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4.3.2 Druckerordnungen

Das Verständnis der am Buchhandel Beteiligten über angemessene Ausschließlichkeitsrechte kann bei einer Untersuchung der Druckerordnungen der Reichsstädte genauer erkannt werden. An deren Gestaltung waren die lokalen Magistrate, Verleger, Drucker und deren Arbeitskräfte, nicht jedoch die Autoren, unmittelbar beteiligt.1) Dort musste sich die Vorstellung der Buchhändler unverfälschter niederschlagen als in den Privilegien, weil die kleinen Gruppen viel Spielraum zur Regelung der ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten hatten. Dabei zeigte sich, dass die Praxis mitten im 17. Jahrhundert ein relativ modernes Vervielfältigungsrecht des Autors bereits kannte, über das er mittels Vertrag verfügen konnte. Eine entsprechende rechtliche Konstruktion hatten die Buchhändler schon im 17. Jahrhundert ausgearbeitet, während man in der rechtshistorischen Forschung davon ausging, dass dieses System in Deutschland erst um 1780 entwickelt wurde. Dementsprechend mussten diese Ordnungen genauer untersucht werden und auch die Frage geklärt werden, wieso das System nicht umgesetzt wurde.2)

Diese Druckerordnungen wurden in Zusammenarbeit zwischen den Buchdruckern, Verlegern und dem Stadtrat entwickelt und sodann vom Magistrat verabschiedet. Die Ordnungen wurden in der Regel an öffentlichen Plätzen aufgehängt und den Betroffenen auch persönlich ausgehändigt. In der Sache betrafen diese Bestimmungen den handwerklichen Teil der Buchproduktion, also in erster Linie die Drucker, nicht den Handel.3) Teilweise hatten sie genossenschaftlichen Charakter und kamen Zunftordnungen nahe.4) Über die Hälfte des Textes der Frankfurter oder der Nürnberger Ordnung betrafen zunfttypische Bestimmungen, außerdem Regelungen zum Ort und zur Zeit des Verkaufs, der Zensur und zur Abgrenzung der Gewerbe. Goldfriedrich ordnet diese Ordnungen in den oben grob skizzierten allgemeinen Rahmen ein.

In gewerberechtlicher Beziehung sind sie [die deutschen Städte und Staaten] ihm [dem Buchhandel] in durchaus wohlwollender und den Grundanschauungen der Zeit entsprechender Weise entgegengekommen. Lokale Verbietungsbefugnis, Ausschluß der auswärtigen Konkurrenz, Aufrichtung von Schranken zwischen den einzelnen Gewerbezweigen waren die Grundsätze dieser Anschauung. Man erstrebte geschützte Absatzgebiete im Sinne der geschlossenen Stadtwirtschaft, des territorialen Merkantilismus; man schuf geschützte Absatzgebiete für einzelne Buchhandlungen und für einzelne Bücher, besonders Schulbücher, Kalender, geistliche Liederbücher u. dergl. Die Behörden haben, dem Drängen des Buchhandels folgend, diese Schranken errichtet, die auswärtige und einheimische Konkurrenz eingedämmt […] Der Buchhandel rief nach Privileg und Monopol; dem Staate aber waren auch die buchgewerblichen Zweige gleichsam Ämter, die zum allgemeinen Besten verwaltet werden mußten.5)

Die Maßnahmen der Fürsten zu dieser Zeit zeigten aber, so Goldfriedrich weiter, teilweise bereits eine – damals moderne – polypolitische Tendenz der Regierungen, unter anderem, um durch Konkurrenz die Preise niedrig zu halten. So werden 1677 vom sächsischen Fürsten Ausnahmeregelungen getroffen, weil »die hiesigen Buchführer eine Theuerung mit den Büchern gemacht und gleichsam ein Monopolium eingeführt, welches Se. Churfürstliche Durchlaucht nicht ferner gestatten wollen«.6) Im damaligen Sprachgebrauch wurde unter Monopol nicht nur die Alleinstellung im klassischen Wortsinne oder die Marktmacht im modernen Sinne des Kartellrechts verstanden, sondern auch andere wirtschaftlich übel angesehene Methoden.

