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geschichte:start [2018/06/01 12:26] – [1.1 Das Werk definiert den Urheber] eckhardgeschichte:start [2018/06/30 10:06] – [1.1 Das Werk definiert den Urheber] eckhard
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 Für eine Untersuchung der Geschichte dieses Rechtsgebiets muss die Projektionsfläche beschränkt und konkreter auf das Rechtliche reduziert werden. Es soll nicht auf die wirkungslose bloße Vorstellung eines Rechts abgestellt werden, sondern auf die Rechtsverhältnisse und damit dem Wirken des Rechts in der Gemeinschaft.  Für eine Untersuchung der Geschichte dieses Rechtsgebiets muss die Projektionsfläche beschränkt und konkreter auf das Rechtliche reduziert werden. Es soll nicht auf die wirkungslose bloße Vorstellung eines Rechts abgestellt werden, sondern auf die Rechtsverhältnisse und damit dem Wirken des Rechts in der Gemeinschaft. 
  
-Im juristischen Sinne ist Urheberrecht eine Sammlung von Normen oder Rechtssätzen, die der Staat als Herrschafts- und Ordnungsinstrument durchzusetzen verspricht. Besondere Rechte für die besondere Person sind im Privatrecht selten geworden, weil dort in aller Regel rechtlich gleichgestellte Personen aufeinandertreffen, die mit den gleichen rechtlichen Waffen auf dem Kampfplatz des Rechts ausgestattet sind. Die etwas martialisch klingende Wortwahl entspricht der langfristigen Gestaltwerdung eines Rechtsstaats, in dem der Einzelne nicht mehr sein Recht selbst in die Hand nehmen und sich gegen den Willen anderer durchsetzen darf. Der Ewige Landfriede, verkündet am 7. August 1495((Bei den Zeitangaben ist zu beachten, dass der Gregorianische Kalender zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurde, in den katholischen Reichsständen des Heiligen Römischen Reichs 1582, in Großbritannien etwa erst 1752.)) auf dem Reichstag zu Worms, sah vor, dass Forderungen nicht mehr im Kampf mit dem Schwert durchgesetzt, sondern auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden sollten. Das Gewaltmonopol sollte in Zukunft beim Staat liegen und dessen Zwangsmittel in ein rechtliches System eingebunden sein. Der Möglichkeit der Durchsetzung der eigenen Interessen gegen den Willen anderer wurden Grenzen gesetzt, da dies nur noch auf dem staatlichen Rechtsweg zulässig sein sollte, der einen Streit mit dem rechtsprechenden Urteil auf der Grundlage eines in der Vergangenheit liegenden Geschehens möglichst befrieden, zumindest aber beenden soll. Mit der schrittweise durchgesetzten Abschaffung des Ständesystems oder der Grundherrschaft wurde jedem theoretisch die gleiche Waffe (das Gesetz) gegeben, seine Ansprüche und Forderungen durchzusetzen wie dies etwa in Art. 3 Abs. GG zum Ausdruck kommt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“+Im juristischen Sinne ist Urheberrecht eine Sammlung von Normen oder Rechtssätzen, die der Staat als Herrschafts- und Ordnungsinstrument durchzusetzen verspricht.  
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 +Besondere Rechte für die besondere Person sind im Privatrecht selten geworden, weil dort in aller Regel rechtlich gleichgestellte Personen aufeinandertreffen, die mit den gleichen rechtlichen Waffen auf dem Kampfplatz des Rechts ausgestattet sind. Die etwas martialisch klingende Wortwahl entspricht der langfristigen Gestaltwerdung eines Rechtsstaats, in dem der Einzelne nicht mehr sein Recht selbst in die Hand nehmen und sich gegen den Willen anderer durchsetzen darf. Der Ewige Landfriede, verkündet am 7. August 1495((Bei den Zeitangaben ist zu beachten, dass der Gregorianische Kalender zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurde, in den katholischen Reichsständen des Heiligen Römischen Reichs 1582, in Großbritannien etwa erst 1752.)) auf dem Reichstag zu Worms, sah vor, dass Forderungen nicht mehr im Kampf mit dem Schwert durchgesetzt, sondern auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden sollten. Das Gewaltmonopol sollte in Zukunft beim Staat liegen und dessen Zwangsmittel in ein rechtliches System eingebunden sein. Der Möglichkeit der Durchsetzung der eigenen Interessen gegen den Willen anderer wurden Grenzen gesetzt, da dies nur noch auf dem staatlichen Rechtsweg zulässig sein sollte, der einen Streit mit dem rechtsprechenden Urteil auf der Grundlage eines in der Vergangenheit liegenden Geschehens möglichst befrieden, zumindest aber beenden soll. Mit der schrittweise durchgesetzten Abschaffung des Ständesystems oder der Grundherrschaft wurde jedem theoretisch die gleiche Waffe (das Gesetz) gegeben, seine Ansprüche und Forderungen durchzusetzen wie dies etwa in Art. 3 Abs. GG zum Ausdruck kommt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
  
 Die rechtliche Gleichstellung gilt auch für das Urheberrecht. Es wird zwar oft als ein Schutzrecht zugunsten der Urheber dargestellt, ist aber kein persönliches Recht der Urheber, sondern in erster Linie ein Sonderrecht an den geschaffenen Werken. Das Rechtsverhältnis und damit das Urheberrecht betrifft die Beziehungen der Personen untereinander, nicht die Beziehung einer Person zu einer Sache oder einem Werk. Urheber im heutigen Verständnis ist die Person, die ein sogenanntes Werk im Sinne des Urheberrechts geschaffen hat. Das urheberrechtliche Werk definiert damit aus rechtlicher Sicht den Urheber, nicht die Person. Sie gilt gemeinhin als der erste Inhaber der besonderen Rechte im Hinblick auf die Werke.  Die rechtliche Gleichstellung gilt auch für das Urheberrecht. Es wird zwar oft als ein Schutzrecht zugunsten der Urheber dargestellt, ist aber kein persönliches Recht der Urheber, sondern in erster Linie ein Sonderrecht an den geschaffenen Werken. Das Rechtsverhältnis und damit das Urheberrecht betrifft die Beziehungen der Personen untereinander, nicht die Beziehung einer Person zu einer Sache oder einem Werk. Urheber im heutigen Verständnis ist die Person, die ein sogenanntes Werk im Sinne des Urheberrechts geschaffen hat. Das urheberrechtliche Werk definiert damit aus rechtlicher Sicht den Urheber, nicht die Person. Sie gilt gemeinhin als der erste Inhaber der besonderen Rechte im Hinblick auf die Werke. 

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