der Gesamtwirtschaft.
Auch die Vergleichswerte bei der Erwerbstätigkeit liegen zugunsten der Kultur- und Kreativwirtschaft erkennbar höher. Die Gesamtwirtschaft der Metropolregion München beschäftigt knapp 8 Prozent der bundesweit tätigen Erwerbstätigen. Die Kultur- und Kreativwirtschaft der Metropolregion München beschäftigt mit mehr als 12 Prozent aller bundesweit Tätigen in der Kultur- und Kreativwirtschaft einen deutlich größeren Anteil.9)

Diese Zahlen sind allerdings für die Kunstschaffenden und für die sogenannte Subkultur nicht aussagekräftig, wenn man die Branchen oder Tätigkeiten betrachtet, die zu diesem Bereich zählen:

  • Musikwirtschaft (Musiker, Musikbühnen, Tonstudios, Musikverlage, Einzelhandel mit Tonträgern, Herstellung von Musikinstrumenten)
  • Buchmarkt (Schriftsteller, Buchverlage, Einzelhandel mit Büchern einschließlich der Antiquariate)
  • Kunstmarkt (bildende Künstler, Handel mit Kunst und Antiquitäten, Museumsshops)
  • Filmwirtschaft (Film-, TV-Künstler, Filmproduktion, Nachbearbeitung, Filmtechnik, Filmverleih u. -vertrieb, Videotheken, Kinos, Einzelhandel mit Ton- und Bildträgern)
  • Rundfunkwirtschaft
  • Markt für darstellende Künste (Schauspieler, Theater- und Konzertveranstalter aber auch Tanzschulen)
  • Designwirtschaft (Produkt- und Modedesign)
  • Architekturmarkt
  • Pressemarkt
  • Werbemarkt
  • Software- und Computerspiele

Addiert man die Positionen Rundfunk, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Pressemarkt, Werbemarkt, Software- und Computerspiele und Sonstige ergibt sich bereits ein Betrag von über 18,3 Mrd. Euro.

Für Musikwirtschaft, Buchmarkt, Kunstmarkt, Filmwirtschaft und darstellende Künste verbleiben ca. 5 Mrd. Euro. In diesen Bereichen sind es jedoch kaum die künstlerisch Tätigen, die zu den Zahlen beitragen:

  • Im Bereich der Musikwirtschaft entfallen allein auf Tonträgerverlage zwar nur 4% der Beschäftigten, jedoch 43% des Umsatzes. Bei den selbständigen Musikern verhält es sich umgekehrt: 27% der Tätigen erwirtschaften 6% des Umsatzes.
  • Im Buchmarkt zeigt sich ein ähnliches Bild: 11% der in dieser Gruppe Beschäftigen erzielen im Verlagswesen 61 % des Umsatzes, während 56 %, die Gruppe der Schriftsteller, 4 % des Umsatzes erzielen.
  • In der Filmwirtschaft entfallen 90 % des Umsatzes allein auf Produktion und Filmverleih.
  • Im Kunstmarkt sieht es für die Künstler – im Vergleich – besser aus, denn 74% der in dem Bereich Tätigen erzielen immerhin 30% des Umsatzes. Der Anteil des Kunstmarkts ist mit 1 % des Gesamtumsatzes allerdings eher gering, ähnlich wie die letzte Gruppe.
  • 64% der zu dem Bereich darstellende Künste gehörenden Gruppe sind selbständige Bühnen-, Film-,TV-Künstlerinnen mit einem Anteil von immerhin 34% am Gesamtumsatz.

Diese überschlägige Darstellung zeigt, dass die Zahlen zur Kultur- und Kreativwirtschaft im Kern den Umsatz der Kulturindustrie darstellen. Auf die „starke Kulturszene“ in München dürften kaum 2 % des Gesamtumsatzes von 23 Mrd. Euro entfallen.

Kulturpolitik ist keine Wirtschaftspolitik

Das Münchner Kulturreferat hat einen Jahresetat von ca. 200 Millionen Euro. Damit werden in erster Linie städtische Kultur- und Bildungseinrichtungen (Museen, Theater, Orchester) und Fachabteilungen mit knapp 1.300 Beschäftigten finanziert. Wenn der Staat die Kunst und Kultur unterstützt, so gehört nicht nur die Kulturverwaltung oder der Konsum dazu (etwa Museen, Theater), sondern auch die Produktion. So verleiht die Stadt bspw. Preise, Stipendien und Auszeichnungen für Kulturschaffende.10)

Aber ganz im Stile der absolutistischen Fürsten dient die Kulturpolitik vorrangig der Außendarstellung und Repräsentation („Leuchtturmprojekte“). Leuchttürme sollen möglichst hell und weit strahlen, daneben sind andere Zeichen mit geringer Strahlkraft überflüssig oder sogar störend, weil irritierend. Im Bereich der Subkultur wird die Unterstützung durch den Staat immer mehr als eine Art Starthilfe aufgefasst. Dies impliziert, dass alles, was sich nicht durch den Markt finanzieren lässt, auf Dauer nicht Wert ist, zu überleben. Die Herangehensweise erinnert an Venture-Capital, bei dem sich die Investition auf längere Frist gesehen rentieren muss. Kulturpolitik hat aber nicht die Aufgabe, marktferne Tätigkeiten zu ökonomisieren. Sie ist keine Turnaround-Hilfe zur Kehrtwende, keine Beihilfe zum Wandel eines Künstlers, der sich einem Prozess der Anpassung an die Bedingungen des Marktes im weitesten Sinne durch Richtungsänderung unterziehen soll.

