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Das System ging von der ausschließlichen Veröffentlichungsbefugnis des Autors aus. Dieser konnte einem Verleger oder Drucker ein Nutzungsrecht zum Druck einer Auflage einräumen oder selbst im Wege des Selbstverlags das Werk drucken lassen. Es war nur der Drucker oder Verleger zur Vervielfältigung berechtigt, der mit dem Autor einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatte. Im Zweifel umfasste die Rechtseinräumung des Autors nur die Befugnis zum Druck einer Auflage, so dass der Autor einem anderen Drucker die Befugnis zum Druck einer zweiten, gleichen oder veränderten Auflage einräumen konnte. Der Erstdrucker | Das System ging von der ausschließlichen Veröffentlichungsbefugnis des Autors aus. Dieser konnte einem Verleger oder Drucker ein Nutzungsrecht zum Druck einer Auflage einräumen oder selbst im Wege des Selbstverlags das Werk drucken lassen. Es war nur der Drucker oder Verleger zur Vervielfältigung berechtigt, der mit dem Autor einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatte. Im Zweifel umfasste die Rechtseinräumung des Autors nur die Befugnis zum Druck einer Auflage, so dass der Autor einem anderen Drucker die Befugnis zum Druck einer zweiten, gleichen oder veränderten Auflage einräumen konnte. Der Erstdrucker | ||
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