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4 Deutschland: Staatenwettbewerb

4.2 Monopol und Buchverlag

4.2.2 Marktaufteilung

Köln war im 15. Jahrhundert mit ca. 20.000 Einwohnern eine bedeutende und weithin bekannte Konzentration von Menschen. Die Zahlen zeigen, dass die deutschen, kleinen und beengend gebauten Städte nicht zu vergleichen waren mit den Handelsmetropolen in Italien, die um 1300 bereits geschätzt 200.000 (Venedig, Mailand) oder 100.000 (Florenz, Neapel, Genua, Palermo) Einwohner hatten und sich im Schatten von Bagdad und Byzanz entwickelten.1) In Oberdeutschland entstanden aber auch die mächtigsten, bis dahin nie gesehenen Handelsimperien der Fugger und Welser, die mit wenig Personal, dafür aber mit Kapital und Marktkenntnissen ungeahnte Reichtümer anhäufen konnten.

In Hochburgen des aufstrebenden Handwerks zeigte sich gegen Ende des Mittelalters, aus welchem Holz die Städte geschnitzt waren: So gab es in Frankfurt am Main in der Mitte des 14. Jahrhunderts bei 9600 Einwohnern rund 1500 Gewerbebetriebe, in Basel wurden 1429 bei 10.000 Einwohnern 1750 und in Straßburg Mitte des 15. Jahrhunderts bei 18.000 Einwohnern 4600 Betriebe gezählt. Es waren nun gewiss Ausnahmefälle, wenn unter Berücksichtigung der mitarbeitenden Familienangehörigen praktisch die gesamte städtische Bevölkerung im eigenen Betrieb tätig war; und diese Verteilung konnte nicht lange bestehen. 25 bis 30 Prozent selbständige Gewerbetreibende unter der Bevölkerung war jedoch für viele Städte langehin typisch. Gelegentlich konnte es sogar die Hälfte sein, wobei der Großteil dem Handwerk und ein geringerer Teil dem Handel zuzurechnen war.2) Städte traten ferner als Ort der Bildung zu den kirchlichen Einrichtungen hinzu. Sie waren die Keimzelle des Bürgertums.

Existenzsicherung und städtischer »Merkantilismus«

Innerhalb der städtischen Gemeinschaft sorgte der Magistrat für ihre Mitglieder, wobei in der Regel die in Gilden organisierten Fernkaufleute die soziale Führungsschicht, die modernen Patrizier, stellten.3) In den frühen Städten mit einer Vielzahl kleiner Unternehmer war man »dem Kapitalismus ebenso feindlich gesinnt wie dem Kommunismus«,4) sondern dachte (noch) an die örtliche Gemeinschaft: So wie die einzelnen Organe des menschlichen Körpers eine bestimmte Funktion erfüllen müssen, so haben die Mitglieder der Gemeinschaft zum Gemeinnutz, zum großen Ganzen beizutragen.5) Dementsprechend wurden die Aufgaben zwischen den Mitgliedern aufgeteilt, die Arbeitsteilung wurde organisiert, nicht dem Marktgeschehen überlassen.

Die gemeinschaftliche Bewirtschaftung herrschte auch im Umland. In keinem damals normalen Dorf fehlte die Allmende,Allmende und praktisch alle mittelalterlichen Städte hatten zumindest beträchtliche Viehweiden und Waldungen, die allen Bürgern zur Verfügung standen.6)

Aber so wie ein Bauer einen Grund mit einer gewissen Mindestfläche bewirtschaften muss, wenn er seine Existenz sichern will, so braucht ein Handwerker oder Kaufmann ein genügend großes Tätigkeits- oder Absatzgebiet, damit er genügend Einnahmen für die Lebenshaltung seiner Familie und Arbeitskräfte hatte. Dies suchte man in den Städten zu erreichen, indem man die Einfuhr von Rohstoffen erleichterte oder sogar erzwang, im Umland der Stadt Märkte verbot, mit der Folge, dass die verarbeiteten Produkte in der Stadt hergestellt und verkauft wurden, und ferner innerhalb der Gemeinschaft die Ausübung eines Handwerks oder den Absatz für Waren, die in der Stadt erzeugt wurden, monopolisierte und auf ausgesuchte Personengruppen, die Zünfte oder Gilden, übertrug.

