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2.3 Buchdruck

2.3.5 Privilegien

Das Gewerberecht sowie andere Aufgaben, die heutzutage dem Staat zugeordnet werden, blieben im späten Mittelalter in weiten Teilen privaten Organisationen überlassen. Dies lag u.a. an dem germanischen Einfluss, dessen Recht – im Gegensatz zum römischen Recht – auf persönlichen Beziehungen beruhte und keinen Staat im eigentlichen Sinne kannte. Zu diesen Organisationen gehörten die mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber ihren Mitgliedern ausgestatteten Zünfte, die mit unterschiedlichen Methoden die Qualität der Ware oder den Wettbewerb kontrollierten und den ihnen zugewiesenen Markt aufteilten. Eine staatliche Ordnungspolitik, die auch das geistige Eigentum umfassen kann, bildete sich erst mit dem Absolutismus aus. In dieser Zeit war das rechtliche Mittel des Gewerberechts das Privileg, das Reglement sowie die Verwaltungsanweisung, nicht das Gesetz.

Begriff

Eine typische Regelungsmethode des Fürstenstaats war das Privileg, Letter of Patent, Patent wie sie in England, oder lettre patente, wie sie in Frankreich hießen. In England, Deutschland und Frankreich nahm das Privilegienwesen eine unterschiedliche Entwicklung.

Privilegien wurden über viele Jahrhunderte in ganz Europa von gesetzgebenden Organen, Papst, Kaiser, Königen und Landesherren erlassen.1) Das Recht zur Privilegienerteilung war Bestandteil der Gesetzgebungsbefugnis.2) Die ständische Gesellschaft zeichnete sich als solche bereits durch privilegierte Stände, den Adel und den Klerus, und den größten, unterprivilegierten Stand der Bauern aus. Schon im 12. Jahrhundert war »das eigentliche rechtliche Fundament aller Privilegienerteilungen und aller privilegierten Gegenstände« die königliche oder kaiserliche Herrschaftsgewalt, die dem Herrscher die generelle Befugnis gab, über diese Rechte zu verfügen, ihre Ausübung zu übertragen, die Übertragung rückgängig zu machen oder einem anderen zuzuwenden.3) Sie wurden in offenen, mit einem Siegel versehen Urkunden (»literae patentes« – offene Briefe) erteilt, – daher auch die Bezeichnung Patent.4)

Der Begriff Patent war nicht auf technische Erfindungen beschränkt, sondern kann eher als hoheitlicher Akt umschrieben werden. Eine Unterteilung zwischen Zivilrecht, öffentlichem Recht und auch Verfassungsrecht ist nicht durchführbar. Der Begriff wurde international nicht einheitlich verwendet. Zahllose allgemeine Regelungen, die nicht auf eine bestimmte Person oder Gruppe begrenzt waren, wurden als Patent bezeichnet. In Frankreich trägt beispielsweise die Regelung zum Buchhandel von 1701 den Titel »Lettres Patentes et Arrest du Conseil d'Etat du Roy«, während in Ziffer III. bestimmt wird, dass derjenige, der von den Zensurbehörden die Erlaubnis zum Druck erhalten hat, zugleich ein Privileg erhält.

Que quand les Permissions portées par Lettres sellées du grand Sceau contiendront un privilège général ou défenses à tous autres qu'aux Impetrans d'imprimer ou réimprimer les Ouvrages par eux proposez en aucun lieu de Royaume […]5)

Wenn Patente einzelne Personen betrafen, waren sie nicht zwingend vorteilhaft. Die Begriffsverengung auf ein Vorrecht hat sich erst allmählich im 18. Jahrhundert herausgebildet.6) 1634 wurde beispielsweise das kaiserliche Ächtungspatent gegen Wallenstein ausgesprochen (die Mörder Wallensteins ließen sich die drei Heroen nennen).7) Auch Privilegien mussten keinen Sondervorteil zum Gegenstand haben, sondern konnten ein belastendes Sonderrecht zuungunsten des Privilegierten aussprechen.

