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3 England: das Handelsgut

3.2 Lockes Arbeitstheorie

3.2.2 Eigentum als Naturrecht

Als Begründer des modernen Naturrechts im christlichen Europa gilt Hugo Grotius, dessen Werk De jure belli et pacis ein gewaltiges Echo auslöste.1) Als geistiger Vater des naturrechtlichen Ansatzes im Urheberrecht gilt weithin der in England einflussreiche John Locke, ein Apostel der Revolution von 1688. Die tatkräftigsten und einflussreichsten Politiker Englands vertraten seine Anschauungen in Theorie und Praxis.2) John Locke war einer der Vordenker der Whigs, der im Anschluss an die Revolution in seinem 1690 anonym veröffentlichten Two Treatises of Government argumentierte, dass eine Regierung durch Umsturz beseitigt werden dürfe, wenn sie nicht die Zustimmung der Regierten besäße und nicht die Naturrechte Leben, Freiheit und Eigentum beschütze.

<html><figure class=„rahmen mediaright“> <img src=„https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/f/fa/Locke-John-LOC.jpg/368px-Locke-John-LOC.jpg“ /> <figcaption>John Locke (Wikimedia Commons) </figcaption></figure></html>

Der Großteil des Textes Two Treatises of Government entstand wohl 1679/1680. Einzelne Abschnitte wurden an die Ereignisse der Glorreichen Revolution angepasst. Die Fahne, auf der Freiheit und Eigentum geschrieben stand, hing damals allerdings auch am Mast der Schiffe, die in ihrem Bauch die Sklaven den Plantagen und Bergwerken der Neuen Welt zuführten. Die Ansicht über das Naturrecht Freiheit hinderte Locke nicht, sich an der Zeichnung von Aktien der Sklavenhandelsgesellschaft Royal Africa Company oder dem Entwurf der Verfassung Carolinas, die dem Herrn absolute Gewalt über seine Sklaven zusprach, zu beteiligen.3), wie überhaupt die christlichen Europäer den Handel mit den Schwarzen ohne moralischen Dünkel betrieben.4) Fortschritt bedeutete für die kommende Zeit auch die Ausweitung dieser Rechte auf alle Menschen, nicht nur auf die weißen Christen. Eine Gesellschaft, die noch Sklavenhandel betreibt, versteht unter dem Begriff der Allgemeinheit gewiss noch nicht alle Menschen.

Der gedachte Urzustand

Locke analysierte das Recht in einem konstruierten Naturzustand, in dem die Menschen gleichberechtigt sind und folglich keiner ein vorrangiges Recht hat, den anderen gegen seinen Willen zu zwingen. Die Denkfigur des Naturzustandes hat ihre Wurzeln nicht nur im aristotelischen System, sondern auch in der Scholastik, die sich Gedanken über das Paradies, den seligen Urzustand der allgemeinen und anarchischen Gleichheit machte.

<html> <figure class=„rahmen medialeft“> <a title=„after Lysippos, via Wikimedia Commons“ href=„https://commons.wikimedia.org/wiki/File%3AAristotle_Altemps_Inv8575.jpg“><img width=„512“ alt=„Aristotle Altemps Inv8575“ src=„https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/a/ae/Aristotle_Altemps_Inv8575.jpg/512px-Aristotle_Altemps_Inv8575.jpg“/></a> <figcaption class=„caption-text“>Büste von Aristoteles. Marmor. Römische Kopie<br /> nach dem griechischen Bronze-Original von Lysippos, um 330 vor Chr.</figcaption> </figure> </html>

