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 Das Problem der Verleger war immer nur der Absatz: Der Preis, die Möglichkeit des Absatzes und die Dauer des Absatzes standen an erster Stelle.((Goldfriedrich S.~92.))  Die Buchhändler versuchten ihren Erwerb oder Unterhalt durch Erzeugung und Verkauf gewerblicher Güter zu gewinnen. Gelang ihnen dies zu den von ihnen gewählten Preisen, war ihr Vorhaben erfüllt. Stellte sich jedoch heraus, dass der Absatz erschwert oder gar unmöglich war, weil die potentiellen Kunden ihren Bedarf schon bei einem anderen gedeckt hatten, so hatte der Verleger im Konkurrenzkampf verloren – die Kunden hatten gegen ihn entschieden. Ein Nachdruckverbot war aus Sicht der Verleger dann erforderlich, wenn der Wettbewerber das gleiche Produkt günstiger anbieten konnte.((Kapp S.~289: Nicht selten wurde in nächster Nachbarschaft dasselbe Werk gedruckt, und die Konkurrenz zu dem vielleicht einzigen Verlagsartikel zwang die Verleger unter Umständen sogar, unter dem Selbstkostenpreis zu verkaufen.)) Wenn der erste Verleger gute Ware am günstigsten anbot, war kein Ausschließlichkeitsrecht notwendig, da die Käufer dann bei ihm kauften und kein Anreiz bestand, Nachdrucke auf den Markt zu bringen. Aus wirtschaftlicher Sicht lautete der Vorwurf gegen den Nachdrucker: Sie bieten die gleiche Ware günstiger an und nehmen so dem Erstverleger die Kundschaft weg.  Das Problem der Verleger war immer nur der Absatz: Der Preis, die Möglichkeit des Absatzes und die Dauer des Absatzes standen an erster Stelle.((Goldfriedrich S.~92.))  Die Buchhändler versuchten ihren Erwerb oder Unterhalt durch Erzeugung und Verkauf gewerblicher Güter zu gewinnen. Gelang ihnen dies zu den von ihnen gewählten Preisen, war ihr Vorhaben erfüllt. Stellte sich jedoch heraus, dass der Absatz erschwert oder gar unmöglich war, weil die potentiellen Kunden ihren Bedarf schon bei einem anderen gedeckt hatten, so hatte der Verleger im Konkurrenzkampf verloren – die Kunden hatten gegen ihn entschieden. Ein Nachdruckverbot war aus Sicht der Verleger dann erforderlich, wenn der Wettbewerber das gleiche Produkt günstiger anbieten konnte.((Kapp S.~289: Nicht selten wurde in nächster Nachbarschaft dasselbe Werk gedruckt, und die Konkurrenz zu dem vielleicht einzigen Verlagsartikel zwang die Verleger unter Umständen sogar, unter dem Selbstkostenpreis zu verkaufen.)) Wenn der erste Verleger gute Ware am günstigsten anbot, war kein Ausschließlichkeitsrecht notwendig, da die Käufer dann bei ihm kauften und kein Anreiz bestand, Nachdrucke auf den Markt zu bringen. Aus wirtschaftlicher Sicht lautete der Vorwurf gegen den Nachdrucker: Sie bieten die gleiche Ware günstiger an und nehmen so dem Erstverleger die Kundschaft weg. 
  
-Betrachtet man nochmals die Begründungen (nicht die tatsächlichen Gründe) für das Entstehen des Eigentums, so ist dies bei körperlichen Gegenständen die effizientere Produktion von Gütern. Die Umstellung von der extensiven Nutzung zu einer intensiveren Bewirtschaftung setzt Investitionen voraus, die durch das Ausschließlichkeitsrecht geschützt werden müssen, da sie andernfalls unterbleiben. Das körperliche Eigentum gilt oft als eine Voraussetzung für ein gesamtwirtschaftliches Mehr an Gütern. Bei geistigem Eigentum geht es hingegen um den Ausschluss oder die Kontrolle der Konkurrenz, also nicht um mehr Güter, sondern um eine künstliche Verknappung des an sich frei nutzbaren Wissens, um die zahlungsbereite Kundschaft auf die Inhaber der Ausschließlichkeitsrechte zu konzentrieren. +Bei geistigem Eigentum geht es um den Ausschluss oder die Kontrolle der Konkurrenz, also nicht um mehr Güter und auch nicht um ein Herrschaftsrecht an einem Gut, sondern um eine künstliche Verknappung der an sich frei nutzbaren Kopiervorlagen, um die zahlungsbereite Kundschaft auf die Inhaber der Ausschließlichkeitsrechte zu konzentrieren. Als Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Rechts wurden die bestehende Nachfrage und der Wettbewerb genannt. Im folgenden Text dieses Abschnitts geht es um die Frage, wie der Buchhandel im 17. Jahrhundert das Ausschließlichkeitsrecht beurteilt hat. Der Wettbewerb um eine bestehende Nachfrage ist zwar erforderlich, da andernfalls kein Bedarf für ein Ausschließlichkeitsrecht besteht. Jedoch erfolgte die Ausschaltung oder Beschränkung der Konkurrenz nur dann, wenn das Ausschließlichkeitsrecht wirtschaftlich verwertbar war. Führte das Ausschließlichkeitsrecht nicht zu einem wirtschaftlich nutzbaren Gut, wurden trotz Nachfrage und Konkurrenz keine entsprechenden Regelungen erlassen.
  
-Als Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Rechts wurden die bestehende Nachfrage und der Wettbewerb genannt. Im folgenden Text dieses Abschnitts geht es um die Frage, wie der Buchhandel im 17. Jahrhundert das Ausschließlichkeitsrecht beurteilt hat. Der Wettbewerb um eine bestehende Nachfrage ist zwar erforderlich, da andernfalls kein Bedarf für ein Ausschließlichkeitsrecht besteht. Jedoch erfolgte die Ausschaltung oder Beschränkung der Konkurrenz nur dann, wenn das Ausschließlichkeitsrecht wirtschaftlich verwertbar war. Führte das Ausschließlichkeitsrecht nicht zu einem wirtschaftlich nutzbaren Gut, wurden trotz Nachfrage und Konkurrenz keine entsprechenden Regelungen erlassen. 
  
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