Gegenstand

Der Begriff Privileg wurde oft im Zusammenhang mit den Begriffen Freiheiten (darunter wurde zumeist die Befreiung von einer Pflicht verstanden) und Herkommen (ein seit langem anerkanntes Recht, Gewohnheitsrecht) verwendet. Privilegien lassen sich aufgrund der Vielzahl an geregelten Gegenständen in allen Lebens- und Organisationsbereichen nicht eindeutig und allgemeingültig bestimmen. Buschmann8) nennt als frühe Privilegientypen Schutzprivilegien, deren Gegenstand der Beistand bei Angriffen Dritter ist, Regalienprivilegien, die eine Gruppe von Gerichts- und Immunitätsprivilegien, Befestigungsprivilegien, Zoll- und Geleitprivilegien, Münzprivilegien, Handelsprivilegien, Stadt- und Marktprivilegien, Straßen- und Stromprivilegien, Forstprivilegien, Jagdprivilegien und Varianten hiervon, sowie schließlich die Gruppen- oder Sammelprivilegien, die sich dadurch auszeichnen, dass sie einer abstrakt umschriebenen Personengruppe zugedacht werden.9)

Personalprivilegien wurden einer Person verliehen und verloren in der Regel mit dem Tod der bedachten Person ihre Wirkung. An Minderjährige erteilte Privilegien konnten enden, wenn diese die Majorennität erreichten. Diese persönlichen Privilegien waren grundsätzlich nicht vererblich oder übertragbar. Realprivilegien waren hingegen vererblich und nicht mit der Person, sondern mit einer Sache verbunden (etwa einen Grundstück). Kollektivprivilegien wurden an einen Verband, etwa eine Gemeinde, erteilt und galten, bis sie aufgehoben wurden.

Der mögliche Inhalt der Privilegien war praktisch unbegrenzt.10) Es gab Privilegien für die Anwerbung von Söldnern in bestimmten Regionen, privilegierte Ein- und Ausfuhrhäfen, Privilegien für freien Fischfang an den Küsten oder die freie Landung zum Netzetrocknen, einen Jahrmarkt abzuhalten, einen Fluss zu regulieren, die einzige befestigte Anlage in einem gewissen Umkreis zu errichten, das Privileg, als einziger Opern aufführen zu dürfen, eine Mühle zu errichten, in einem Gebiet zu jagen usw. Englische oder niederländische Handelsgesellschaften erhielten das Privileg, Krieg zu erklären, zu führen und wieder Frieden zu schließen. Der mit dem Opernprivileg ausgestattete Jean-Baptiste Lully kontrollierte die lästige Konkurrenz in Paris. Viele angesehenen Komponisten und Musiker verließen den Hof des Sonnenkönigs; manche wandten sich dem Marionettentheater zu.

Handel und Gewerbe

Soweit die Privilegien Handel und Gewerbe betrafen, hatten sie in der Regel monopolisierende Wirkung, allerdings nicht nur wie ein erteiltes (modernes) Patent, das sich auf eine neue Technik beschränkt, sondern auch mit negativer, ausschließender Wirkung für bereits bestehende, nicht privilegierte Gewerbe. Wirtschaftlich bedeutsam waren beispielsweise Privilegien für den Handel mit Salz und anderen Rohstoffe, Marktprivilegien oder solche für den Außenhandel, mit denen der gesamte Außenhandel mit einer Region einer Gesellschaft zugeordnet wurde.

Schon bei Aristoteles findet sich der Hinweis, dass die Staaten sich des Ausschließlichkeitsrechts bedienten, wenn sie in Geldverlegenheit waren.11) Über lange Zeit trug die Erteilung von Sonderrechten zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung der Regierenden bei, indem das Privileg zunächst verkauft wurde und später die Privilegierten oft durch besondere Steuern erneut zur Finanzierung des Haushaltes der Herrschenden herangezogen wurden.12)

Die neuen, auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Wirtschaftsformen, der ungeheure Reichtum einiger Kaufleute provozierten in den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts fortlaufend Beschwerden auf den Reichstagen. Bekämpft wurden die Monopolia, wobei sich nicht eindeutig feststellen lässt, ob diese von weiten Teilen der Bevölkerung getragen waren oder vor allem auf die kleineren Gewerbetreibenden zurückzuführen ist. Der Begriff wurde aber doppeldeutig genutzt. Gemeint waren damit in erster Linie die großen Kaufmannsgesellschaften, die als Bankiers, im Groß- und Fernhandel oder mit Bergwerken große Vermögen in kurzer Zeit anhäuften.13) Gemeint waren damit aber auch die durch Privilegien gewährten Monopolrechte oder Alleinanbieterstellungen, wenn ein Kaufmann als einziger eine nachgefragte Ware anbot.14) Jedoch hatte Papst Paul II. bereits am 11. Juni 1470 festgestellt, dass der hohe Preis als Folge des Alaunmonopols einem heiligen Werk – dem Kampf gegen die Osmanen – diente und deshalb nicht verwerflich war.15) Die Fürsten versuchten den größtmöglichen Gewinn aus dem Verkauf der Monopole zu erzielen, und oft waren die an die fürstlichen Monopolverwaltungen für mehrere Jahre im Voraus zu zahlenden Summen so hoch, dass nur die größten Handelsgesellschaften die Abschlüsse tätigen konnten.

