Benutzer-Werkzeuge

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
Letzte ÜberarbeitungBeide Seiten, nächste Überarbeitung
geschichte:deutschland:druckerordnungen [2018/12/03 11:42] eckhardgeschichte:deutschland:druckerordnungen [2018/12/03 11:54] eckhard
Zeile 29: Zeile 29:
  
 Das System ging von der ausschließlichen Veröffentlichungsbefugnis des Autors aus. Dieser konnte einem Verleger oder Drucker ein Nutzungsrecht zum Druck einer Auflage einräumen oder selbst im Wege des Selbstverlags das Werk drucken lassen. Es war nur der Drucker oder Verleger zur Vervielfältigung berechtigt, der mit dem Autor einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatte. Im Zweifel umfasste die Rechtseinräumung des Autors nur die Befugnis zum Druck einer Auflage, so dass der Autor einem anderen Drucker die Befugnis zum Druck einer zweiten, gleichen oder veränderten Auflage einräumen konnte. Der Erstdrucker  durfte in diesem Fall das Werk nicht mehr neu auflegen, sondern nur den Rest der vertraglich vereinbarten Auflage verkaufen. Da der Autor durch Einräumung einer weiteren Vervielfältigungsbefugnis den Absatz der gedruckten Auflage des Erstverlegers gefährden konnte, waren Vorschriften zu dessen Gunsten im Hinblick auf die Restauflage vorgesehen. Schließlich konnte der Autor einem Verleger auch endgültig das Recht übertragen, so dass der Verleger auf Dauer das alleinige Druckrecht innehatte. Das System ging von der ausschließlichen Veröffentlichungsbefugnis des Autors aus. Dieser konnte einem Verleger oder Drucker ein Nutzungsrecht zum Druck einer Auflage einräumen oder selbst im Wege des Selbstverlags das Werk drucken lassen. Es war nur der Drucker oder Verleger zur Vervielfältigung berechtigt, der mit dem Autor einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatte. Im Zweifel umfasste die Rechtseinräumung des Autors nur die Befugnis zum Druck einer Auflage, so dass der Autor einem anderen Drucker die Befugnis zum Druck einer zweiten, gleichen oder veränderten Auflage einräumen konnte. Der Erstdrucker  durfte in diesem Fall das Werk nicht mehr neu auflegen, sondern nur den Rest der vertraglich vereinbarten Auflage verkaufen. Da der Autor durch Einräumung einer weiteren Vervielfältigungsbefugnis den Absatz der gedruckten Auflage des Erstverlegers gefährden konnte, waren Vorschriften zu dessen Gunsten im Hinblick auf die Restauflage vorgesehen. Schließlich konnte der Autor einem Verleger auch endgültig das Recht übertragen, so dass der Verleger auf Dauer das alleinige Druckrecht innehatte.
 +
 +
 + --- //[[eckhard.hoffner@gmail.com|Eckhard Höffner]] 2018/12/03 11:48//
 +
 +{{ :geschichte:anhang.pdf |Textauszüge Druckerordnungen}}
 +
 +[[druckerordnung_basel|Fortsetzung]] 
 +
 +----

Diese Web­site be­nutzt Cookies. Durch die Nutz­ung der Web­site er­klären Sie sich mit der Speich­er­ung von Cookies auf Ihrem Com­puter ein­ver­standen. Außer­dem be­stät­igen Sie, dass Sie unsere Daten­schutz­richt­linie ge­lesen und ver­standen haben. Wenn Sie damit nicht ein­ver­standen sind, ver­lassen Sie bitte die Web­site.

Mehr Info