Zünfte

Beginnend ab dem 10. Jahrhundert in italienischen Städten, ab dem späten 11. Jahrhundert nördlich der Alpen bildeten sich in der ständisch organisierten Gesellschaft der Stadt die ersten Zünfte. In Deutschland sind sie frühesten für das zwölfte Jahrhundert nachgewiesen.7)

Im Mittelalter war der Großteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten abseits der Landwirtschaft durch Gruppen- und Einzelmonopole geordnet. Zünfte schränkten die Gewerbefreiheit dergestalt ein, dass in einem räumlich begrenzten Bereich nur Mitglieder der Zunft, das waren die Meister als Betriebsinhaber, das jeweilige Handwerk oder Gewerbe betreiben durften. Zunftzwang war die Pflicht aller Gewerbetreibenden eines Gebietes oder eines Berufes zur Mitgliedschaft in der Zunft.8) Die Grundzüge in Italien, England, Frankreich oder Deutschland glichen sich. Es waren eigenständige Organisationen, ihre Mitglieder entweder Lehrlinge, Gesellen oder Meister. Mitglied einer Zunft konnten nur freie Stadtbürger werden. Obwohl es sich um privatrechtliche Vereinigungen handelte, waren sie mit gewissen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, die ihnen die Wahrnehmung von marktordnenden Aufgaben für ihre Branche wie Regeln über Zulassung, Ausbildung, Arbeitszeiten, Produktqualität oder Preisen erlaubten.9) Bruder spricht davon, dass die Zünfte in Deutschland Teil des Staates waren, weil sich erst im Absolutismus die endgültige Trennung zwischen Staat und Volk vollzogen habe. Zuvor hätten die Zünfte staatliche Aufgaben wie Bürokratie und Steuerwesen wahrgenommen.10)

Zunftzwang

Dass die Zünfte und die meisten Zunftgesetze eingeführt wurden, um das Sinken des Preises (und damit des Gewinns der Inhaber und des Lohnes der Arbeiter) zu verhindern,11) wurde in der Forschung nicht bestätigt, aber über das Zunftwesen ließ sich auch das Ausmaß der Konkurrenz steuern. In dem der Zunft vorbehaltenen Tätigkeitsgebiet waren nur die Zunftmitglieder berechtigt, ein bestimmtes Gut oder eine bestimmte Leistung anzubieten. Wer außerhalb der Zunft eine der Zunft vorbehaltene Leistung anbot, handelte rechtswidrig.12) Konkurrenz sollte nur zwischen den Zunftmitgliedern aufkommen können.

Die Zünfte entwickelten im Laufe der Zeit ein Arsenal an Mitteln, um gegen Illegale, die außerhalb der Zunft dasselbe Gewerbe betrieben, vorgehen zu können. Die Produkte der Zunftfremden waren vom Handel ausgeschlossen; ihre Waren wurden beschlagnahmt. Sie selbst, ihre Kunden und Händler, die ihre Waren verkauften, wurden bestraft. Die Außenseiter hatten wettbewerbliche oft Vorteile, sparten sie doch die Zunftgebühren, waren an Produktions- und Qualitätsvorschriften nicht gebunden, konnten Erfindungen und Verbesserungen ohne Hindernisse nutzen und auch mehr als die üblichen drei bis sieben Arbeitskräfte einstellen. Von den Zünftigen und den Stadtratsmitgliedern wurden sie in Deutschland Pfuscher, Stümper, Böhnhasen, Stimpler oder Störer genannt und teilweise sogar mit tödlichem Ausgang verfolgt. Sie mussten in den Städten im Verborgenen arbeiten. Wer das Meisterrecht erwerben wollte, durfte nur bei Zunftmeistern gelernt und gearbeitet haben. Kein Zunftmeister durfte einen Gesellen einstellen, der für einen Pfuscher gearbeitet hatte. Den Zunftmitgliedern war selbstverständlich jedes Geschäft mit den Illegalen untersagt. Zunftfremden durften weder Werkzeug noch Hilfsmittel, Rohstoffe oder andere Produktionsmittel verkauft werden.

