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geschichte:deutschland:druckerordnung_basel [2018/12/03 12:00] – angelegt eckhardgeschichte:deutschland:druckerordnung_basel [2019/01/15 22:04] – [4.3.6 Frankfurter Druckerordnung 1598] eckhard
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 Wenn das Werk nicht innerhalb eines halben Jahres nach Einlieferung bei der Kanzlei gedruckt wurde, verfiel das Recht, und ein anderer Drucker konnte es wahrnehmen.Man kann einige Bestimmungen auch als Regelungen zu Gunsten des Autors auslegen, auch wenn dies wohl kaum die Intention war. Wenn das Recht einem Drucker eingeräumt wurde, musste dieser nach der Frankfurter Ordnung innerhalb eines halben Jahres mit dem Druck beginnen. Das lag üblicherweise im Interesse des Autors, der – nach Druckfreigabe – sein Werk lieber heute als morgen als fertiges Buch sehen wollte. Übte der Inhaber das ausschließliche Nutzungsrecht nicht oder nur unzureichend aus, fiel es wieder an den Autor zurück.  Wenn Werke eines Autoren auf der Messe nachgefragt wurden, der bisherige Drucker aber seit zwei Jahren keine Neuauflage veranstaltet hatte, konnten andere Drucker den Erstdrucker unter Beiziehung glaubhafter Personen als Zeugen fragen, ob sie eine Auflage herausbringen könnten. Lehnte der Erstdrucker ab, musste er selbst das Werk drucken. Akzeptierte er das Angebot, so hatte der Drucker, der zuerst fragte, das Recht zum Druck einer Auflage. Der Erstdrucker durfte erst wieder eine neue Auflage veranstalten, wenn die Auflage des Nachdruckers bis auf ungefähr einhundert Exemplare verkauft war.  Wenn das Werk nicht innerhalb eines halben Jahres nach Einlieferung bei der Kanzlei gedruckt wurde, verfiel das Recht, und ein anderer Drucker konnte es wahrnehmen.Man kann einige Bestimmungen auch als Regelungen zu Gunsten des Autors auslegen, auch wenn dies wohl kaum die Intention war. Wenn das Recht einem Drucker eingeräumt wurde, musste dieser nach der Frankfurter Ordnung innerhalb eines halben Jahres mit dem Druck beginnen. Das lag üblicherweise im Interesse des Autors, der – nach Druckfreigabe – sein Werk lieber heute als morgen als fertiges Buch sehen wollte. Übte der Inhaber das ausschließliche Nutzungsrecht nicht oder nur unzureichend aus, fiel es wieder an den Autor zurück.  Wenn Werke eines Autoren auf der Messe nachgefragt wurden, der bisherige Drucker aber seit zwei Jahren keine Neuauflage veranstaltet hatte, konnten andere Drucker den Erstdrucker unter Beiziehung glaubhafter Personen als Zeugen fragen, ob sie eine Auflage herausbringen könnten. Lehnte der Erstdrucker ab, musste er selbst das Werk drucken. Akzeptierte er das Angebot, so hatte der Drucker, der zuerst fragte, das Recht zum Druck einer Auflage. Der Erstdrucker durfte erst wieder eine neue Auflage veranstalten, wenn die Auflage des Nachdruckers bis auf ungefähr einhundert Exemplare verkauft war. 
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 +<figcaption>Palast des Buchhändlers Valentin Porß (1584-1650)</figcaption>
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 Wollte ein Autor eine erweiterte oder verbesserte Auflage drucken lassen, durfte der Erstdrucker der vorhergehenden Auflage, kein anderer, ein entsprechendes Angebot annehmen. Nur wenn der Erstdrucker den Druck der veränderten Auflage ablehnte, durften andere Drucker sich um das Werk bemühen. Waren von der ersten Auflage mindestens 100 Exemplare noch nicht verkauft, durfte der neue Drucker jedoch nicht mit dem Druck des geänderten Werks beginnen.Die gleichen Bestimmungen finden sich auch in der Frankfurter Ordnung von 1588, [#gramlich:druckerordnungen, S.~91 f.] Bei FritschFritsch, Ahasver (1675, vgl. [#frohne:ahasver, S.~16]) sind das offene Fragen: Hat der Erstverleger automatisch das Recht auf eine Zweitauflage, darf eine Neuauflage ohne den Autor herausgeben und muss er bei einer neuen Auflage erneut dem Autor Honorar bezahlen?Absatz!–schutz|) Wollte ein Autor eine erweiterte oder verbesserte Auflage drucken lassen, durfte der Erstdrucker der vorhergehenden Auflage, kein anderer, ein entsprechendes Angebot annehmen. Nur wenn der Erstdrucker den Druck der veränderten Auflage ablehnte, durften andere Drucker sich um das Werk bemühen. Waren von der ersten Auflage mindestens 100 Exemplare noch nicht verkauft, durfte der neue Drucker jedoch nicht mit dem Druck des geänderten Werks beginnen.Die gleichen Bestimmungen finden sich auch in der Frankfurter Ordnung von 1588, [#gramlich:druckerordnungen, S.~91 f.] Bei FritschFritsch, Ahasver (1675, vgl. [#frohne:ahasver, S.~16]) sind das offene Fragen: Hat der Erstverleger automatisch das Recht auf eine Zweitauflage, darf eine Neuauflage ohne den Autor herausgeben und muss er bei einer neuen Auflage erneut dem Autor Honorar bezahlen?Absatz!–schutz|)
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   - kein Recht der anderen Drucker, das Werk zu drucken;   - kein Recht der anderen Drucker, das Werk zu drucken;
   - nach Erteilung der öffentlich-rechtlichen Gestattung durch die Zensur das alleinige Recht des vom Autor berechtigten Druckers zum Druck und Vertrieb des Werks.   - nach Erteilung der öffentlich-rechtlichen Gestattung durch die Zensur das alleinige Recht des vom Autor berechtigten Druckers zum Druck und Vertrieb des Werks.
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