Benutzer-Werkzeuge

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten, nächste Überarbeitung
geschichte:england:usa [2018/06/01 12:44] – [3 England − das Handelsgut] eckhardgeschichte:england:usa [2018/07/19 16:43] – [3.4 Fortschreibung in den Vereinigten Staaten] eckhard
Zeile 5: Zeile 5:
  
  
-Das englische Recht wurde auch in den Vereinigten Staaten als ehemalige Kolonie angewandt, auch wenn die Unabhängigkeit erkämpft wurde. Als Geburtsstunde des Common Law für die Vereinigten Staaten wird das Jahr 1607 angegeben, der Zeitpunkt der Gründung der ersten englischen Kolonie in Nordamerika. 1608 stand zum ersten Mal die Frage im Raum, welches Recht in den neuen Kolonien gelten soll. In dem Fall Calvin v. Smith wurde entschieden, dass in den englischen Kolonien in //Amerika// englisches Recht gelten solle. +Das englische Recht wurde in den Vereinigten Staaten als ehemalige britische Kolonie angewandt, auch wenn die Unabhängigkeit erkämpft wurde. Als Geburtsstunde des Common Law für die Vereinigten Staaten wird das Jahr 1607 angegeben, der Zeitpunkt der Gründung der ersten englischen Kolonie in Nordamerika. 1608 stand zum ersten Mal die Frage im Raum, welches Recht in den neuen Kolonien gelten soll. In dem Fall Calvin v. Smith wurde entschieden, dass in den englischen Kolonien in //Amerika// englisches Recht gelten solle. 
  
-Das Statute of Anne ist Grundlage für das utilitaristische Prinzip des amerikanischen Copyright. Der 1790 in Kraft getretene US-amerikanische Copyright Act sah eine zweigeteilte Rechtsdauer von höchstens 28 Jahren vor. Wie in der britischen Regelung dauerte die erste Frist 14 Jahre und verlängerte sich um weitere 14 Jahre, wenn der Urheber die erste Frist überlebte (Ch. 15, § 1, 1 Stat. 124 – 1790 Copyright Act). +Das Statute of Anne ist damit Grundlage für das utilitaristische Prinzip des amerikanischen Copyright. Der 1790 in Kraft getretene US-amerikanische Copyright Act sah eine zweigeteilte Rechtsdauer von höchstens 28 Jahren vor. Wie in der britischen Regelung dauerte die erste Frist 14 Jahre und verlängerte sich um weitere 14 Jahre, wenn der Urheber die erste Frist überlebte (Ch. 15, § 1, 1 Stat. 124 – 1790 Copyright Act). 
  
 Der mit der britischen Entscheidung Donaldson v. Becket korrespondierende Fall in den Vereinigten Staaten, Wheaton v. Peters((Supreme Court, 33 U.S. S. 591)) wurde 1834 entschieden. In der Begründung wird das Statute of Anne und die Entscheidung Donaldson v. Becket zitiert((A.a.O., S. 602.)) und darauf hingewiesen, dass das Urteil Donaldson v. Becket den Gestaltern der amerikanischen Verfassung nicht unbekannt geblieben sei. In dem rund 100 Seiten langen Urteil wurden das Patentrecht und die Rechte der Autoren, beide in einem Absatz des Art. 1 Sec. 8 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemeinsam behandelt, miteinander verglichen. Die Verfassung der Vereinigten Staaten bestimmt, dass der Kongress die Befugnis hat,  Der mit der britischen Entscheidung Donaldson v. Becket korrespondierende Fall in den Vereinigten Staaten, Wheaton v. Peters((Supreme Court, 33 U.S. S. 591)) wurde 1834 entschieden. In der Begründung wird das Statute of Anne und die Entscheidung Donaldson v. Becket zitiert((A.a.O., S. 602.)) und darauf hingewiesen, dass das Urteil Donaldson v. Becket den Gestaltern der amerikanischen Verfassung nicht unbekannt geblieben sei. In dem rund 100 Seiten langen Urteil wurden das Patentrecht und die Rechte der Autoren, beide in einem Absatz des Art. 1 Sec. 8 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemeinsam behandelt, miteinander verglichen. Die Verfassung der Vereinigten Staaten bestimmt, dass der Kongress die Befugnis hat, 
Zeile 34: Zeile 34:
 Über lange Zeit wurde der sogenannten //Sweat-of-the-Brow-Doktrin// (Genesis 3, 19 -- im Schweiße deines Angesichts) gefolgt, nach der einem Leistungsschutzrecht vergleichbar die reine Fleißarbeit und Sorgfalt bei der Schaffung bereits hinreichend für ein Ausschließlichkeitsrecht war. Originalität, in Abgrenzung zu bloßen Fakten, wurde vom Supreme Court erst 1991 als unabdingbare Voraussetzung für das Recht ausdrücklich genannt.((US Supreme Court, Feist Publications, Inc., v. Rural Telephone Service Co., 499 U.S. 340, 351: »The key to resolving the tension lies in understanding why facts are not copyrightable. The sine qua non of copyright is originality. To qualify for copyright protection, a work must be original to the author.«)) Über lange Zeit wurde der sogenannten //Sweat-of-the-Brow-Doktrin// (Genesis 3, 19 -- im Schweiße deines Angesichts) gefolgt, nach der einem Leistungsschutzrecht vergleichbar die reine Fleißarbeit und Sorgfalt bei der Schaffung bereits hinreichend für ein Ausschließlichkeitsrecht war. Originalität, in Abgrenzung zu bloßen Fakten, wurde vom Supreme Court erst 1991 als unabdingbare Voraussetzung für das Recht ausdrücklich genannt.((US Supreme Court, Feist Publications, Inc., v. Rural Telephone Service Co., 499 U.S. 340, 351: »The key to resolving the tension lies in understanding why facts are not copyrightable. The sine qua non of copyright is originality. To qualify for copyright protection, a work must be original to the author.«))
  
