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Gegenstand der entscheidenden Streitigkeiten war die Frage, ob nach Ablauf der gesetzlichen Frist das Recht nach Common Law weiter bestand oder nicht. Entsprechend der Bedeutung der Rechtsfrage wurden von den Prozessvertretern etwa in Tonson v. Collins((King's Bench, Black W. Trinity Term I Geo. 3, S. 301 ff., Mich. Term 2. Geo 3 S. 321 ff. – Tonson v. Collins. Klägervertreter war der hoch angesehene Jurist William Blackstone und Vorsitzender Lord Mansfield; Elliott S.~432. Es wird vermutet, dass es sich um einen verabredeten Rechtsstreit gehandelt hat, der mit dem Ziel eines Präzedenzfalls zu Gunsten der englischen Verleger 1759 inszeniert wurde, Feather S.~84; Rose S.~75--78. Laut Patterson S.~165, wurde die Klage in zweiter Instanz von der Exchequer Chamber wegen Kollusion abgewiesen.)) neben nahezu der gesamten englischen Buchhandelshistorie Grotius, Pufendorf oder Locke, römisches Recht, griechische Traditionen etc. angeführt.((Nach Grotius gebe es zwei Methoden, Eigentum zu begründen: durch Besitz und Erfindung, und beim Autor läge eine Erfindung vor.)) An seinem Manuskript habe der Autor Eigentum, und so lange er es niemanden überlasse, sei das Eigentum unbestritten. Es wurde die Frage gestellt, ab wann das Recht des Autors unter- oder auf jemanden anderen übergehe: Wenn er das Buch für einige Freunde kopiert, wenn er es im Wege der Subskription veräußere – in diesen Fällen würden die Käufer nur das Recht zum Gebrauch des einen Exemplars erwerben, nicht mehr.((Blackstone S.~302 f.)) | Gegenstand der entscheidenden Streitigkeiten war die Frage, ob nach Ablauf der gesetzlichen Frist das Recht nach Common Law weiter bestand oder nicht. Entsprechend der Bedeutung der Rechtsfrage wurden von den Prozessvertretern etwa in Tonson v. Collins((King's Bench, Black W. Trinity Term I Geo. 3, S. 301 ff., Mich. Term 2. Geo 3 S. 321 ff. – Tonson v. Collins. Klägervertreter war der hoch angesehene Jurist William Blackstone und Vorsitzender Lord Mansfield; Elliott S.~432. Es wird vermutet, dass es sich um einen verabredeten Rechtsstreit gehandelt hat, der mit dem Ziel eines Präzedenzfalls zu Gunsten der englischen Verleger 1759 inszeniert wurde, Feather S.~84; Rose S.~75--78. Laut Patterson S.~165, wurde die Klage in zweiter Instanz von der Exchequer Chamber wegen Kollusion abgewiesen.)) neben nahezu der gesamten englischen Buchhandelshistorie Grotius, Pufendorf oder Locke, römisches Recht, griechische Traditionen etc. angeführt.((Nach Grotius gebe es zwei Methoden, Eigentum zu begründen: durch Besitz und Erfindung, und beim Autor läge eine Erfindung vor.)) An seinem Manuskript habe der Autor Eigentum, und so lange er es niemanden überlasse, sei das Eigentum unbestritten. Es wurde die Frage gestellt, ab wann das Recht des Autors unter- oder auf jemanden anderen übergehe: Wenn er das Buch für einige Freunde kopiert, wenn er es im Wege der Subskription veräußere – in diesen Fällen würden die Käufer nur das Recht zum Gebrauch des einen Exemplars erwerben, nicht mehr.((Blackstone S.~302 f.)) |