Die Wettbewerbsbeschränkungen wurden immer weiter differenziert, zunächst auch mit dem Zweck, die Gleichheit der Zunftgenossen zu wahren. Das gesamte Zunftsystem war durchwachsen von wettbewerbsnivellierenden Regeln und abgestimmten Verhaltensweisen wie gemeinschaftlicher Einkauf, Bestimmungen zur Lohnhöhe, den zu verwendenden Materialien, der Produktqualität, der Anzahl an Gesellen oder der nur begrenzt erlaubten Werbung. Gleichheit und Solidarität der Zunftgenossen untereinander und Ausschluss der Außenstehenden vom jeweiligen Zunftgewerbe bestimmten den Charakter der Verfassung und die Tätigkeit der Zünfte: »Erkämpfung eines möglichst großen Absatzgebietes; gleichmäßige geordnete Verteilung der einzelnen Anteile unter die Genossen, also Ausschließung jeder Konkurrenz nach außen wie im Innern« war das Fundament des zünftigen Gewerbes bis in die frühe Neuzeit hinein.13)

Zunahme der Konkurrenz

Die Zünfte zeichneten sich aber auch durch ein eigenes soziales System aus, angefangen von einheitlicher Kleidung, gemeinsamen Feiern, dem geregelten zünftigen Verhalten, Sorge für die Witwen und Kinder verstorbener Mitglieder bis hin zu Garantien und gegenseitigen Krediten. Auch die Buchdrucker in Deutschland, obwohl sie keine Zünfte gebildet hatten, hatten in Rahmen von örtlichen Gesellschaften eine gewisse soziale Absicherung im Krankheits- und Todesfall organisiert.14) Immer mehr ging es jedoch darum, die durch Zunahme der Konkurrenz enger werdenden Erwerbsmöglichkeiten durch Ausgrenzung auf einzelne Mitglieder der Gemeinschaft zu begrenzen und Überkapazitäten mit der Folge von Absatzschwierigkeiten zu vermeiden.15) Durch die Zulassungsregeln der Zünfte ließ sich die Anzahl der möglichen Konkurrenten steuern, indem etwa bei Zunahme der Arbeitslosigkeit hohe Gebühren für den Eintritt in die Zunft erhoben wurden, die Voraussetzung einer ehrlichen Geburt für Lehrjungen zu erfüllen war, Söhne bestimmter Berufsgruppen ausgeschlossen wurden bis hin zur vollkommenen Schließung der Zunft für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit.16) Die Schließung war ab dem 16. Jahrhundert allgemein verbreitet.17)

Zugleich konnte über zunftspezifische Regeln, wie Zahl der Lehrlinge, lange Lehrzeiten, Herstellungsvorschriften oder Bestimmungen zur Auftragsannahme, die Kapazitätsgrenzen der einzelnen Betriebe beeinflusst werden. In Zeiten geringer Mechanisierung im Handwerk ließ sich die Produktionskapazität in der Regel bereits durch Begrenzung der Anzahl der Arbeitskräfte entscheidend beeinflussen. So war oft vorgeschrieben, dass nur eine bestimmte Anzahl von Gesellen oder Jungen (Lehrlinge) für einen Meister arbeiten durfte. Gelegentlich durften beispielsweise neue Aufträge nur angenommen werden, wenn der laufende Auftrag fertiggestellt war. Die Bestimmung der Verkaufspreise wurde von der Zunft als Ganzes vorgenommen. Keiner sollte den anderen mit seinem Preis unterbieten können. Ein freier Markt, bei dem sich die effizienteste Methode durchsetzt und über günstige Preise den Wettbewerb forciert, konnte sich nicht entwickeln.18)

Durch gemeinsamen Einkauf von Rohstoffen und die Herstellung entsprechend vorgegebener Standards verblieb für die Entfaltung des Wettbewerbs in erster Linie die bessere Qualität. Diese Gesinnung trat in zahllosen Äußerungen zutage, wenn im gewerblichen Bereich zwei Punkte regelmäßig Anlass für Kritik waren: Schlechte Qualität und Wucher, wobei Wucher nicht hohe, sondern überteuerte Preise meinte.

