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geschichte:deutschland:geistiges_eigentum [2018/09/04 17:39] – [4.3.1.3 Geistiges Eigentum] eckhardgeschichte:deutschland:geistiges_eigentum [2018/12/03 10:08] – [4.3.1.3 Geistiges Eigentum] eckhard
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 Es zeichnet sich schon hier die leidliche Verwirrung der Begriffe ab, denn das Urheberrecht schützt die Werke nicht. Der Monopolcharakter (die Wirkung) wird genausowenig in Frage gestellt, sondern lediglich gesagt, dass das Ausschließlichkeitsrecht nur in bestimmten Tätigkeitsbereichen gewährt (die gesetzlichen Bedingungen für das Entstehen) wird.((In Deutschland nimmt das Urheberrecht auf Grund seines untrennbaren, persönlichkeitsrechtlichen Bestandteils insoweit eine Sonderrolle ein, der zu dem geistigen Eigentum hinzutritt; vgl. etwa Dreier/Schulze, Einl. RdNr. 29.))  Es zeichnet sich schon hier die leidliche Verwirrung der Begriffe ab, denn das Urheberrecht schützt die Werke nicht. Der Monopolcharakter (die Wirkung) wird genausowenig in Frage gestellt, sondern lediglich gesagt, dass das Ausschließlichkeitsrecht nur in bestimmten Tätigkeitsbereichen gewährt (die gesetzlichen Bedingungen für das Entstehen) wird.((In Deutschland nimmt das Urheberrecht auf Grund seines untrennbaren, persönlichkeitsrechtlichen Bestandteils insoweit eine Sonderrolle ein, der zu dem geistigen Eigentum hinzutritt; vgl. etwa Dreier/Schulze, Einl. RdNr. 29.)) 
  
-Das geistige Eigentum als Regelungsmethode betrifft nicht zwingend geistige Leistungen, auch wenn es regelmäßig mit diesen in Verbindung gebracht wird.((Das [[geschichte:england:hall_book|right to copy]] der englischen Verleger galt nur für Verleger, nicht für Autoren. Auch ein modernes [[oekonomie:leistungsschutzrecht|Leistungsschutzrecht]] für Tonträger- oder Filmhersteller, neuerdings auch für Presseverleger knüpft nicht an die  geistige Leistung, sondern an das finanzielle Risiko und die Organisation des konkreten Produkts an.)) Die urheberrechtliche Schöpfungshöhe ist so niedrig, dass bereits eine geringfügige oder zufällige Abweichung vom Gewöhnlichen, eine bloße Fleißarbeit oder ein alltägliches Objekt ein eigenständiges Recht begründen kann.  Ein Patent kann eine chemische Substanz, die bestimmte Eigenschaften aufweist, betreffen, etwa ein neues Arzneimittel, das gegen Kopfschmerzen hilft, genauso gut aber auch Salz (die chemische Substanz) als Konservierungsmittel oder Gewürz (die Eigenschaft). Geistiges Eigentum kann -- wie etwa im  Markenrecht -- für //Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen// oder für Verwertung von z. B. Abbildungen gewöhnlicher  Sachen wie Stühle, Kleidung etc. gewährt werden. Voraussetzung für geistiges Eigentum ist keine geistige Leistung.+Das geistige Eigentum als Regelungsmethode betrifft nicht zwingend geistige Leistungen, auch wenn es regelmäßig mit diesen in Verbindung gebracht wird.((Das [[geschichte:england:hall_book|right to copy]] der englischen Verleger galt nur für Verleger, nicht für Autoren. Auch ein modernes [[oekonomie:leistungsschutzrecht|Leistungsschutzrecht]] für Tonträger- oder Filmhersteller, neuerdings auch für Presseverleger knüpft nicht an die  geistige Leistung, sondern an das finanzielle Risiko und die Organisation des konkreten Produkts an.)) Die urheberrechtliche Schöpfungshöhe ist so niedrig, dass bereits eine geringfügige oder zufällige Abweichung vom Gewöhnlichen, eine bloße Fleißarbeit oder ein alltägliches Objekt ein eigenständiges Recht begründen kann.  Ein Patent kann eine chemische Substanz, die bestimmte Eigenschaften aufweist, betreffen, etwa ein neues Arzneimittel, das gegen Kopfschmerzen hilft, genauso gut aber auch Salz (die chemische Substanz) als Konservierungsmittel oder Gewürz (die Eigenschaft). Geistiges Eigentum kann -- wie etwa im  Markenrecht -- für //Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen//für Verwertung von z. B. Abbildungen gewöhnlicher  Sachen wie Stühle, Kleidung etc. gewährt werden. Voraussetzung für geistiges Eigentum ist keine geistige Leistung.
  