Für Kapp liegt auf der Hand, dass die Bestimmungen wie die »Privilegienpraxis der damaligen Zeit als Gewerbekontravention« einzustufen sind. Es handele sich um die ausschließliche Druck- und Vertriebsgerechtigkeit mit gewerbepolizeilichem Charakter, die durch den ersten Druck erworben werde.7) Dieser Gedanke läge all diesen Bestimmungen, also der Baseler wie denen Frankfurts oder Nürnbergs, zu Grunde. Lediglich das sächsische Mandat 1686 trüge einen Anklang an ein vom Autor erworbenes Recht am Geistesprodukt in sich.8)

In Deutschland sei bis in die letzten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts hinein das geistige Eigentum als gesondertes Recht unbekannt gewesen, wurde mit dem körperlichen Eigentum am Manuskript vermengt und frühestens in der Zeit von 1720–1750 gerade mal in vier oder fünf Schriften überhaupt diskutiert. Vogel(Vogel:verlagsrecht_grur, S.~306.)) datiert die erste Unterscheidung zwischen dem Sach- und dem geistigen Eigentum auf 1726. Man hätte keine geeignete Konstruktion für das als notwendig erachtete Nachdruckverbot gefunden. Ansätze für eine Erweiterung des Eigentumsbegriffes auf unkörperliche Gegenstände hätten sich frühestens im 18. Jahrhundert gezeigt.9) Nach Gierke zielten die Nachdruckverbote in den Druckerordnungen »gleich den Privilegien hauptsächlich nur auf den Schutz des Buchhandels und führten daher nicht über ein Verlagsrecht hinaus«, 10)

In der Folgezeit, insbesondere nach Inkrafttreten des BGB 1900, war die Theorie vom geistigen Eigentum in Deutschland nur noch Rechtsgeschichte.11) Die späteren Ausarbeitungen zur Geschichte des Urheberrechts stammen vor allem aus der Zeit vor oder nach Erlass des UrhG 1965 und waren entscheidend von der Meinung geprägt, dass eine Regelung entweder gewerblicher Rechtsschutz oder Urheberrecht war. Im Urheberrecht liege der Schwerpunkt auf dem Verhältnis zwischen dem Schöpfer und seinem Werk, auf dem Ausdruck der Persönlichkeit im Werk. Das Urheberrecht setze den Anknüpfungspunkt der persönlichen Schöpfung voraus; alles andere wurde dem Gewerberecht, folglich der Sphäre des Verlegers zugeordnet. In der rechtshistorischen Literatur werden die Begriffe geistiges Eigentum und Urheberrecht oft gleich behandelt und Bestimmungen, die ein Ausschließlichkeitsrecht konstituieren, jedoch nicht die Urheberpersönlichkeit erwähnen, als gewerberechtliche Bestimmungen eingestuft. Man sieht es den Vorschriften aber oft überhaupt nicht an, ob sie etwas mit Urheberrecht in diesem Verständnis zu tun haben (oder nur gewerberechtliche Vorschriften sein) sollen. Beauftragen die französischen Buchhändler, aus rein wettbewerblichen Interessen, den Philosophen Diderot mit einer Stellungnahme und entwickelt dieser ein System, dessen Wirkungen genau den Vorstellungen deutscher Buchhändler entsprechen, soll es in einem Fall geistiges Eigentum, im anderen Fall Investitionsschutz sein. Es geht hier weniger um die Wirkung des Rechts, den Einfluss des Rechts auf das Geschehen, sondern eher um eine Kritik der historischen Rechtsschriften, insbesondere inwieweit diese den eigenen Standpunkt vertreten und die eigene Gesinnung oder Geisteshaltung teilen.