Steuerung des Angebots

Der Inhalt solcher Regelungen der Zünfte konnte unterschiedliche Ausmaße annehmen und sich auf allen möglichen Ebenen des Produktionsprozesses und Vertriebes auswirken, als Beschränkung der Freiheit, beispielsweise

  • die Produktionskapazität zu erhöhen;
  • mit bestimmten Kunden Handel zu betreiben oder des Vertriebs eines abstrakt umschriebenen Produkts;
  • ein konkretes Herstellungsverfahren zu benutzen oder bestimmte Produktkategorien herzustellen.

Die Zünfte teilten auch die Nachfrage unter sich auf und wiesen sie anhand unterschiedlicher Abgrenzungsmerkmale den einzelnen Mitgliedern zu. Eine Methode der Aufteilung des Marktes war die Spezialisierung der Zünfte. Wenn die Nachfrage groß war, rationalisierten die Kleinbetriebe über eine Arbeitsteilung die Produktion. Sehr klein aufgeteilt waren beispielsweise die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kleidung und Stoffen, die sich in Tuchmacher, Seidenmacher, Spinner, Wäscher, Färber, Seidenweber, Wollweber, Knopfmacher, Schnallenmacher, Strumpfwirker, Schneider etc. aufgespalten hatten.19)

In manchen Fällen waren diese Maßnahmen als absolute und subjektive Rechte ausgestaltet. Die Zünfte entwickelten also nicht nur Gruppenrechte oder -monopole, sondern teilweise auch individuelle Rechtspositionen aus den Wettbwerbsbeschränkungen.20) Wie die Aufteilung der Kundschaft zu einem handelbaren Wirtschaftsgut wurde, zeigen drei Beispiele:

  1. Schlachtrecht: Die Fleischhauer einer Stadt haben den Bedarf der Kunden berechnet und unter sich aufgeteilt (Schlachtrecht), »so daß jeder Fleischer monatlich so und so viel zu schlachten befugt war. Nun kamen einzelne kleinere Meister in Noth und vermiethen ihre Gerechtsame an größere …«21) Die Wettbewerbsbeschränkung hatte einen eigenen Wert und konnte wie ein Stück Land verpachtet werden.
  2. Pressenrecht: In der Frankfurter Druckerordnung 1598 findet sich ein Gewerbeaufnahmeverbot für neue Drucker und Verleger. Dies war eine der typischen Regelung bei Überkapazitäten, wie sie etwa in vergleichbarer Form im Star Chamber Decret 1586 in England erlassen wurde. Die Zahl der Druckereien in Frankfurt wurde auf acht beschränkt.22) 1660 wurde die Regelung aus Frankfurt ergänzt durch eine weitere Begrenzung der Kapazitäten. Die Drucker hatten ein Protokoll über die jeweilige Anzahl an Pressen aufzustellen, und es sollte »keiner mehrere neue Pressen/ ausser wo die alte abgängig und zerschlagen worden/ anzurichten berechtigt seyn: Sondern da einer seine Truckerey umb eine oder mehr Pressen zu verstärcken gemeint/ er solches Pressenrecht von einem anderen in billichem Preiß an sich zu handeln angewiesen seyn soll.« Dieses Pressenrecht war gegen Entgelt übertragbar und vererblich ausgestaltet, setzte jedoch voraus, dass der Erwerber oer Rechtsnachfolger das Druckhandwerk gelernt hatte und Bürger der Stadt war.23) Auch im Druckgewerbe gab es Beschränkungen der Zahl der Arbeitskräfte. Die Begrenzung der Zahl der Pressen war nur eine mittelbare Beschränkung der Zahl der Arbeitskräfte, da an einer Presse zwei Arbeitskräfte tätig waren. In der Nürnberger Druckerordnung 1673 war eine Begrenzung der Jungen in Abhängigkeit von der Zahl der Pressen vorgesehen. Nicht die begrenzte Absatzmenge, sondern die Produktionskapazität war das wirtschaftlich verwertbare Gut.
  3. Copyright: Die Company of Stationers mit ihrem Druckmonopol als Gruppenrecht reihte sich nahtlos in die zu dieser Zeit verbreitete Wirtschaftspolitik ein. Das Copyright der englischen Gilde war eine weitere Methode der Zünfte, den Markt unter sich aufzuteilen und innerhalb der Gruppe individuelle Rechtspositionen zu schaffen.