Der Gehalt dieser Ausprägung des Naturrechts wird deutlich, wenn man sich die Unterscheidung in der Nikomachischen Ethik5) vor Augen hält: Das positive Recht beruhe auf Sitte und Übereinkunft. Es ist ein von Menschen geschaffenes und damit willentlich änderbares Recht. Im Gegensatz zum positiven Recht, das von Haus aus diesen oder jenen Inhalt haben könne, folgten aus dem Naturrecht überall dieselben Regeln. Hierzu gehören nicht nur die Naturgesetze etwa der Physik, sondern auch Umstände, die sich aus der Natur der Sache ergeben. Naturrecht gelte, unabhängig von einer hoheitlichen Inkraftsetzung. Das Naturrecht sei von Natur in den Dingen, jedoch sei es nicht unveränderlich, weil die Umstände unterschiedlich sein könnten und sich in Bewegung befänden. Es gebe insofern einen Unterschied gegenüber dem, was von Natur, und dem, was nicht von Natur ist. Welches Recht aber in den Dingen (die auch anders sein könnten) natürlich sei und welches auf Gesetz und Übereinkunft beruhe (obwohl beides gleichermaßen beweglich sei), sei von selbst einleuchtend.

Die Besonderheit des Naturrechts liegt darin, dass es keiner willkürlichen Regelung zugänglich und damit auch von einer herrschaftlichen Gnade oder sonstigen, von der Gesellschaft geschaffenen Rechtssätzen unabhängig sein soll. Die aristotelische Auffassung über diese Eigenschaften des Naturrechts haben sich bis heute allenfalls marginal geändert. So wurde im römischen Recht zwischen dem ius naturae und dem ius gentium unterschieden, wobei das Letztere sich ausschließlich auf die menschliche Rechtsordnung bezieht und das Recht betrifft, das die natürliche Vernunft für die Völker bestimmt hat.6) Wenn man das Naturrecht auf das Recht im engeren Sinne beziehen will, das immer ein soziales Phänomen und zumindest mehrere Menschen voraussetzt, die ihre Verhältnisse untereinander regeln, kann man nur das ius gentium in Betracht ziehen.

Im Mittelalter trat die Naturrechtslehre neben die göttliche Ordnung und Offenbarung, indem sie die tatsächlich existierenden politischen Gebilde und Gewaltverhältnisse metaphysisch erklärte. Was sich nicht durch den Glauben und die christliche Lehre erklären oder mit ihr in Einklang bringen ließ, ergab sich aus vernünftigen Gründen. Die Naturrechtslehre begründete beispielsweise, wieso die Überwindung der Standeszugehörigkeit ebenso unmöglich ist wie der Wechsel von der einen Tiergattung zur anderen.7) Auch von Aristoteles wurde die Frage des Unterschieds zwischen Freien und Sklaven mit der Vernunft aus der Natur der Sache begründet. Dem Einwand, der Unterschied sei von Natur aus nicht vorhanden und widerstreite der Gerechtigkeit, entgegnet Aristoteles8), dass durch vernünftige Betrachtung ein Urteil gebildet werden könne: Herr[sch]en und Dienen gehörten nicht nur zu den notwendigen, sondern auch zu den nützlichen Einrichtungen des Lebens. Manche lebende Wesen wiesen gleich bei ihrer Entstehung so große Unterschiede auf, dass die einem zum Dienen, die anderen zum Herrschen bestimmt erscheinen würden. Alle, deren Leistung in körperlicher Arbeit aufgeht und an denen dies das Beste sei, seien von Natur Sklaven, und für sie sei es besser, in diesem Dienstverhältnis zu leben.

Ab dem 17. Jahrhundert bekam das Naturrecht einen spezifisch revolutionären Charakter, indem es als Legitimation für die Ordnungen oder Ideen herangezogen wurde, die das herrschende System ablehnen und sich nicht auf eine göttliche Instanz berufen. Naturrecht wurde zum »Inbegriff der unabhängig von allem positiven Recht und ihm gegenüber präeminent geltenden Normen«, die aufgrund rein immanenter Qualitäten legitim sind und die die einzig konsequente Form der Legitimität eines Rechts sind, welche übrig bleiben kann, wenn religiöse Offenbarungen und autoritäre Heiligkeit der Tradition und ihrer Träger fortfallen.9) Es wurde zu einem an Werten wie Gleichheit und Freiheit orientierten, oft nicht geltendem, sondern nur gegen die herrschende Klasse eingefordertem Recht, das mit logisch oder vernünftig erschlossen Sätzen und Folgerungen argumentierte. Das Naturrecht wurde als eine Gegenposition zu den vielen (oft vererblichen) unnatürlichen Vorrechten der höheren Stände dargestellt.