Für die damaligen Wissenschaftler im 18. Jahrhundert mag diese Anschauung zutreffen, die Praxis hatte jedoch schon mitten im 17. Jahrhundert das Nachdruckverbot sowohl vom Manuskript, Druck wie auch vom Privileg gelöst und ein vollständiges Immaterialgüterrecht entwickelt. Soweit ersichtlich, ordnet lediglich Kohler ohne nähere Begründung die Druckerordnungen unter die Autorenrechte mit lokaler Wirkung ein.12)

Hilty, der sich nur mit dem inhaltsarmen Nachdruckverbot Basels 1531 beschäftigt hat, fasst die Meinungen zutreffend wie folgt zusammen: Die generellen Nachdruckverbote hätten regelmäßig an den bereits erfolgten Druck angeknüpft, indem sie sämtlichen übrigen Druckern für bestimmte Zeit den Nachdruck untersagten. »Den zahlreichen Nachdruckgesetzen, welche jenen von Basel bis in die 70er Jahre des 18. Jahrhunderts folgten, war gemeinsam, daß ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht des Urhebers (in seiner Tätigkeit als Urheber) mit keinem Wort erwähnt wird.« Die rechtliche Stellung des Urhebers habe keine Verbesserung erfahren. Das Institut des Nachdruckverbots habe dem Autor keine rechtliche Handhabe gegen eine unerlaubte Erstdrucklegung gegeben. Das Erkennen eines vom materialisiertem Werkexemplar losgelösten Rechts sei mangels Kenntnis des geistigen Eigentums ohnehin nicht möglich gewesen. Die Theorie vom geistigen Eigentum sei erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts aufgekommen, und erst am Ende des 18. Jahrhunderts sei die Idee eines eigenen und ursprünglichen Nutzungsrechts des Urhebers entstanden.13) Grund für das Nachdruckverbot sei nicht der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Autor, sondern der Aufwand des Verlegers.14)

Diese merkwürdige Einschätzung einer angeblich fehlenden Kenntnis des geistigen Eigentums, die, außer bei Hilty für die Druckordnung Basel 1531, nicht eingehend begründet wird, beruht wohl auf einer Fehleinschätzung Pütters und der nachfolgenden Diskussion über den Nachdruck, in der bis 1784 das System nochmals neu entwickelt wird. Pütters Beitrag hat die wissenschaftliche Beurteilung der Geschichte des Urheberrechts maßgeblich beeinflusst. Die nachfolgende Diskussion nahm Pütters rund zweihundert Seiten lange Ausarbeitung, die auch die historische Entwicklung bis 1774 umfasste, als Grundlage.15) Hartungs Vorschlag aus dem Jahr 1669 und die Vereinigten Punkte schlummern in der Zeit, in der Pütter schrieb, vermutlich in einem Frankfurter Archiv, wo sie Friedrich Kapp um 1880 ausgrub.16)

Allerdings lebte und schrieb Pütter in der Zeit des Absolutismus. Für ihn steht das Privileg als Regelungsmethode an erster Stelle, nicht die alten städtischen Ordnungen. Pütter zitiert nur einen Auszug aus einer Druckerordnung Nürnbergs (1633).17) Es soll sich um eine Ordnung von 1633 handeln. Der Wortlaut ist nahezu identisch mit der Ziffer Fünftens der Nürnberger Druckerordnung 1673. Pütter hatte auch nicht die Aufgabe, irgendwelche Rechte der Autoren zu begründen, da sein Auftraggeber Philipp Erasmus Reich, Leiter der Weidemannsche Buchhandlung, war. Ihm ging es um das Recht der Verleger; das moderne System mancher Druckerordnungen floss in seine Untersuchung nicht ein.18)

Das in den Druckerordnungen entwickelte System entsprach in weiten Zügen dem geltenden Recht im Hinblick auf das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht. Die Regelungen haben die in Betracht kommenden Verhältnisse klarer aufgefasst, als die in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts folgenden wissenschaftlichen Arbeiten, indem sie Nachdruck als vermögensrechtliches Delikt ansahen und damit in einfacher Weise ein angemessenes System boten, das den praktischen Bedürfnissen und Möglichkeiten seinerzeit Rechnung getragen hat.