In den drei beispielhaft genannten Varianten (Schlachtrecht, Pressenrecht, Copyright) war die Wettbewerbsbeschränkung als ein eigentumsähnliches, wirtschaftlich verwertbares Recht ausgestaltet, über das verfügt werden konnte. Dieses Recht trat in Form eines subjektiven und absoluten Rechts neben die Regelungen über körperliche Gegenstände (das Eigentum) und sollte in ähnlicher Art und Weise dem Inhaber zugeordnet werden, also als dauerhaftes, übertragbares und vererbliches Recht.

Größe des geschützten Absatzgebietes

Die Orientierung der Zünfte an der Konkurrenz auf der einen Seite, der Aufteilung der Nachfrage durch Steuerung des Angebots auf der anderen Seite, zeigte sich auch in der Größe des geschützten Absatzgebietes und der Form des Absatzschutzes. Ein Handwerker und Kaufmann hat stets Beziehungen zu den Kunden, Lieferanten oder Geldgebern. Geht man vom Wohnort des Kaufmanns aus und zeichnet die Kunden in eine Karte ein, erhält man die Größe des Absatzgebietes. Der Handel konnte als Einzel-, Groß- oder Fernhandel lokale, regionale und internationale Dimensionen annehmen. Aufgrund der Infrastruktur, der schlechten Wege oder der Risiken der Überlandreise gab es aber natürliche Grenzen des Absatzgebietes. Wenn gängige Waren auf Vorrat hergestellt, angebaut oder gezüchtet wurden, legten diese um 1600 oft nur wenige, kaum mehr als 100 Kilometer bis zum nächsten Markt zurück.24) Verderbliche Waren konnten nur begrenzte Zeit frisch gehalten werden, bei schwerem Material nahmen die Transportkosten schnell überhand. Hinzu traten die künstlichen Erschwernisse des Absatzes wie unterschiedliche Maßeinheiten, Münzen, Zölle, Sprache oder Ausschließlichkeitsrechte.

Es gab einen Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Wirtschaftsgut, dessen Absatzgebiet, der Größe der Nachfrage, dem Maß des überregionalen Handels und der Größe des durch die Zunft geschützten Absatzgebietes. Je größer das Einzugsgebiet war, aus dem die Konkurrenten stammten, desto größer musste auch das Gebiet werden, das eine Zunft reglementierte:

  • Wenn die Produkte oder Leistungen der einzelnen Zunftmitglieder nur in einem kleinen Gebiet abgesetzt wurden, war auch die Reichweite der Zunfthoheit relativ klein. Zu Beginn war sie auf einzelne Städte begrenzt. Die Betriebe einer Branche konzentrierten sich oft in einer Straße, die damit zugleich die gesamte Zunft repräsentierte. So lange der Gewerbetreibende mit dem Absatz an seinem Ort ebenso viel verdiente wie mit dem Herumziehen in anderen Orten oder auf Messen, war eine örtliche Beschränkung für die Zunftmitglieder nicht von Nachteil.
  • Wenn auf dem Land die gleichen Waren hergestellt wurden, wurde die Konkurrenz durch das Verbot der gewerblichen Produktion auf dem Land ausgebannt.25)
  • Kam in einer zünftig organisierten Branche regionaler Handel über mehrere Städte hinaus mit der Folge eines Wettbewerbdrucks auf, tendierten die Zünfte zu Städtebünden; vergleichbar modernen internationalen Abkommen. Die Zünfte der Kupferschmiede, Töpfer, Kesselflicker und Krämer – reisende Handwerker – schlossen sich teilweise zu größeren Gebietsverbänden zusammen, die unter dem Schutz des Kaisers standen.26) Das Steinmetzhandwerk zu Straßburg und Wien hatte die Gerichtsbarkeit über alle Steinmetze in Deutschland, und für die Kesselflicker war das Land in acht Kreise aufgeteilt.27) Die Zuständigkeit lag aber grundsätzlich beim Landesherrn.
  • Waren mehrere Territorialhoheiten betroffen, schlossen sich Unternehmen aus dem größeren Absatzgebiet zusammen, um den Wettbewerb untereinander zu regeln.
  • War das für die Sicherung der Existenz notwendige Absatzgebiet hingegen kleiner als beispielsweise eine Stadt, parzellierten die Zunftmitglieder das Zunftgebiet in individuell zugewiesene, geschützte Absatzmärkte (etwa in Stadtviertel).28) Ein Schuster, Maurer, Schreiner oder Metzger hatte mit der Nachfrage in einem Stadtteil oft mehr Arbeit, als er leisten konnte, so dass weitere Aufträge aus anderen Gebieten nur dazu geführt hätten, dass er mangels Kapazität Angebote aus dem eigenen Stadtgebiet hätte ablehnen müssen.
  • Gilden als Organisationen des Handels entstanden in Deutschland in der Regel nur als lokale Organisationen für die Krämer, Höker oder Gewandschneider, die importiertes Tuch verkauften, und ähnliche Einzelhandelskaufleute.

Mit einer Vielzahl von einzelnen Fürstentümern und Freien und Reichsstädten konnten die einzelnen Landesherren den lokal begrenzten Markt des zünftigen Handwerks und den lokal tätigen Händler reglementieren, während für den überregionalen Handel ein gänzlich anderes System erforderlich war. So entstanden im Heiligen Römischen Reich kleine getrennte Märkte für die einzelnen Unternehmer, die vor äußerer Konkurrenz möglichst abgeschirmt wurden und bei denen die innere Konkurrenz durch die Zunft geregelt wurde. Die Betriebe blieben klein und die Kapazitäten begrenzt. Überregionale Organisationen, etwa Gilden wie die florentinische Arte della Lana für den Textilhandel (auf deren Grundlage der Reichtum des Geschlechts der Medici beruhte) oder die Kolonialhandelsgesellschaften der Niederlande oder Englands waren in Deutschland nicht unbekannt, aber von einer nationalen Handelspolitik und Städtebünden konnte (mit Ausnahme der Hanse) in Deutschland nicht die Rede sein.29)