Der gedachte Urzustand wurde in der damaligen Philosophie dazu benutzt, die Menschheit frei von Konvention, Ständen, Kirche, Krone, Recht, Eigentumsverteilung etc. darzustellen, um Grundprinzipien des Zusammenlebens ohne die gewachsenen oder gottgegebenen gesellschaftlichen Strukturen zu ermitteln. In diesen Zeiten gibt es keine Vorstellung über ein standesgemäßes Leben, etwa dass ein bestimmter Stand (unterschieden nach Rasse, Sprache, Herkunft, Ausbildung etc.) sein Dasein im Krieg, auf der Jagd oder beim Vergnügen, eine andere Gruppe mit Feldarbeit und andere mit religiösen Aufgaben zu verbringen habe; es gibt keine Herren und Sklaven, Patrizier und Plebejer, Adligen, Geistlichen und Leibeigenen, Gutsherren und Fronverpflichteten. Alles geschieht freiwillig oder aufgrund (unberechtigten) Zwangs. Wenn die Menschen sich nun doch jemanden unterordnen, so geschieht dies freiwillig durch vertragliche Bindung. Hieraus resultiert das Recht, Verträge zu schließen, und, korrespondierend, die Pflicht zur Einhaltung des Vertrages, woraus die Vertragstheorie zur Gründung des Staates sowie das Erfordernis der Zustimmung der Regierten zur Regierung abgeleitet werden kann.

Eigentum

Dieser Urzustand zeichnete sich bei Locke durch die Gleichheit der Menschen aus. Die Theorie ist als Beschreibung für den Naturzustand des Menschen zu sehen. Es war eine menschlichere Gegenposition zu Hobbes' Homo homini lupus,10) keine Darstellung der rechtsfreien Welt als Krieg aller Menschen untereinander, sondern ein Zustand vollkommener Freiheit, in dem Menschen im Rahmen der Gesetze der Natur über ihr Vermögen nach Gutdünken entscheiden konnten.11)

Dabei ist der Begriff Vermögen (»property«) nicht rechtstechnisch zu verstehen, sondern umfassender und je nach Kontext unterschiedlich auszulegen. So versteht Locke unter dem Begriff property teilweise auch das Leben, die Freiheit oder das Grundeigentum:

Man being born […] with a title to perfect freedom, and an uncontrolled enjoyment of all the rights and privileges of the law of nature, equally with any other man […], hath by nature a power, not only to preserve his property, that is, his life, liberty and estate, against the injuries and attempts of other men […]«).12)

Dieser Begriff des Eigentums war nicht auf konkrete Gegenstände beschränkt, sondern sollte die dem Menschen in der Gesellschaft ursprünglich zustehenden und durch den Staat nicht entziehbaren, eigentümliche Rechte erfassen.

Diese Rechtsgüter wurden in der Aufklärung eng miteinander verknüpft. Dies kommt markant in Art. 2 der Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen (1789) zum Ausdruck:

»Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescriptibles de l'homme. Ces droits sont la liberté, la propriété, la sûreté et la résistance à l'oppression.«

Als Natur- und Menschenrechte werden genannt: das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.

Den Ansatzpunkt der berühmten naturrechtlichen Autoren – etwa Grotius, Hobbes, Pufendorf, Rousseau, Thomasius, Wolff, Bentham, Kant oder eben auch John Locke – umschrieb Warnkönig zu Recht kritisch, da diese Methode nicht sicherstellen konnte, dass die »gerechteste, d.h. die Interessen aller für rechtsfähig erkannten Menschen zugleich am meisten förderliche Organisation des Eigenthums« gefunden werde, wie folgt:

[In den Naturrechtslehren werde gewöhnlich versucht, die Aufgabe zu lösen:]13) Welche Sachen schon a priori in Jemandens Eigenthum seyen? Oder: Wann Jemand, abgesehen von aller positiven Gesetzgebung, folglich auch im sogenannten Naturzustande, als Eigenthümer einer Sache angesehen werden müsse? Bei der Lösung dieser Frage suchen die Naturrechtslehrer den Ursprung und die Nothwendigkeit des Privateigentums aus rationellen Prinzipien zu erweisen.14)