Die Druckerordnungen zeigen, wie die Nachdrucker sich gegen Vorwürfe des unberechtigten Nachdrucks verteidigten, namentlich mit dem Argument, ihre Druckschrift weiche vom Original ab: Format, Titel, Autorenname, Bilder, Zusammenfassungen oder Erläuterungen seien anders als die der Vorlage. Die aus aktueller Sicht merkwürdige Argumentation ist schlüssig, denn wenn die Verleger ein eigenes Recht beanspruchten, konnte dieser sich nur auf die Verlegerleistung, nicht aber auf das Werk des Autors, beziehen.19) Typische Argumente in Nachdruckprozessen stützten sich auf den Erstdruck, ein Privileg, eine vermehrte oder verbesserte Auflage, eine andere Druckeinrichtung, ein anderes Format, die (mangelnde) Wirksamkeit des Privilegs etc.20) In der entsprechenden Vorschrift der Druckerordnung Frankfurt 1660 hieß es, der Nachdruck sei nicht erlaubt, »in keinerly Weiß/ wie solches immer erdacht/ und fürgenommen werden möchte: Als daß einer ein ander Format nehmen; ein andern Titul und Nahmen deß Auctoris gebrauchen; neue oder andere Summaria machen; Scholia oder anders ab oder darzu thun; Oder sonsten Vortheil suchen wolt. Dann dern keins zugelassen/ noch gestattet werden soll.« Es wurde zwischen der Leistung des Autors und des Druckers oder Verlegers unterschieden.

Das System ging von der ausschließlichen Veröffentlichungsbefugnis des Autors aus. Dieser konnte einem Verleger oder Drucker ein Nutzungsrecht zum Druck einer Auflage einräumen oder selbst im Wege des Selbstverlags das Werk drucken lassen. Es war nur der Drucker oder Verleger zur Vervielfältigung berechtigt, der mit dem Autor einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatte. Im Zweifel umfasste die Rechtseinräumung des Autors nur die Befugnis zum Druck einer Auflage, so dass der Autor einem anderen Drucker die Befugnis zum Druck einer zweiten, gleichen oder veränderten Auflage einräumen konnte. Der Erstdrucker durfte in diesem Fall das Werk nicht mehr neu auflegen, sondern nur den Rest der vertraglich vereinbarten Auflage verkaufen. Da der Autor durch Einräumung einer weiteren Vervielfältigungsbefugnis den Absatz der gedruckten Auflage des Erstverlegers gefährden konnte, waren Vorschriften zu dessen Gunsten im Hinblick auf die Restauflage vorgesehen. Schließlich konnte der Autor einem Verleger auch endgültig das Recht übertragen, so dass der Verleger auf Dauer das alleinige Druckrecht innehatte.