Eckhard Höffner 2018/05/27 11:15

ZurückFortsetzung


1)
Sombart S.~95, 215 f.; Braudel S.~44.
2)
Kluge S.~69 f.
3)
Kluge S.~90–92. Im deutschen Sprachgebrauch wird seit dem 19. Jahrhundert Gilde zwischen Gilden als Zusammenschluss von Kaufleuten und Zünften als Organisation des Handwerks unterschieden; Kluge S.~21 f.
4)
Pirenne S.~289 f.
5)
Schulze S.~599; Sombart S.~180–191. Der französische Kanzler Séguier sprach von den »Gliedern einer großen Kette«; Minard S.~183.
6)
Weber S.~927, Halbbd. 2, Kap. IX., 7. Abschn., § 1.; Wesel S.~305 f. (RdNr. 212).
7)
Kluge S.~52–57. Zünfte lassen sich lange vor ihrem Auftreten im Mittelalter schon in Byzanz, China oder Rom nachweisen. Über ihr Entstehen gab es in Deutschland im 19. Jahrhundert zahlreiche Theorien; vgl. Kulischer S.~181–192. Die Zünfte konnten sich vor allem im Südwesten Deutschlands verbreiten, teilweise – wie etwa in Nürnberg ab Mitte des 14. Jahrhunderts – waren sie auch verboten. Anstelle der Zünfte übernahm der Magistrat die Gewerberegelung; Kluge S.~93–97.
8)
Kluge S.~248.
9)
Kluge S.~32–34; Graus S.~392. Für die französischen Buchhändler im 13. Jahrhundert, Renouard S.~19.
10)
Bruder S.~222
11)
So aber Smith S.~140.
12)
Kluge S.~248–252, 304.
13)
Sombart S.~307; Kulischer S.~192 f.; Pirenne S.~378–384; Fuhrmann/Dirlmeier S.~281.
14)
Gramlich S.~40 f.
15)
Bei den Zünften dächte man, so Gierke 1868, »nur an ihre kümmerlichen Reste in der Jetztzeit, an ihre Entartung und ihren Verfall im 17. und 18. Jahrhundert, wo sie, wie fast alle aus einer größeren Vergangenheit übrig gebliebenen Körperschaften, nur noch der engherzigsten Privilegiensucht, dem kleinlichen Monopoliengeist, der verknöcherten Selbstsucht dienten, so darf man doch darüber nicht vergessen, daß von diesem späteren Zerrbild in allem fast, außer in Formen und Namen, sich die zur Zeit der mittelalterlichen Städtefreiheit blühenden Zünfte unterschieden«; Gierke S.~358 f.
16)
Abel S.~139; Walz S.~433; Smith S.~141.
17)
Bruder S.~226 f., 242. Im 17. Jahrhundert stiegen in England die Aufnahmegebühren für einen Lehrling auf bis zu 800 Pfund, das waren mehrere Jahreseinkommen.
18)
North/Thomas S.~153.
19)
Es gab auch innerhalb einzelner Zünfte Arbeitsteilung, indem einzelne Arbeitsschritte auf unterschiedliche Betriebe verteilt wurden; Kluge S.~147. North/Thomas S.~58, vermuten, dass die hochgradig spezialisierten flämischen Gilden im 12. Jahrhundert infolge der Arbeitsteilung (Sortieren, Waschen, Kämmen, Spinnen und Glätten der Wolle war auf fünf Gilden aufgeteilt) die niedrigsten Kleiderpreise in ganz Europa anboten.
20)
Kostylo S.~38 f.
21)
Bruder S.~240.
22)
»Und damit Ihrer der Trucker nicht zuviel werden/ haben Wir der Rath obengenannt uns entschlossen/ keine Trucker/ (sonderlich welche die Kunst nicht gelernet) oder Verläger ferner mehr zu dulden/ alls die jenige/ so auff diese Stundt allhie wohnen und Bürger seind.« Gramlich S.~11.
23)
Eines Edlen und Hochweisen Raths der Stadt Franckfurt am Mayn Erneuerte Ordnung und Artickel, Wie es fürterhin auff denen Buchdruckereyen dieser Stadt gehalten werden soll, Frankfurt am Main, 1660, Universitätsbibliothek Frankfurt Ffm W 554, S. 7.((Zu den Produktionsbeschränkungen, vgl. Gramlich S.~85 f.
24)
Braudel S.~40, unter Hinweis auf Alan Everitt und Eckart Schremmer.
25)
Schmoller S.~6: »Die komplizierte Wochenmarkts- und Vorkaufsgesetzgebung ist in Summa nichts als ein raffiniertes System, Angebot und Nachfrage zwischen kaufendem Städter und verkaufendem Landmann so zu gestalten, daß der erstere in möglichst günstiger, der letztere in möglichst ungünstiger Position beim Konkurrenzlaufe sich befinde.«
26)
Kluge S.~80 f.
27)
Bruder S.~29.
28)
Braudel S.~342; Kluge S.~78 f.
29)
Weber S.~207.

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