Bereits 1819 wurde von ihm diese Vorgehensweise kritisiert:

Daß es gewisse höchste Grundsätze über Recht und Unrecht geben müsse, ist wohl nicht zu bezweifeln, man hat sie aber auf einem Wege gesucht, auf dem sie nimmermehr gefunden werden können, und dabey nicht genau bestimmt, ob man Grundsätze wolle, über die höchste Vollendung des vorhandenen Rechts in einem ganz philosophischen Staate, — oder ob man die Rechtsgrundsätze finden wolle, die in einem jedem Staate und auch außer einem solchen doch immer als das einzig wahre Recht gelten mußten.15)

Entstehung des Eigentums

In der zweiten Abhandlung über die bürgerlichen Rechte leitete Locke die Entstehung des Eigentums aus einem fiktiven ursprünglichen Zustand der Gesellschaft ohne Eigentum her, indem er eine Art naturwüchsiges Recht behauptet. Locke folgte dabei in den für die Arbeitstheorie bedeutsamen Abschnitten in weiten Zügen den Ausführungen von Aristoteles16) über den Vermögenserwerb. Wie dieses Eigentumsrecht, das ja einen von den Naturgesetzen abweichenden Inhalt hat, durchgesetzt werden soll, oder ob es nur als Rechtfertigung zu sehen ist, sich gegen Verletzungen (notfalls mit Gewalt) zu verteidigen, dies blieb unklar.

Die Begründung Lockes für das Recht beruht auf dem Gedanken, dass nach der göttlichen Vorsehung jeder Mensch das Recht auf seinen eigenen Lebenserhalt, folglich auch ein ursprüngliches, natürliches Recht auf Nahrung und andere Gegenstände für den Lebensunterhalt habe.17) Dieses absolute, auch gegenüber den Monarchen wirkende Recht auf Selbsterhaltung findet sich ebenfalls bei Aristoteles18), oder in Hobbes Leviathan (1651), da nach Hobbes die Selbsterhaltung Grund für Einsetzung der Regierung ist.19)

<html><figure class=„rahmen“> </html> <html> <figcaption class=„caption-text“>Eigentum im Paradies?</figcaption> </figure> </html>

In dem ursprünglichen Zustand, so Locke, gehören alle Früchte und andere durch die Natur produzierten Gegenstände der Allgemeinheit (»to mankind in common, as they are produced by the spontaneous hand of nature«). Niemand habe an diesen Gegenständen ein persönliches Vorrecht, aufgrund dessen er die anderen Menschen ausschließen könne.20)

Der Mensch sei Eigentümer von sich selbst. Der eigene Körper sei das eigene Eigentum und folglich auch das Ergebnis der Arbeit, die mit dem Körper verrichtet werde. Die Ergebnisse der Arbeit gehören ihm, wie auch dasjenige, was er der Natur entnimmt, was er mit seiner Arbeit vermengt hat und zu dem hinzufügt, was ihm bereits gehört (sogenannte Arbeitstheorie).

Dies erscheint zunächst eine logische Schlussfolgerung aus der Gleichheit. Die Natur bietet in ihrer Mannigfaltigkeit zahllose abgegrenzte körperliche Gegenstände. Da diese Gegenstände genutzt werden (und sei es nur als Nahrung), muss eine faktische Appropriation, ein Ausschluss der anderen, erfolgen; Wer einen herrenlosen Apfel an sich nimmt, dem darf dieser nicht gegen seinen Willen genommen werden. Wenn ein anderer ebenfalls einen Apfel will, muss er diesen selbst pflücken.