Über lange Zeit wurde eine Staatsfinanzierung über den Umweg Monopol praktizierte. Im Rahmen des Ewigen Landfriedens 1495 wurde eine allgemeine Steuer (Gemeiner Pfennig) beschlossen, um dem Kaiser finanzielle Mittel für die Kriege mit Frankreich und dem Osmanischen Reich zu verschaffen. Die Steuer ließ sich aber nicht durchsetzen. So wurden die Ausschließlichkeitsrechte, die beispielsweise den Fuggern eingeräumt wurden, zu einer bedeutenden Finanzierungsmethode des Kaisers. Die Fugger zahlten für die Ausschließlichkeitsrechte ein Engelt und gaben dem Kaiser regelmäßig Kredite in Millionenhöhe, die aber oft nicht zurückgezahlt wurden (allenfalls prolongiert). Die Monopole etwa bei der Erzförderung oder im Fernhandel brachten erhebliche Gewinne über den Handel ein. Die hohen Monopolpreise wurden so mittelbar eine Art Konsumsteuer, die bei den Bürgern durch den Monopolisten für den Herrscher eingetrieben. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts ordnete der Spätscholastiker Molina gerechtfertigte Monopole sogar als eine Art Steuer ein: Wie der König von seinen Untertanen Steuern zur Milderung der öffentlichen Not verlangen könnte, so könne er ihnen auch die Last eines Monopols auferlegen.16) Dass ein Großteil der auf diese Art eingetriebenen Mittel für andere Zwecke als der Milderung der öffentlichen Not verbraucht wurde, steht auf einem anderen Blatt. Allein von 1691 bis 1709 sollen in Frankreich rund 40.000 Ämter von der Krone verkauft worden sein, die allerlei regional monopolisierte, kostenpflichtige Tätigkeiten zum Gegenstand hatten wie z. B. Messen, Prüfen, Taxieren, frische und salzige Butter kosten, Weinproben etc.

Buchhandel

Auch im Buchhandel war dieser banale Sachverhalt anzutreffen. Bei manchen gut gehenden Schriften wie Kalendern wurde in Deutschland das Privileg zum alleinigen Druck versteigert, andere Fürsten verlangten bei bestimmten Schriften eine Art Stempelsteuer.17)

Der Buchverleger war nicht nur Hersteller, sondern in erster Linie Händler.18) Mit der Produktion größerer Mengen standardisierter Ware auf Vorrat, nicht nur auf Bestellung, verließ der Drucker das handwerkliche Gewerbe und begann die frühe industrielle Produktion. Es entstanden alsbald Überkapazitäten der Drucker, die zum ständigen Begleiter des Buchdrucks wurden.19) Die Druckpressen und die teuren Lettern forderten eine dauernde Auslastung und damit ständig neue Werke. Hohe Auflagen reduzierten zwar die Stückkosten, erhöhten aber das Absatzrisiko. Und so wurde denn auch die Werbung für Bücher zur ältesten und in allen europäischen Ländern bereits ab dem 15. Jahrhundert am meisten verbreiteten Art der Geschäftsanzeige, noch vor den Heilmitteln, Quacksalbereien, Nahrungs- und Genussmitteln etc.20) Allerdings schränkten die Zünfte die Werbemöglichkeiten für ihre Genossen streng ein, während der unzünftige Buchhandel frei Werbung treiben konnte.21) Der Produktion in hohen Stückzahlen stand der mühsame Verkauf in einzelnen Exemplaren gegenüber. Es konnte viel Zeit vergehen, bis eine die Kosten deckende Stückzahl abgesetzt war. Das Kapital war, anders als bei den Handschriften, oft über Jahre oder sogar Jahrzehnte gebunden und musste gegen Entwertung geschützt werden. Das geeignete Mittel des Absatzschutzes war das Privileg.