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-Es ist ein Verbot, das ein abstrakt umschriebenes Handeln untersagtDie Nutzung der vom geistigen Eigentum umschriebenen Möglichkeiten ist nicht durch Körperlichkeit begrenzt. Die auf einzelne Personen begrenzte Nutzungsmöglichkeit folgt also nicht aus der Natur der Sache. Die rechtliche Zuordnung des Gutes zu seinem Inhaber erfolgt deshalb durch die Zuweisung von Ausschließlichkeits- oder Untersagungsrechten, während eine tatsächliche exklusive Zuordnung nicht möglich ist.((Klostermann S.~22 f. Vgl. auch Jolly S.~14; Kohler S.~333; Lehmann S.~530 f.)) Die Befugnis, das monopolisierte Gut zu nutzen, zu vervielfältigen oder nachzubilden, ist in der natürlichen Freiheit begründet und nicht durch den Erwerb eines Rechts bedingt. Die Nutzungsmöglichkeit geht auch nicht mit dem Verluste des Rechts unter. Mit Ablauf der sogenannten Schutzfrist für das geistige Eigentum erlischt nur das Recht, andere in ihrer Freiheit einzuschränken und ihnen die Vervielfältigung des Werks zu untersagen. +Es ist ein Verbot, das ein abstrakt umschriebenes Handeln untersagt Die Nutzung der vom geistigen Eigentum umschriebenen Möglichkeiten ist nicht durch Körperlichkeit begrenzt. Die auf einzelne Personen begrenzte Nutzungsmöglichkeit folgt also nicht aus der Natur der Sache. Die rechtliche Zuordnung des Gutes zu seinem Inhaber erfolgt deshalb durch die Zuweisung von Ausschließlichkeits- oder Untersagungsrechten, während eine tatsächliche exklusive Zuordnung nicht möglich ist.((Klostermann S.~22 f. Vgl. auch Jolly S.~14; Kohler S.~333; Lehmann S.~530 f.)) Die Befugnis, das monopolisierte Gut zu nutzen, zu vervielfältigen oder nachzubilden, ist in der natürlichen Freiheit begründet und nicht durch den Erwerb eines Rechts bedingt. Die Nutzungsmöglichkeit geht auch nicht mit dem Verluste des Rechts unter. Mit Ablauf der sogenannten Schutzfrist für das geistige Eigentum erlischt nur das Recht, andere in ihrer Freiheit einzuschränken und ihnen die Vervielfältigung des Werks zu untersagen. 
  
  
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 Das Problem der Verleger war immer nur der Absatz: Der Preis, die Möglichkeit des Absatzes und die Dauer des Absatzes standen an erster Stelle.((Goldfriedrich S.~92.))  Die Buchhändler versuchten ihren Erwerb oder Unterhalt durch Erzeugung und Verkauf gewerblicher Güter zu gewinnen. Gelang ihnen dies zu den von ihnen gewählten Preisen, war ihr Vorhaben erfüllt. Stellte sich jedoch heraus, dass der Absatz erschwert oder gar unmöglich war, weil die potentiellen Kunden ihren Bedarf schon bei einem anderen gedeckt hatten, so hatte der Verleger im Konkurrenzkampf verloren – die Kunden hatten gegen ihn entschieden. Ein Nachdruckverbot war aus Sicht der Verleger dann erforderlich, wenn der Wettbewerber das gleiche Produkt günstiger anbieten konnte.((Kapp S.~289: Nicht selten wurde in nächster Nachbarschaft dasselbe Werk gedruckt, und die Konkurrenz zu dem vielleicht einzigen Verlagsartikel zwang die Verleger unter Umständen sogar, unter dem Selbstkostenpreis zu verkaufen.)) Wenn der erste Verleger gute Ware am günstigsten anbot, war kein Ausschließlichkeitsrecht notwendig, da die Käufer dann bei ihm kauften und kein Anreiz bestand, Nachdrucke auf den Markt zu bringen. Aus wirtschaftlicher Sicht lautete der Vorwurf gegen den Nachdrucker: Sie bieten die gleiche Ware günstiger an und nehmen so dem Erstverleger die Kundschaft weg.  Das Problem der Verleger war immer nur der Absatz: Der Preis, die Möglichkeit des Absatzes und die Dauer des Absatzes standen an erster Stelle.((Goldfriedrich S.~92.))  Die Buchhändler versuchten ihren Erwerb oder Unterhalt durch Erzeugung und Verkauf gewerblicher Güter zu gewinnen. Gelang ihnen dies zu den von ihnen gewählten Preisen, war ihr Vorhaben erfüllt. Stellte sich jedoch heraus, dass der Absatz erschwert oder gar unmöglich war, weil die potentiellen Kunden ihren Bedarf schon bei einem anderen gedeckt hatten, so hatte der Verleger im Konkurrenzkampf verloren – die Kunden hatten gegen ihn entschieden. Ein Nachdruckverbot war aus Sicht der Verleger dann erforderlich, wenn der Wettbewerber das gleiche Produkt günstiger anbieten konnte.((Kapp S.~289: Nicht selten wurde in nächster Nachbarschaft dasselbe Werk gedruckt, und die Konkurrenz zu dem vielleicht einzigen Verlagsartikel zwang die Verleger unter Umständen sogar, unter dem Selbstkostenpreis zu verkaufen.)) Wenn der erste Verleger gute Ware am günstigsten anbot, war kein Ausschließlichkeitsrecht notwendig, da die Käufer dann bei ihm kauften und kein Anreiz bestand, Nachdrucke auf den Markt zu bringen. Aus wirtschaftlicher Sicht lautete der Vorwurf gegen den Nachdrucker: Sie bieten die gleiche Ware günstiger an und nehmen so dem Erstverleger die Kundschaft weg. 
  