-Die Entscheidung Folsom v. Marsh (1841)((Folsom v. Marsh, 2 Story S. 100, 9 F.Cas. 342, 346 (C.C. D. Mass. 1841).)) wurde die Grundlage für die Begrenzung der Exklusivität durch die Möglichkeit des Fair use.((So der etwa US Supreme Court, Aka Skyywalker, et al. v. Cuff-Rose Music, 510 U.S. 569 Campbell (1994).)) § 107 des amerikanischen Copyright Act of 1976 (17 U.S.C. § 107) bezeichnet Fair use als eine von mehreren Limitations on exclusive rights. +Die Entscheidung Folsom v. Marsh (1841)((Folsom v. Marsh, 2 Story S. 100, 9 F.Cas. 342, 346 (C.C. D. Mass. 1841).)) wurde die Grundlage für die Begrenzung der Exklusivität durch die Möglichkeit des Fair use.((So der etwa US Supreme Court, Aka Skyywalker, et al. v. Cuff-Rose Music, 510 U.S. 569 Campbell (1994).)) § 107 des amerikanischen Copyright Act of 1976 (17 U.S.C. § 107) bezeichnet Fair use als eine von mehreren //Limitations on exclusive rights.// 
  
 In dem Streit, der zu dem Urteil in 1841 führte,  ging es um einen Auszug aus einer zwölfbändigen Ausgabe der Schriften des 1799 verstorbenen George Washington. Die Verleger dieser Ausgabe klagten gegen andere Verleger, die eine zweibändige Ausgabe über das Leben Washingtons herausgebracht hatten. Mehr als 300 Seiten des Werks //The Life of Washington in the Form of an Autobiography// mit insgesamt rund 800 Seiten Text (ohne Verzeichnisse) waren wörtliche Übernahmen des erstgenannten Werks (an sich Texte von George Washington). Das Gericht führte aus, ein angemessener und in gutem Glauben verfasster Auszug (»fair and bona fide abridgment«) wäre nicht als Piraterie einzustufen. In diesem Rahmen käme es neben dem Ausmaß der Übernahmen insbesondere darauf an, in welchem Umfang das eine Werk dem anderen den Absatz streitig machen könnte:  In dem Streit, der zu dem Urteil in 1841 führte,  ging es um einen Auszug aus einer zwölfbändigen Ausgabe der Schriften des 1799 verstorbenen George Washington. Die Verleger dieser Ausgabe klagten gegen andere Verleger, die eine zweibändige Ausgabe über das Leben Washingtons herausgebracht hatten. Mehr als 300 Seiten des Werks //The Life of Washington in the Form of an Autobiography// mit insgesamt rund 800 Seiten Text (ohne Verzeichnisse) waren wörtliche Übernahmen des erstgenannten Werks (an sich Texte von George Washington). Das Gericht führte aus, ein angemessener und in gutem Glauben verfasster Auszug (»fair and bona fide abridgment«) wäre nicht als Piraterie einzustufen. In diesem Rahmen käme es neben dem Ausmaß der Übernahmen insbesondere darauf an, in welchem Umfang das eine Werk dem anderen den Absatz streitig machen könnte: 

Diese Web­site be­nutzt Cookies. Durch die Nutz­ung der Web­site er­klären Sie sich mit der Speich­er­ung von Cookies auf Ihrem Com­puter ein­ver­standen. Außer­dem be­stät­igen Sie, dass Sie unsere Daten­schutz­richt­linie ge­lesen und ver­standen haben. Wenn Sie damit nicht ein­ver­standen sind, ver­lassen Sie bitte die Web­site.

Mehr Info