Die Prämissen und die darauf beruhende Schlussfolgerung Lockes sind allerdings in sich unstimmig. In einer Gesellschaft ohne Recht gibt es kein Eigentum am eigenen Körper. Kant argumentierte deutlich präziser als Locke: Ein Mensch sei sein eigener Herr, aber nicht Eigentümer von sich selbst. Über Eigentum könne man nach Belieben disponieren und das Eigentum Dritten übertragen. Der Mensch könne aber nicht Eigentum eines Dritten sein, weil jeder Mensch der Menschheit gegenüber in eigener Person verantwortlich sei.21)

  1. Das Aneignungsrecht Lockes an den Früchten der eigenen Arbeit war zunächst auf für den Lebenserhalt erforderliche Subsistenzmittel begrenzt. Es war ein Recht auf Selbsterhaltung. Locke führte aus, im ursprünglichen Zustand hätten die Menschen sich auf dasjenige beschränkt, was sie durch Jagen und Sammeln erworben hatten und was bislang ungenutzt brach lag (the »unassisted nature offered to their necessities«).
  2. Allerdings seien noch genügend gleichwertige Güter zum Leben vorhanden, die nicht appropriiert sind: »enough, and as good left in common for others«.22) Das Aneignungsrecht an den Ergebnissen der eigenen Arbeit würde so lange gelten, wie in der Natur genügend Güter für die Allgemeinheit vorhanden seien.
  3. Ein anderes Rechtssystem als das Naturrecht existierte noch nicht, da die Gemeinschaft sich noch kein Gesetz gegeben habe. In diesem Zustand sei keiner berechtigt, das Leben, die Freiheit oder das Eigentum eines anderen zu beeinträchtigen. Es würde gelten, bis die Gemeinschaft mittels Tauschverträgen und Geld Handel betreiben würde.
  4. Lockes Prinzip war nicht nur auf das Nehmen von beweglichen Gütern aus der Natur beschränkt, sondern erstreckte sich auch auf den persönlich meliorierten Grund.23)

Eckhard Höffner 2017/10/12 20:18

ZurückFortsetzung


1)
Mandrou S.~15.
2)
Russel S.~613 f.
3)
Hausherr S.~207 f.
4)
Braudel S.~482–486; Kulischer S.~262–266.
5)
Aristoteles S.~1134b, V, Kap. 10
6)
Schwab S.~3.
7)
Weber S.~462, Halbbd. 1, 2. Teil, Kap. V., § 11.
8)
S.~1254a
9)
Weber S.~636, Halbbd. 2, Teil 2, Kapitel VII. § 7.
10)
De Cive erschien zuerst 1642 in lateinischer Sprache in Amsterdam: »Homo homini Deus, & Homo homini Lupus.« In der Übersetzung (Widmung an William Earl of Devonshire) heißt es: »To speak impartially, both sayings are very true: that man to man is kind of God; and that man to man is an arrant wolf. The first is true, if we compare Citizens amongst themselves; and the second, if we compare Cities.« Er hob damit den Widerspruch hervor, dass einerseits Gerechtigkeit und Großzügigkeit, auf der anderen Seite Gewalt und Verdorbenheit, das Verhältnis der Menschen untereinander auszeichnen würde. Auch gute Menschen müssten sich verteidigen und die brutalen Mitteln des Krieges nutzen.
11)
Locke, Sec. 4. Locke unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Natur- und dem Kriegszustand in Sec. 4–15 und 16–21.
12)
Locke, Sec. 87. Der Begriff estate umfasste Herrschaftsrechte an einem Grundstück, die ihren Ursprung wohl in Traditionen des feudalen Lehnsystem hatten; vgl. Jänich S.~61 m. w. Nachw.
13)
man muss ergänzen, im Hinblick auf das Eigentum an Gegenständen
14)
Warnkönig S.~328. Die rationellen Prinzipien müssen als rationale Prinzipien verstanden werden.
15)
Warnkönig S.~48 f.
16)
Aristoteles S.~1256a–1258b
17)
Locke, Sec. 25, der Ps 115, 16: »Der Himmel ist der Himmel des Herrn; aber die Erde hat er den Menschenkindern gegeben«, zitiert.
18)
Aristoteles S.~1252a
19)
Russel S.~562.
20)
Locke, Sec. 26.
21)
Kant S.~270.
22)
Locke, Sec. 27.
23)
Locke, Sec. 36.

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