Der Staat (einschließlich der Stadt München) nimmt Einfluss auf die Kunstproduktion auf ganz unterschiedliche Arten. Bei der Förderung der Kunstproduktion sollte der Staat nur eingeschränkt freie Hand haben, also nicht wie ein absolutistischer Fürst nach eigenem Gutdünken agieren können. Vielmehr ist der Staat der Vielfalt verpflichtet und dies als Auftrag aus dem Grundgesetz.

Vielfaltsicherung meint dabei nicht die Abschirmung einer dem Staat gegenübergestellten, eigenen gesellschaftlichen Sphäre, sondern dass der Staat die Grundlagen schafft, dass sich die Vielfalt unabhängig von unmittelbaren staatlichen Einfluss entwickeln kann.

  • Die Aufgabe des Staates beschränkt sich nicht auf eine Mindestversorgung und im Übrigen auf die Förderung von dem Staat passende Staatskunst.
  • Das Grundrecht der Kunstfreiheit verlangt für die Ausgestaltung der Kulturpolitik eine durchgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsicherung und an allen Mitgliedern des Gemeinwesens.11) Er muss dafür sorgen, dass die Vielfalt möglichst breit und vollständig abgebildet wird.
  • Der Staat hat zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Was auch ohne Unterstützung des Staates am freien Markt zur Verfügung gestellt wird, muss nicht unterstützt werden. Wenn der Staat Kunst fördert, so soll er sich auf diejenigen konzentrieren, die einer Förderung bedürfen.
  • Die Kulturpolitik muss darauf ausgerichtet sein, Personen mit möglichst vielfältigen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens zu erfassen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass nicht vorrangig amtliche und sonstige Perspektiven und Sichtweisen, die für die staatlich-politische Willensbildung maßgeblich sind, abgebildet werden. Es müssen auch kleinere Gruppierungen ihre Chancen haben.
  • Einer Dominanz von Mehrheitsperspektiven sowie einer Versteinerung der Zusammensetzung der entscheidenden Gremien ist entgegenzuwirken.

Diese Anforderungen werden von der Münchner Praxis nicht erfüllt.


1)
Kulturstaat Bayern. Förderung von Kunst und Kultur (2015).
2)
Das deckt sich mit der Regierungserklärung der Staatsregierung zur Kulturpolitik vom 4. 12. 2012: Im Doppelhaushalt 2013/2014 seien zusätzlich 50 Millionen Euro für 18 „Leuchtturmprojekte“ in allen Regierungsbezirken eingestellt worden. „In jedem Regierungsbezirk wird künftig ein Landesmuseum die regionale Identität in besonderer Weise prägen“ (Minister Heubisch). Er verwies auf das Porzellanikon in Selb, das Glasmuseum Frauenau, das Museum der Bayerischen Geschichte in Regensburg, den neuen Konzertsaal in München oder das Jüdische Museum Franken in Fürth.
3)
Ausnahmen sind vor allem Konstellationen in Verbindung mit dem Ausland sowie das Urheber- und das Verlagsrecht (Artikel 73 I Nr. 9 GG). So wird etwa das Goetheinstitut durch das Auswärtige Amt „im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit für die auswärtige Kulturpolitik“ vom Bund gefördert.
4)
BVerfGE 36, 321 – Schallplatten; in dem Urteil vom 5. März 1974 ging es um die steuerliche Behandlung von Schallplatten.
5)
Rechtlich ist zu unterscheiden ist zwischen den Eingriffen (einem Verbot oder ähnlichen Maßnahmen wie die Zensur) und – umgekehrt – der aktiven Förderung der Kunstproduktion.
6)
Bei Sozialstaat waren es 1.060.000 Ergebnisse in 0,4 Sekunden.
7)
SZ online vom 7. 10. 2016 Link
8)
Datenreport zur Kultur- und Kreativwirtschaft der Metropolregion München 2016, S. 19. Allerdings erscheinen die Zahlen fragwürdig. Ein in 2012 für ganz Bayern erstellter Bericht desselben Autors kommt zu dem Ergebnis, dass der 2009 erwirtschaftete Umsatz der bayerischen Kultur- und Kreativwirtschaft bei 29,4 Milliarden Euro lag. 57 % davon (also 16,75 Mrd. Euro) würden auf Oberbayern entfallen.
9)
Datenreport, S. 30.
10)
Allerdings werden für Preisgelder, Juryhonorare und Veranstaltungen jährlich nur ca. 300.000 Euro bereitgestellt. Etwa 300 Künstlerinnen und Künstler erhalten eine Atelierförderung, d.h. Räume in den drei städtischen Atelierhäusern oder Mietzuschüsse. Weitere Beispiele finden sich unter: http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kulturreferat/Wir-ueber-uns/Zahlen_Daten_Fakten.html.
11)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 (1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11) betrifft zwar die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), jedoch können der dort genannten Grundsätze in ähnlicher Weise auch für die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gelten.

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