Ausschließlichkeitsrechte für den Druck bestimmter Werke wurden von den weltlichen und kirchlichen Landesherren in Europa erteilt, die ersten in Italien noch vor 1500.22) Venedig erteilte offenbar 1486 das erste Autorenprivileg23)

1534 erteilte beispielsweise der Kurfürst von Sachsen

den dreien Buchhendelern zu Wittemberg/ Moritzen Goltz/ Barteln Vogel/ vnd Christoffeln Schrammen/ solche Befreihung/ […] Das sie/ vnd niemands mehr/ die nachbenante Bücher/ nemlich die gantze Biblia Deudsch/ den Psalter mit den Summarien/ New Testament klein/ Jesus Syrach/ Auch D. Martini Luthers Postillen/ in vnsern Fürstenthumen vnd Landen/ mügen drücken/ feilhaben/ vnd verkeuffen lassen.
Vnd ob die selben Bücher/ an andern Orten nachgedrückt würden/ So sollen sie doch in vnsern Fürstenthumen vnd Landen/ weder heimlich noch öffentlich verkaufft/ oder feil gehabt werden/ Bey Peen hundert gülden/ Halb den Gerichtsheldern jedes Orts/ da die Vbertretter befunden/ Vnd die andere helffte jnen den bemelten dreien Buchhendlern/ verfallen zu sein.

Den drei Buchhändlern wurde die Freiheit gewährt, die genannten Schriften Luthers zu drucken, allen anderen der Nachdruck oder der Verkauf von Nachdrucken bei einer äußerst hohen Geldstrafe, zur Hälfte an die Staatskasse, zur Hälfte an die Privilegieninhaber, verboten. Die Wirkung der Privilegien war beschränkt auf das jeweilige Herrschaftsgebiet, so dass in anderen Staaten oder Fürstentümern das Werk frei nutzbar war.24)

Solange die Herrschenden am Buchhandel mehrere an sich gegenläufige Ziele verfolgten, entwickelte sich keine eindeutige Linie. Von entscheidender Bedeutung für die regelmäßig von Revolten, Kriegen, Intrigen usw. in ihrem Stand bedrohten Fürsten war einerseits die inhaltliche Kontrolle der Schriften, andererseits aber die weite Verbreitung der nützlichen Wissenschaften und Schriften und auch die Ausschließung der ausländischen Anbieter.Privileg|)

Zusammenfassend lassen sich im Buhhandel folgende Grundtypen feststellen:

  • befristete, verlängerbare und unbefristete Privilegien;
  • abstrakte Privilegien für bestimmte Buchklassen wie etwa Schulbücher, Rechtsbücher, Wörterbücher etc.;25)
  • Privilegien für die Werke toter und lebender Autoren einschließlich Bibeln, Katechismen, klassische Autoren der Antike etc.;
  • Privilegien für die Übersetzung bestimmter Texte.26)

Ohne ein entsprechendes Privileg hatte ein Verleger, Drucker oder Autor oft kein rechtliches Mittel gegen einen Konkurrenzdruck; sie konnten den Druck nicht kontrollieren. Autoren blieb nur die Möglichkeit, ihre Handschrift überhaupt nicht zu veröffentlichen, sie also geheim zu halten.

Es ist jedoch zwischen dem Nachdruck eines bereits veröffentlichten und dem erstmaligen, vom Autor nicht erlaubten Druck zu unterscheiden. Wenn der Autor dem Druck überhaupt nicht zugestimmt hatte, bestanden für ihn unter Umständen rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. In Venedig galt ein entsprechendes Edikt seit 154527)

Während in England bereits im 16. Jahrhundert eine Monopolisierung des Handels in den Händen der Mitglieder der Buchhändlergilde erfolgte und diese neben den Privilegien eine gildeninterne Regelung zur Verteilung des geistigen Eigentums aufstellten, in Frankreich bis zur Revolution Druckerlaubnis (Zensur) und Erteilung eines Druckprivilegs miteinander verknüpft waren, ordneten in Deutschland die Landesfürsten bis in das 19. Jahrhundert hinein die Wirtschaft noch mit Privilegien.