Eckhard Höffner 2018/12/03 11:48

Fortsetzung


1)
Gramlich:druckerordnungen, S.~11–14.
2)
Gramlich:druckerordnungen, hat die Druckerordnungen nicht im Hinblick auf das geistige Eigentum untersucht. Hilty:basel_1531, betrachtet lediglich die nicht aussagekräftige Druckerordnung Basels 1531, verlässt sich im Übrigen auf Bappert, dem sie nur wenige Zeilen Wert waren. Kapp:buchhandel, S.~752–756, sowie Gierke:privatrecht_1, S.~751 f., schrieben in einer Zeit, in der alles Zünftige per se als untauglich und rückständig galt.
3)
Goldfriedrich:geschichte_Bd_2, S.~119.
4)
Gramlich:druckerordnungen, S.~7. Er nennt ein Vielzahl weiterer Druckerordnungen aus Frankfurt, Leipzig, Wittenberg, Danzig, Basel, Wien, Hamburg, Jena, Augsburg, Straßburg, Konstanz, Zürich, Bern oder Lübeck. Bappert:wege, S.~223, nennt vierzehn Regelungen mit Nachdruckverboten, angefangen bei Basel (1531), Nürnberg (1561, 1629 und 1633), Straßburg (1619, 1628 und 1740), Frankfurt (1573, 1588, 1598 und 1660), ein kaiserliches Patent (1685) sowie die Mandate Kursachsens (1686 und 1773).
5)
Goldfriedrich:geschichte_Bd_2, S.~129.
6)
Goldfriedrich:geschichte_Bd_2, S.~130.
7)
Der Begriff Gewerbepolizei darf nicht mit unserem Verständnis vom Polizeirecht als Sicherheitsrecht verwechselt werden. Policey wurde im Sinne von politeia (Politik) verstanden und erfasste die gesamte Ordnung, die ein Fürst zu regeln hatte; also nahezu alles: Handel, Gewerbe, Landwirtschaft, Bergbau, Gottesdienst, Sozialversorgung etc.; vgl. etwa Wesel:geschichte_des_rechts, S.~355.
8)
Kapp:buchhandel, S.~754–756.
9)
Jolly:nachdruck, S.~5–13; Bappert:urhebergeist, S.~511; Bappert:wege, S.~223, 254; ders. GRUR 1962, 24 f.; Gieseke:entwicklung, S.~97, 122; Giesecke:zensur, S.~21; Vogel:urheberrechtsgeschichte, Sp. 22–26, 43–47, 59 f., 71; Hilty:basel_1531, S.~26; Mueller:urheberrecht_bd1, S.~1; Mohnhaupt:rechtsdisziplin, S.~147; Lueck:gundling, S.~9 f.; Hubmann:urheberrecht, S.~11, 17 f.; ders. ZUM 1988, 5 f.; Schack:urheberrecht, Rz. 99; Bosse:autorschaft, S.~25 ff.; Siegrist:geschichte, S.~66–69. Dieser Meinung ist bereits Jänich entgegengetreten, da die Begrenzung des Eigentums auf körperliche Sachen sich erst im 19. Jahrhundert durchgesetzt hat, vgl. Jänich:geistiges_eigentum, S.~35–38, m w. Nachw., insbesondere auch zur Verwendung des Begriffs Eigentum im pr. ALR (1794), im badischen ALR (1810), im österreichischen (1812) oder pr. Urhebergesetz 1837.
10)
Gierke:privatrecht_1, S.~752, ohne nähere Begründung.
11)
Jaenich:geistiges_eigentum, S.~102.
12)
Kohler:autorrecht, S.~39], Fn. 2.
13)
Hilty:basel_1531, S.~26–30; Gieseke:entwicklung, 115.
14)
Gieseke:geschichtliche_entwicklung, S.~58 f.; Vogel:urheberrechtsgeschichte, Sp. 37. Laut Bappert:wege, S.~223, waren sie wie ein generalisiertes Druckprivileg zugunsten des ersten Druckers ausgestaltet.
15)
Vgl. etwa Mohnhaupt:rechtsdisziplin, S.~134.
16)
Vgl. Kapp:buchhandel, S.~689. Hartungs Vorschlag ist dort mit folgendem Vermerk archiviert: »Dem ansehen nach ist dieses ein ohnmaßgeblich vorgeschriebene Ordnung, so die Commissionen außwurcken uffgesetzt Lect. in Sen.: den 8 Aprilis 1669.«
17)
Puettner:buechernachdruck, S.~154.
18)
Während Pütters Beitrag aus juristischer Sicht als grandioser Rückschritt zu werten ist – er beschränkt sich im wesentlichen auf die Erkenntnis, dass nach gemeinem Recht der Nachdruck erlaubt sei, so zutreffend Jolly:nachdruck, S.~22, – durchschaute er die wirtschaftlichen Zusammenhänge wie seinerzeit kaum ein anderer.
19)
Bereits zwischen 1496 bis 1502 beantragte und erhielt der venezianische Drucker und Verleger Aldus Manutius Privilegien für bestimmte Drucktechniken und Schrifttypen (Antiqua- und Kursivschrift, letztere wird im Englischen als italics bezeichnet) – Verlegerleistungen; Kostylo:gunpowder, S.~26 f.
20)
Vgl. Kapp:buchhandel, S.~752, oder bspw. Gramlich:druckerordnungen, S.~99–102.

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