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geschichte:deutschland:druckerordnung_basel [2018/12/03 12:00] – angelegt eckhard | geschichte:deutschland:druckerordnung_basel [2019/01/15 22:04] – [4.3.6 Frankfurter Druckerordnung 1598] eckhard | ||
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Wenn das Werk nicht innerhalb eines halben Jahres nach Einlieferung bei der Kanzlei gedruckt wurde, verfiel das Recht, und ein anderer Drucker konnte es wahrnehmen.Man kann einige Bestimmungen auch als Regelungen zu Gunsten des Autors auslegen, auch wenn dies wohl kaum die Intention war. Wenn das Recht einem Drucker eingeräumt wurde, musste dieser nach der Frankfurter Ordnung innerhalb eines halben Jahres mit dem Druck beginnen. Das lag üblicherweise im Interesse des Autors, der – nach Druckfreigabe – sein Werk lieber heute als morgen als fertiges Buch sehen wollte. Übte der Inhaber das ausschließliche Nutzungsrecht nicht oder nur unzureichend aus, fiel es wieder an den Autor zurück. | Wenn das Werk nicht innerhalb eines halben Jahres nach Einlieferung bei der Kanzlei gedruckt wurde, verfiel das Recht, und ein anderer Drucker konnte es wahrnehmen.Man kann einige Bestimmungen auch als Regelungen zu Gunsten des Autors auslegen, auch wenn dies wohl kaum die Intention war. Wenn das Recht einem Drucker eingeräumt wurde, musste dieser nach der Frankfurter Ordnung innerhalb eines halben Jahres mit dem Druck beginnen. Das lag üblicherweise im Interesse des Autors, der – nach Druckfreigabe – sein Werk lieber heute als morgen als fertiges Buch sehen wollte. Übte der Inhaber das ausschließliche Nutzungsrecht nicht oder nur unzureichend aus, fiel es wieder an den Autor zurück. | ||
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Wollte ein Autor eine erweiterte oder verbesserte Auflage drucken lassen, durfte der Erstdrucker der vorhergehenden Auflage, kein anderer, ein entsprechendes Angebot annehmen. Nur wenn der Erstdrucker den Druck der veränderten Auflage ablehnte, durften andere Drucker sich um das Werk bemühen. Waren von der ersten Auflage mindestens 100 Exemplare noch nicht verkauft, durfte der neue Drucker jedoch nicht mit dem Druck des geänderten Werks beginnen.Die gleichen Bestimmungen finden sich auch in der Frankfurter Ordnung von 1588, [# | Wollte ein Autor eine erweiterte oder verbesserte Auflage drucken lassen, durfte der Erstdrucker der vorhergehenden Auflage, kein anderer, ein entsprechendes Angebot annehmen. Nur wenn der Erstdrucker den Druck der veränderten Auflage ablehnte, durften andere Drucker sich um das Werk bemühen. Waren von der ersten Auflage mindestens 100 Exemplare noch nicht verkauft, durfte der neue Drucker jedoch nicht mit dem Druck des geänderten Werks beginnen.Die gleichen Bestimmungen finden sich auch in der Frankfurter Ordnung von 1588, [# | ||
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- kein Recht der anderen Drucker, das Werk zu drucken; | - kein Recht der anderen Drucker, das Werk zu drucken; | ||
- nach Erteilung der öffentlich-rechtlichen Gestattung durch die Zensur das alleinige Recht des vom Autor berechtigten Druckers zum Druck und Vertrieb des Werks. | - nach Erteilung der öffentlich-rechtlichen Gestattung durch die Zensur das alleinige Recht des vom Autor berechtigten Druckers zum Druck und Vertrieb des Werks. | ||
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