Eckhard Höffner 2017/10/01 15:55

Fortsetzung


1)
Mohnhaupt S.~383; Machlup S.~374 f; North/Thomas S.~95.
2)
Klippel S.~290.
3)
Buschmann S.~36 f.
4)
Feather S.~17; Plant S.~174; St Clair S.~46; Damme S.~4 f; Friedeburg S.~260.
5)
.Lettres Patentes et Arrest du Conseil d'Etat du Roy vom 2. Oktober 1701, Paris, François Muguet, 1702. Umgekehrt wurden in Frankreich Privilegien auch als Patente bezeichnet (vgl. etwa Renouard S.~26).
6)
Mohnhaupt S.~74.
7)
Mann S.~211.
8)
Buschmann S.~25–35.
9)
Vgl. auch Mohnhaupt S.~1–11, der von einer ständigen Ausdehnung auf »immer neue Regelungsmaterien, staatliche Zwecke und individuelle Befugnissphären« spricht.
10)
Vgl. Mohnhaupt S.~93–98. Zu den typischen Bestandteilen der Privilegienurkunde: Mohnhaupt S.~103–105; Mohnhaupt S.~276, 297, 302, 318 ff.
11)
Aristoteles S.~1258a1.
12)
Vgl. etwa Braudel S.~487 f.
13)
In Augsburg oder Nürnberg etwa die Welser und Fugger, oder z. B. Familien wie Paumgartner, Höchstetter, Tucher, Meuting, Imhoff, Blum, Guldenschaf oder Schott aus Frankfurt, Basel oder Salzburg.
14)
Der Monopolausschuss auf dem Nürnberger Reichstag 1522 ging von den bekannten Wirkungen eines Monopols aus und verallgemeinerte den Begriff: Der Ursprung des Wortes Monopolia sei griechisch. Das Wort Monos würde allein, und Polonie verkaufen meinen. Darum würde jede besondere Tätigkeit, bei der sich Gewerbetreibende oder Kaufleute derart vereinigen, dass sie allein allen Nutzen aus ihrem Handwerk oder Geschäft zögen, Monopolia genannt. »Item obengemeldete Monopolia, Vereinigung, Verpindtung, Gesellschaften und ihr Verkauf wird nicht allein allererst izto dem gemeinen Nutzen unleidlich und unerträglich erfunden, sondern sind dieselben wie vor durch den römischen Kaiser und Rechtsetzer und sonderlich durch den loblichen Kaiser Justiniano dem gemeinen Nutzen als schädlich, verderblich und sträflich geacht und erkant, daß dieselben Ueberführer alle ihre Güter verloren und darzu außerhalb ihrer Wohnung in ewigs Elend verurteilt sein sollen«. Eines der zentralen Probleme der großen Gesellschaften wurde darin gesehen, dass sie mit ihrem Kapital große Mengen eines Guts aufkauften und so den Markt beherrschten. Die Vorschläge waren unter anderen, dass »Gesellschaften oder sondere Personen nur bis zu 20.000, 40.000 oder zum meisten 50.000 Gulden Hauptgut zum Handel gebrauchen und nicht mehr als drei Lager außerhalb ihrer häuslichen Wohnung haben«. Erst an fünfter Stelle stand der Vorschlag, »keinerlei Waar darf in eine Hand gebracht werden.« Vgl. Egelhaaf S.~660–663.
15)
Vgl. Höffner S.~61–64.
16)
Höffner S.~144.
17)
Klostermann S.~13.
18)
Goldfriedrich S.~92. Vgl. zum Verständnis der Buchhändler um 1800 das repräsentative Zitat Göschens bei Kawohl 123: Der Buchhändler ist Kaufmann, der mit den Geistesprodukten der vorzüglichsten Männer des Zeitalters handelt.
19)
Wittmann S.~30 f.; Steiner S.~40.
20)
Sombart S.~403, 410. Öffentliche Anschläge und Plakate traten ansonsten eher ab dem 17. Jahrhundert auf. Siehe auch Wittmann S.~36.
21)
Vgl. Hauke S.~7.
22)
Vgl. z.B. Beckmann S.~85–94; Kapp S.~736; Bappert S.~181; Armstrong S.~3 oder Gieseke S.~39.
23)
Rose S.~10; Kostylo S.~29.
24)
Bappert S.~182. Gieseke S.~121.
25)
Kapp S.~747.
26)
Feather S.~13.
27)
Borghi S.~146; Rose S.~20. Vgl. auch Macklin v Richardson (1770) 27 ER 451.

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