-Betrachtet man nochmals die Begründungen (nicht die tatsächlichen Gründe) für das Entstehen des Eigentums, so ist dies bei körperlichen Gegenständen die effizientere Produktion von Gütern. Die Umstellung von der extensiven Nutzung zu einer intensiveren Bewirtschaftung setzt Investitionen voraus, die durch das Ausschließlichkeitsrecht geschützt werden müssen, da sie andernfalls unterbleiben. Das körperliche Eigentum gilt oft als eine Voraussetzung für ein gesamtwirtschaftliches Mehr an Gütern. Bei geistigem Eigentum geht es hingegen um den Ausschluss oder die Kontrolle der Konkurrenz, also nicht um mehr Güter, sondern um eine künstliche Verknappung des an sich frei nutzbaren Wissens, um die zahlungsbereite Kundschaft auf die Inhaber der Ausschließlichkeitsrechte zu konzentrieren. +Bei geistigem Eigentum geht es um den Ausschluss oder die Kontrolle der Konkurrenz, also nicht um mehr Güter und auch nicht um ein Herrschaftsrecht an einem Gut, sondern um eine künstliche Verknappung der an sich frei nutzbaren Kopiervorlagen, um die zahlungsbereite Kundschaft auf die Inhaber der Ausschließlichkeitsrechte zu konzentrieren. Als Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Rechts wurden die bestehende Nachfrage und der Wettbewerb genannt. Im folgenden Text dieses Abschnitts geht es um die Frage, wie der Buchhandel im 17. Jahrhundert das Ausschließlichkeitsrecht beurteilt hat. Der Wettbewerb um eine bestehende Nachfrage ist zwar erforderlich, da andernfalls kein Bedarf für ein Ausschließlichkeitsrecht besteht. Jedoch erfolgte die Ausschaltung oder Beschränkung der Konkurrenz nur dann, wenn das Ausschließlichkeitsrecht wirtschaftlich verwertbar war. Führte das Ausschließlichkeitsrecht nicht zu einem wirtschaftlich nutzbaren Gut, wurden trotz Nachfrage und Konkurrenz keine entsprechenden Regelungen erlassen.
  
-Als Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Rechts wurden die bestehende Nachfrage und der Wettbewerb genannt. Im folgenden Text dieses Abschnitts geht es um die Frage, wie der Buchhandel im 17. Jahrhundert das Ausschließlichkeitsrecht beurteilt hat. Der Wettbewerb um eine bestehende Nachfrage ist zwar erforderlich, da andernfalls kein Bedarf für ein Ausschließlichkeitsrecht besteht. Jedoch erfolgte die Ausschaltung oder Beschränkung der Konkurrenz nur dann, wenn das Ausschließlichkeitsrecht wirtschaftlich verwertbar war. Führte das Ausschließlichkeitsrecht nicht zu einem wirtschaftlich nutzbaren Gut, wurden trotz Nachfrage und Konkurrenz keine entsprechenden Regelungen erlassen. 
  
  --- //[[eckhard.hoffner@gmail.com|Eckhard Höffner]] 2018/06/04 18:02//  --- //[[eckhard.hoffner@gmail.com|Eckhard Höffner]] 2018/06/04 18:02//
  
-[[druckerordnungen|Fortsetzung]] folgt ...+[[druckerordnungen|Fortsetzung]] 
  
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